Tierschutzgesetz

Hallo,
auf Grund einer Diskusion im Brett „Haus- und Nutztiere“
stellt sich mir die Frage, wie nach geltender Rechtssprechung
der §1 TSG zu interpretieren ist.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tierschg/

Speziell geht es mir um die Interpretation „vernüftiger Grund“
im Zusammenhang mit Tötung.

Was also können vernüftige Gründe sein (außer den üblichen im
Gestz genannten, Nutztiere betreffend)und welche nicht mehr?
Gruß Uwi

Hi,

ich wage mich mal aufs Glatteis.

M. E. wäre ein „vernünftiger Grund“ ein schweres Leiden des Tieres, also starke Schmerzen (vom Auto angefahren mit Knöchenbrüchen, Hund hat Rattengift gefressen etc.) oder eine Krankheit (zB Katzenseuche woran eine Katze ohnehin sterben wird -> Leiden verkürzen, gleiches gilt für unbehandelbare Tumoren).

Aber ich denke gerade weil eben ein Laie kaum einschätzen kann, wann ein Tier dermaßen leidet, dass der Tod eine Erlösung ist darf eben nicht jeder ein Tier töten sondern nur die Leute, die wissen was sie tun und dem Tier nicht noch zusätzlich Qualen durch einen „falschen Tötungsversuch“ geben.

Liebe Grüße
Timi

Im besagten Falle geht es auch um den Fall, was mit unerwünschten Welpen gemacht werden darf.

Und noch etwas schärfer, was mit den unerwünschten Welpen einer gewünschten Deckung (wenn das Tier unbedingt mal gedeckt werden soll, aber keine Zeit und kein Platz für die Aufzucht der Welpen da ist) passieren darf. Spielt es eine Rolle, wenn ein Welpe erwünscht ist, aber die anderen getötet werden sollen?

Bis denne
Schnoof

genau
Hallo,
es geht überhaupt darum, ob Tiere, deren sich ein Halter
entledigen will/muß, getötet werden dürfen.

Wenn der Halter also eine hinreichenden Aufwand getrieben
hat, um irgendwelche Tiere anderweitig unterzubringen, und dies
ist nicht erfolgreich, dann bleibt ja nur noch die Tötung denn
Aussetzen und sich selbst überlassen ist ja eindeutig verboten.
Die Frage bleibt eben, was ein „vernüftige Gründe sind“.
Gruß Uwi

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