Dann trägt der Beschuldigte grundsätzlich seine Kosten selbst.
Dogmatische Begründung für diesen Unsinnn ist, dass die
Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt“ nicht
nur gegen, sondern auch für den Beschuldigten ermittelt, ein
eigener Anwalt daher nicht notwendig ist, die StA macht dessen
Job ja schon…
Aha, hatte ich schon befürchtet.
In beiden Fällen gilt allerdings: Bei einer zumindest
leichtfertig erstatteten falschen Anzeige können die Kosten
und Auslagen dem Anzeigeerstatter auferlegt werden.
Was natürlich erstmal bewiesen werden müsste.
Zufälliger Weise gibt es zu diesem rein hypothetischen Fall wohl demnächst einen real existierenden, der mich betrifft.
Ich gehe davon aus, dass der Staatsanwalt die Vorwürfe als unbegründet ansehen wird. Egal, wenn er tatsächlich gegen mich ermitteln sollte, dann gehe ich natürlich zum Anwalt, die Kosten muss ich dann halt selber tragen.
Der Antragsteller ist ein Prozesshansel, sowas erfährt man leider erst, wenn es zu spät ist.
Ich hatte noch nie das „Vergnügen“, einen Rechtsstreit durch zu machen.
Der liebe Gegner hat zur Zeit zwei laufende Verfahren gegen seinen Vermieter, eins gegen einen weiteren Mieter im Haus, eins gegen einen Elektrohandel und wer weiß wie viele gegen wen-auch-immer.
Er drohte mir jetzt, mich bei der StA anzuzeigen und verwies auf seine Rechtschutzversicherung, auf Grund deren Bestehens er „kein Risiko scheuen würde“. Na bitte, soll er.
§164 StGB existiert ja.
Dies ist ein konkreter Fall, deswegen keine Antworten hierauf.
Sollte gegen mich ermittelt werden, so werde ich mich an einen Anwalt wenden.
@Moderator: Artikel bitte abschließen.