Tiefgaragenstellplatz rechtswidrig durch einen Makler vermietet

Sehr geehrte Damen und Herren,

interessieren würde mich folgendes Fallbeispiel:

Jemand hat eine Eigentumswohnung mit einem zugehörigen TG-Stellplatz(Doppelparker) erworben. Der TG-Stellplatz ist laut einer fiktiven Teilungserklärung der Obere.

Ein Makler hätte nun noch zu Zeiten des Voreigentümers den anderen Stellplatz vermieteen sollen, allerdings hätte in Unkenntnis der Teilungserklärung den Oberen vermietet.

Meine Frage lautet nun dahingehend, ob in einem solchen Fall gegen den Makler Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, weil er ja fremdes Eigentum, zu dem er keinen Maklerauftrag hatte, vermietet worden wäre.

Mit freundlichen Grüßen
Hans Zapf

Servus,

vielleicht ist es die Hitze, aber ich verstehe die Schilderung des SV nicht richtig (und vielleicht geht es anderen auch so).

Also es gibt einen Doppelparker-Tiefgaragenplatz, der zu einer Eigentums-Wohnung gehört?

Nun hat ein Makler im Auftrag eines anderen den falschen Platz „vermietet“?
Was ist mit dem richtigen (unbenutzten?) Platz?
Ließe sich das Problem einfach lösen indem man im Mietvertrag den falschen Platz durch den richtigen austauscht?
Welcher Schaden soll hier übrigens wem entstanden sein?

Ich würde - so wie ich den SV verstanden habe - spontan sagen, dass wir uns hier irgendwo zwischen Inhaltsirrtum des Maklers (= evtl. Schadensersatzpflicht) und Falsa demonstratio non nocet (= keine Schadensersatzpflicht) bewegen, je nachdem, ob der richtige Parkplatz nutzbar ist oder nicht.

Gruß,
Sax

Moin,

Welcher Schaden soll hier übrigens wem entstanden sein?

Genau dieses habe ich auch gerade überlegt.

Gruss Jakob

Hallo,

auch nur stochern im Nebel:

Also es gibt einen Doppelparker-Tiefgaragenplatz, der zu einer Eigentums-Wohnung gehört?

Nun hat ein Makler im Auftrag eines anderen den falschen Platz „vermietet“?
Was ist mit dem richtigen (unbenutzten?) Platz?
Ließe sich das Problem einfach lösen indem man im Mietvertrag den falschen Platz durch den richtigen austauscht?

Soweit ich die Regelungen bei uns kenne (bin ja selber keine Autobesitzerin oder -fahrerin) ist der untere Duplexplatz billiger, weil weniger lichter Raum fürs Auto verfügbar ist. Sollte das im diskutierten Fall auch sein, könnte der Mieter des TG-Platzes vielleicht gar nicht auf dem untern Platz stehen können.

Gruß, Karin

Ein Makler hätte nun noch zu Zeiten des Voreigentümers den
anderen Stellplatz vermieteen sollen, allerdings hätte in
Unkenntnis der Teilungserklärung den Oberen vermietet.

Meine Frage lautet nun dahingehend, ob in einem solchen Fall
gegen den Makler Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden
könnten, weil er ja fremdes Eigentum, zu dem er keinen
Maklerauftrag hatte, vermietet worden wäre.

Der Makler hat vermietet? Sehr unwahrscheinlich.

Der Neu-Eigentümer bräuchte (sich) ja nur zu fragen:
Wer ist der Eigentümer des unteren Platzes?
Wer hat den Mietvertrag dazu als Eigentümer/Vermieter unterzeichnet?

Und genau an diesen Eigentümer/Vermieter wendet sich der Neu-Eigentümer mit seinem Anliegen und besteht auf korrekter Umsetzung der Teilungserklärung.

Oder er wendet sich gleich an den WEG-Verwalter.

Schadensersatzforderungen kann man knicken, weil ja kein Schaden entstanden sein dürfte, nur weil ein Auto auf dem falschen Platz steht.

Gruß