Suizid

Hallo!
Gibt es ein Recht auf Selbstmord?
Viele Grüße

Gibt es ein Recht auf Selbstmord?

Diese Frage gehört eher in Philosophiebrett (Selbstbestimmung; darf man das nicht bewußt gewollte, aber nun mal „geschenkte“ Leben selbst beenden? Tausendfach philosophisch ausdiskutiert…).
Juristisch betrachtet stellt sich die Frage wohl nur, wenn z.B. ein Gefängnisinsasse oder ein Todkranker sich umbringen will, die dazu nötigen Mittel aber nicht hat und sie sich nicht besorgen kann. Hat ein solcher Mensch einen juristisch durchsetzbaren Anspruch (gegenüber wem?), daß ihm die zum Selsbsmord nötigen Mittel verschafft werden, damit er den Selbstmord ausführen kann?
Derzeit gibt es kein grundrechtlich garantiertes Recht auf Selbsttötung. Die Frage der Mitwirkung bei fremder Selbsttötung ist in der juristischen Literatur umstritten. Der BGH schwankt hier ebenfalls: teilweise betrachtete er die Selbstmordbeihilfe bei freiverantwortlichem Suizid als straflos, schränkte dies jedoch wieder ein und bejahte eine Rettungspflicht bei jedem Suizidversuch. Derzeit tendiert der BGH eher wieder dazu, dem ernshaft freiverantwortlich gefaßten Suizidentschluß größere Bedeutung zuzumessen.
Gerade bei meinem obigen Beispiel des Häftlings wäre ich jedoch sehr zurückhaltend…

Ciao, Wotan

Hallo,

bei der Frage nach einem „Recht auf Selbstmord“ sollte man vielleicht mehr die öffentlich-rechtliche Seite beleuchten (was dann erst die strafrechtliche Frage nach sich ziehen würde). Denn ein solches kann ja nur gegenüber dem Staat bestehen.
Die Frage wäre also, muss der Staat bei einem Selbstmord tatenlos zusehen oder ist er verpflichtet, dagegen einzugreifen. Hat der Selbstmordende das Recht, dem Staat polizeirechtliche Maßnahmen zu untersagen? Denn grundsätzlich ist auch ein Selbstmord eine Gefahr für die öffenliche Sicherheit und Ordnung, was eine Handlungsverpflichtung nach sich zieht.
Dem könnte nun aber die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG entgegen stehen. Diese ist zwar durch Gesetz, also auch die Rechtsgrundlagen für das Eingreifen des Staates, einschränkbar, es stellt sich aber die Frage der Verhältnismäßigkeit. Es ist also zwischen einem „Recht“ auf freies Handeln, was also auch den Selbstmord mit einschließen würde, und der Pflicht des Staates, das Leben als Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit zu schützen (und auch aus der Schutzpflicht des Rechts auf Leben aus Art. 2 II GG) - und zwar gegen den Willen des Suizidkandidaten - abzuwägen. Aufgrund der Nähe der allgemeinen Handlungsfreiheit zur Menschenwürde und auch der Thematik der individuellen Selbstbestimmung würden auch Fragen der Menschenwürde in die Abwägung mit einfließen. Nun sind wir, wie schon gesagt, in der Tat im Bereich der Philosophie.
Das Ergebnis hiervon ist natürlich ungewiss und mir ist auch noch nicht bekannt, dass jemand den Staat auf Nichthinderung am Suizid verklagt hätte.
Gruß
Dea

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Hallo,

teilweise betrachtete er die
Selbstmordbeihilfe bei freiverantwortlichem Suizid als
straflos, schränkte dies jedoch wieder ein und bejahte eine
Rettungspflicht bei jedem Suizidversuch.

was in der Konsequenz bedeutet, daß man einem Selbstmordwilligen eine Schußwaffe reichen darf, sie ihm aber wieder abnehmen muß, wenn er sie sich an den Kopf hält. Macht man das nicht, macht man sich nicht der Beihilfe zum Selbstmord o.ä. strafbar sondern wegen unterlassener Hilfeleistung.

Gruß,
Christian

was in der Konsequenz bedeutet, daß man einem
Selbstmordwilligen eine Schußwaffe reichen darf, sie ihm aber
wieder abnehmen muß, wenn er sie sich an den Kopf hält. Macht
man das nicht, macht man sich nicht der Beihilfe zum
Selbstmord o.ä. strafbar sondern wegen unterlassener
Hilfeleistung.

Das ist nur die halbe Wahrheit; für x-beliebige Leute mag § 323 c ja einschlägig sein, aber wenn eine Garantenstellung besteht, ist das Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13).

Levay