Ungerechtfertigte Strafanzeige, Kosten?

Angenommen, eine Person A würde gegen Person B bei der Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen.
Dieser sei ungerechtfertigt, da B unschuldig an der Beschädigung sei.
Wenn aber der Staatsanwalt (auf Grund der Schilderung von A) nun ermitteln würde, dann würde B sich natürlich anwaltlichen Rat einholen.
Der Ausgang des Verfahrens sei nun:
Variante 1: dass es zu keiner Anklage kommt, das Ermittlungsverfahren also eingestellt wird.
Variante 2: dass es zur Verhandlung kommt, die in einem Freispruch endet.

Wer trägt eigentlich dann die Kosten der anwaltlichen Beratung von B?

Hallo,

also A trägt die Kosten nur dann, wenn er die Anzeige wider besseren Wissens gemacht hat, also B schädigen wollte. Wenn A der Meinung war, es wäre eine Straftat passiert, hat sich aber geirrt, hat das für ihn keine Konsequenzen. (Wenn er allerdings die Anzeige wider besseren Wissens gemacht hat, hat er sich selbst strafbar gemacht)

Wenn A angeklagt und freigesprochen wird, werden seine „notwendigen“ Kosten von der Staatskasse getragen. Die Beratung im aussergerichtlichen Verfahren zahlt der Beschuldigte m.W. selbst.

Gruss Hans-Jürgen
***

Angenommen, eine Person A würde gegen Person B bei der
Staatsanwaltschaft einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung
stellen.
Dieser sei ungerechtfertigt, da B unschuldig an der
Beschädigung sei.
Wenn aber der Staatsanwalt (auf Grund der Schilderung von A)
nun ermitteln würde, dann würde B sich natürlich anwaltlichen
Rat einholen.
Der Ausgang des Verfahrens sei nun:
Variante 1: dass es zu keiner Anklage kommt, das
Ermittlungsverfahren also eingestellt wird.

Dann trägt der Beschuldigte grundsätzlich seine Kosten selbst. Dogmatische Begründung für diesen Unsinnn ist, dass die Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt“ nicht nur gegen, sondern auch für den Beschuldigten ermittelt, ein eigener Anwalt daher nicht notwendig ist, die StA macht dessen Job ja schon…

Variante 2: dass es zur Verhandlung kommt, die in einem
Freispruch endet.

Hier trägt die Staatskasse alles.

In beiden Fällen gilt allerdings: Bei einer zumindest leichtfertig erstatteten falschen Anzeige können die Kosten und Auslagen dem Anzeigeerstatter auferlegt werden.

Dann trägt der Beschuldigte grundsätzlich seine Kosten selbst.
Dogmatische Begründung für diesen Unsinnn ist, dass die
Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt“ nicht
nur gegen, sondern auch für den Beschuldigten ermittelt, ein
eigener Anwalt daher nicht notwendig ist, die StA macht dessen
Job ja schon…

Aha, hatte ich schon befürchtet.

In beiden Fällen gilt allerdings: Bei einer zumindest
leichtfertig erstatteten falschen Anzeige können die Kosten
und Auslagen dem Anzeigeerstatter auferlegt werden.

Was natürlich erstmal bewiesen werden müsste.

Zufälliger Weise gibt es zu diesem rein hypothetischen Fall wohl demnächst einen real existierenden, der mich betrifft.
Ich gehe davon aus, dass der Staatsanwalt die Vorwürfe als unbegründet ansehen wird. Egal, wenn er tatsächlich gegen mich ermitteln sollte, dann gehe ich natürlich zum Anwalt, die Kosten muss ich dann halt selber tragen.
Der Antragsteller ist ein Prozesshansel, sowas erfährt man leider erst, wenn es zu spät ist.
Ich hatte noch nie das „Vergnügen“, einen Rechtsstreit durch zu machen.
Der liebe Gegner hat zur Zeit zwei laufende Verfahren gegen seinen Vermieter, eins gegen einen weiteren Mieter im Haus, eins gegen einen Elektrohandel und wer weiß wie viele gegen wen-auch-immer.
Er drohte mir jetzt, mich bei der StA anzuzeigen und verwies auf seine Rechtschutzversicherung, auf Grund deren Bestehens er „kein Risiko scheuen würde“. Na bitte, soll er.
§164 StGB existiert ja.

Dies ist ein konkreter Fall, deswegen keine Antworten hierauf.
Sollte gegen mich ermittelt werden, so werde ich mich an einen Anwalt wenden.

@Moderator: Artikel bitte abschließen.

Bei vorsätzlicher Schädigung durch eine derartige Anzeige verantwortet der Täter natürlich eine Verleumdung. Tatbild im StGB zu finden. Haftung für den Schaden zur Gänze.
Da der Staatsanwalt von Amts wegen zu ermitteln hat und Be- und Entlastungsbeweise gleichermassen zu sammeln hat, ist nicht erforderlich schon beim Verdacht einen Anwalt zu konsultieren und im Fall, daß es keinen echten Täter iS Verleumdung gibt, der Anwalt selbst zu bezahlen - was auch logisch erscheint und ist.

Mfg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Da der Staatsanwalt von Amts wegen zu ermitteln hat und Be-
und Entlastungsbeweise gleichermassen zu sammeln hat,

Das ist zwar richtig, lässt aber den Schluss den du ziehst nicht zu.

Würde man deinem Argument folgen, dann würde man gar kein Gericht benötigen und es könnte gleich die Staatsanwaltschaft entscheiden (Stichwort: Inquisitionsprozess). Es war eine rechtshistorische Erfahrung, dass eine Behörde selbst dann, wenn sie gesetzlich zu neutralen Ermittlungen verpflichtet ist, alleine schon auf Grund der Tatsache, dass sie eine Verfolgungshandlung setzt automatisch in einer gewisse Form befangen ist. Diese historische Erfahrung war die Grundlage der Abkehr vom Inquisitionsprozess und die hieraus folgende strikte Trennung von Ermittlung und Entscheidung.

Daraus folgt jetzt aber auch, dass das Argument (dass ich auch in Österreich immer wieder höre) schon rechtsdogmatisch in sich nicht schlüssig ist, da es zur Rechtssystematik nicht passt.

Und die tägliche Rechtspraxis beweist die Richtigkeit der historischen Erfahrung. Weder Polizei noch StA sind so neutral wie sie tun. Das ist zwar durchaus von Person zu Person unterschiedlich, aber dass da alle so neutral zu Lasten und zu Gunsten des Beschuldigten sind ist in der Praxis nicht der Fall.

Gruß
Tom

1 Like

Hallo,

Bei vorsätzlicher Schädigung durch eine derartige Anzeige
verantwortet der Täter natürlich eine Verleumdung. Tatbild im
StGB zu finden. Haftung für den Schaden zur Gänze.

Woraus soll sich denn dieser Schadenersatzanspruch ergeben?

Gruß
Dea

Hallo,

Bei vorsätzlicher Schädigung durch eine derartige Anzeige
verantwortet der Täter natürlich eine Verleumdung. Tatbild im
StGB zu finden. Haftung für den Schaden zur Gänze.

Woraus soll sich denn dieser Schadenersatzanspruch ergeben?

Hallo,
ist es nicht häufig so, dass Schadensersatzklagen schneller durchlaufen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung der zivilrechtliche Beklagten in der Sache bereits vorliegt? Dann würde sich der Schadenersatzanspruch aus der Straftätereigenschaft des Beklagten ergeben.
Oder wie könnten sonst in Adjunktionsverfahren (oder wie heißen die noch mal?) dem Verletzten Entschädigungen zugesprochen werden?

Grüße
HB

‚Adhäsionverfahren‘ natürlich - owT

Hallo

ist es nicht häufig so, dass Schadensersatzklagen schneller
durchlaufen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung der
zivilrechtliche Beklagten in der Sache bereits vorliegt?

Das ist richtig.

Dann
würde sich der Schadenersatzanspruch aus der
Straftätereigenschaft des Beklagten ergeben.

Nein, der Schadenersatzanspruch ergibt sich immer aus dem Zivilrecht und hat mit dem Strafrecht nichts zu tun. Die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Strafverfarhen wird nur deshalb vorgenommen, weil das Gericht gerade ein Verfahren durchgeführt hat, welches sich mit dem Sachverhalt beschäftigt hat. Das spart Zeit, da im Zivilverfahren meist die selben Fragen zu klären sind.

Der zivilrechtliche Anspruch basiert aber nicht auf der Straftätereigenschaft, sondern muss wie in jedem anderen Zivilverfahren auf Normen des Zivilrechts gestützt werden. Er kann nur im selben Termin geltend gemacht werden.

Oder wie könnten sonst in Adjunktionsverfahren (oder wie
heißen die noch mal?) dem Verletzten Entschädigungen
zugesprochen werden?

Adhäsionsverfahren :smile:

Wie gesagt, das geht, weil das Strafgericht hier zugleich als Zivilgericht auftritt.

Da unser Zivilrecht für den vorliegenden Fall aber wohl keinen Schadenersatzanspruch vorsieht, würde dies hier nicht funktionieren (an die Kollegen: Es sei denn, die Verleumdung ist ein Schutzgesetz iSd. § 823 II BGB, was ich nicht weiß und ich bin zu faul, nachzuschauen).

Gruß
Dea