Unterhalt einfach kürzen?

Hallo alle zusammen,

ich habe vor kurzem schon ein Posting zum Thema geschrieben.

Nur noch mal kurz zusammen gefasst. Vater mit Titel zum Unterhalt , der regelmäßig gezahlt wird, hat ein Unfall. Muss operiert werden und wird länger als 4 Monate krank sein. Mit der Kindsmutter hat der Vater wegen seiner sich ändernden finanziellen Situation gesprochen.

Der Kindsmutter, wie sollte es auch anders sein, ist es völlig egal woher der Vater den Unterhalt ran bekommt. Sie ist mit einer Kürzung der Unterhalts nicht einverstanden. Er soll auf ein Amt gehen und sich finanzielle Unterstützung holen. Das macht doch kein Amt der Welt, wie doof können nur geldgeile (5 Kinder 4 Väter)Mütter sein

Kann der Kindsvater nun doch einfach so den Unterhalt kürzen? Soll der Kindsmutter etwas schriftlich mitgeteilt werden?

Über eure Anregungen wäre der Vater sehr dankbar!!!

LG Gabi

Hallo Gabi,

schon bei deinem letzten Posting zum Thema hast du eine sehr gute und fachliche Antwort bekommen, die deine Frage beantwortet. Rein rechtlich darf der Vater den Unterhalt nicht eigenmächtig kürzen, wenn er tituliert ist - auch dann nicht, wenn er dies der Unterhaltsempfängerin vorher mitteilen würde.

Und den Spruch über „geldgeile Mütter“ hättest du dir IMHO schenken können.

Sams

Hallo Gabi,

der Vater muss eine Abänderungsklage bei Gericht einreichen. Macht er das nicht kann die Mutter des Kindes die Pfändung mit dem Titel veranlassen. Der Gerichtsvollzieher pfändet - macht er das bei der Bank geht meist auch die Schufa den Bach hinunter.

Da gerichtliche Verfahren ziemlich lange dauern können und der Titel erst abgeändert ist, wenn ein Gericht diesem zustimmt (weil die Mutter hatte die Zustimmung ja verweigert) sollte gleichzeitig per einstweiliger Anordnung (e.A.) ein ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERZICHT (auch Pfändungsstopp genannt) beantragt werden.

Der Vater sollte das nicht ohne Anwalt machen. Dieser wird alle Bescheinigungen über die Krankheit, voraussichtliche Länge der verminderten Einkünfte usw. bei Gericht mit einreichen.
Der Vater kann - wenn er wegen der Krankheit eingeschränkt bewegungsfähig ist - einer ihm vertrauenswürdigen Person (z. B. der neuen Ehefrau oder Lebensgefährtin) eine Vollmacht geben, dass sie für ihn den Anwalt beauftragt, dem Anwalt die Informationen gibt usw.

Der Anwalt wird gleichzeitig einen PKH-Antrag mitgeben, der dann ausgefüllt bei Gericht eingereicht wird.

Gruß
Ingrid

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