Unterhaltszahlung

Hallo,
angenommen ein Vater hat jahrelang für sein uneheliches Kind, das bei der Mutter lebt, Unterhalt bezahlt. Nun heiratet die Mutter, nimmt ihren Sohn mit in die Ehe und bekommt mit dem neuen Typen noch zwei weitere Kinder. Der neue Typ ist damit einverstanden, das sein Stiefkind, seinen Nachnamen annehmen darf.

Ist der Stiefvater durch diesen Namensakt für sein Stiefkind unterhaltspflichtig geworden oder muß der leibliche Vater weiterzahlen. ? Was wäre, wenn sich Mutter wieder scheiden lässst und das Kind weiterhin den Namen des Stiefvaters trägt. ?

Bitte bedenken, habe echt keine Ahnung von Familienrecht…

Danke
Birgit

Hallo,

soweit ich informiert bin, kann das Kind NUR den Nachnamen des Stiefvaters annehmen, wenn dieser das Kind adoptiert. Somit wäre das Kind wie sein eigenes zu behandeln.
Sollte diese Ehe dann in die Brüche gehen, wäre der Stief-Adoptiv-Vater auch für das Kind unterhaltspflichtig.
Da der leibliche Vater einer Adoption zustimmen MUSS, wäre dieser dann fein raus, da er ab der Adoption offiziell kein Kind mehr hat und somit auch an Niemanden Unterhalt bezahlen muß.
So sehe ich das, bin aber gerne bereit, mich eines Besseren belehren zu lassen.

Gruß
Sticky

Hallo,

soweit ich informiert bin, kann das Kind NUR den Nachnamen des
Stiefvaters annehmen, wenn dieser das Kind adoptiert. Somit
wäre das Kind wie sein eigenes zu behandeln.

Nö. Wenn die Mutter neu heiratet und entsprechend einen neuen Namen annimmt, dann kann für das Kind dieser Name auch übernommen werden. Ich glaube, das hat was mit Zusammengehörigkeitsgefühl oder so zu tun. Jedenfalls ist ein Schulkollege von mir damals so zu seinem Namen gekommen, ohne daß sein Stiefvater ihn adoptiert hätte.

Sollte diese Ehe dann in die Brüche gehen, wäre der
Stief-Adoptiv-Vater auch für das Kind unterhaltspflichtig.

Ja, aber NUR, wenn adoptiert wird!

Da der leibliche Vater einer Adoption zustimmen MUSS, wäre
dieser dann fein raus, da er ab der Adoption offiziell kein
Kind mehr hat und somit auch an Niemanden Unterhalt bezahlen
muß.

Joa, dann ja… Aber wenn das Kind nur den Namen des Stiefvaters trägt, aber ansonsten nicht offiziell mit ihm verwandt ist, dann ist der leibliche Vater noch blöder dran…

Viele Grüße
Anja

Immer dieses gefährliche Halbwissen…

soweit ich informiert bin, kann das Kind NUR den Nachnamen des
Stiefvaters annehmen, wenn dieser das Kind adoptiert.

Hallo sticky,
da bist du leider falsch informiert.

"§ 1618 BGB
Einbenennung

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend. "

Gruß
Nelly

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Ist der Stiefvater durch diesen Namensakt für sein Stiefkind
unterhaltspflichtig geworden oder muß der leibliche Vater
weiterzahlen. ?

Der leibliche Vater muss weiterzahlen. Die Namensgebung
(laut BGB „Einbenennung“) hat keine unterhaltsrechtlichen
Auswirkungen.

Wenn der leibliche Vater allerdings aus finanziellen Gründen nicht mehr den Unterhalt zahlen kann, dann muss der Stiefvater zahlen, und zwar unabhängig davon wie das Kind heißt. Abhängig ist es nur davon, wie viel er verdient. Verdient er zu wenig, könnte das Kind Sozialhilfe bekommen. Aber nur dann. Sozialhilferechtlich wird erwartet, dass er für das Stiefkind zahlt, wenn er kann. Natürlich nur, so lange es in seinem Haushalt lebt. Nach einer Scheidung von der Mutter also nicht mehr.

Gruß
Nelly

Wofür haben wir dich denn :wink:

So sehe ich das, bin aber gerne bereit, mich eines Besseren belehren ::zu lassen.

Hallo sticky,
da bist du leider falsch informiert.

"§ 1618 BGB
Einbenennung

Hallo Nelly,

was würde ich nur ohne dich machen. Gottseidank bist du ja immer da, um mich eines Besseren zu belehren. Deshalb auch ein *

Gruß
Sticky

Hallo,

da ich dieses Szenario live miterlebt habe, kann ich aus dem Eingemachten plaudern:

Die Mutter heiratet, aber nicht das Kind. Das Kind kann den neuen Namen der Mutter annehmen, wenn es das möchte. Ist es jünger als 5 Jahre, darf die Mutter das festlegen.

Rechtlich ist damit nichts geschehen!

Der neue Mann der Mutter ist in Bezug auf das Kind weiterhin keine Rechtsbezugsperson. Deshalb ist die Aussage von Nelly FALSCH , dass der "Stief-"vater finanziell einspringen müsste, wenn der leibliche Vater nicht zahlen kann. ABSOLUTER UNSINN!!!

Kann der Vater des Kindes nicht zahlen, gibt es die Möglichkeit des Unterhaltsvorschusses durch das zuständige Jugendamt. Dieses Geld allerdings unterliegt gewissen Beschränkungen.

Aufklärerische Grüße
Jana

Halt dich mal ein bisschen zurück!

Deshalb ist die Aussage von Nelly
FALSCH , dass der "Stief-"vater finanziell einspringen
müsste, wenn der leibliche Vater nicht zahlen kann. ABSOLUTER
UNSINN!!!

Kann der Vater des Kindes nicht zahlen, gibt es die
Möglichkeit des Unterhaltsvorschusses durch das zuständige
Jugendamt.

Aufklärerische Grüße
Jana

Hallo du Aufklärerin,

erstens gibt es Unterhaltsvorschuss längstens 72 Monate lang, also nicht unbegrenzt. Zweitens maximal bis zum 12. Lebensjahr, auch wenn die 72 Monate dann noch nicht rum sind. Wer, glaubst du, zahlt dann für das Kind, wenn der leibliche Vater auch nicht zahlen kann?

Drittens wird nämlich sozialhilferechtlich sehr wohl von dem Stiefvater erwartet, dass er für das Stiefkind zahlt. Er ist zwar nicht gesetzlich unterhaltspflichtig wie gegenüber einem leiblichen Kind, aber zahlen muss er trotzdem. Lies dazu mal diesen Beitrag von mir:

http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Und in Zukunft bitte nicht so dreist behaupten, dass eine Aussage falsch ist, wenn du selbst keine Ahnung hast.

Nelly

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Hallo Nelly,

ich habe geschrieben: „Dieses Geld allerdings unterliegt gewissen Beschränkungen.“ Ich finde, das ist eine einschränkende Beschreibung, bloß, dass ich diese Einschränkungen nicht noch so ausführlich wie Du dargelegt habe, weil das Thema ja wohl etwas anders war. Aber schön, dass Du es noch einmal so ausgeführt hast.

(und off topic frage ich mich natürlich nunmehr, WER hier die, selbstverständlich negativ besetzte, Aufklärerin ist *kopfschüttel-über-leute-die-sich-gleich-auf-den-schlips-getreten-fühlen*)

Wer, glaubst du, zahlt dann für das Kind, wenn der leibliche
Vater auch nicht zahlen kann?

Jedenfalls NICHT der angeheiratete der leiblichen Mutter!

Ich schrieb eingangs doch, dass ich aus dem Eingemachten plaudere. Mein Sohn IST nämlich letzten genau am 22. August 12 Jahre alt geworden. Sein leiblicher Vater ist nicht zahlungsfähig, sodass ich seit etwas mehr als vier Jahren Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt bezogen habe. Dieser ist nun weggefallen. Mein Mann ist absolut NICHT zahlungsverpflichtet gegenüber dem Jungen. Sie stehen in keinerlei verwandtschaftlichem Verhältnis. Gleicher Nachname hin oder her. Glaub doch wenigstens der auskunftgebenden Behörde, von der ich diese für meine Haushaltskasse erschütternde Auskunft erhalten habe.

Drittens wird nämlich sozialhilferechtlich sehr wohl von dem
Stiefvater erwartet, dass er für das Stiefkind zahlt.

Na toll. Sozialhilferechtlich greift leider nur, wenn man Anspruch auf Sozialhilfe HAT. Blöd nur, dass ich arbeite, dass mein Mann auch arbeitet und dass das Kind NICHT unter die Anwartschaft von Sozialhilfe fällt. Trotzdem hat mein Kind aber Anspruch auf Unterhalt vom Vater. Der aber leider kein Geld auf Tasche hat. Und deshalb erhalte ich seit des 12. Geburtstag meines Sohnes KEINERLEI Unterhalt mehr. Und das ist NICHT SCHÖN!!! Doch eben die Realität. Und das Geld fehlt hinten und vorne, auch in einer neuen Ehe.

Er ist
zwar nicht gesetzlich unterhaltspflichtig wie gegenüber einem
leiblichen Kind, aber zahlen muss er trotzdem. Lies dazu mal
diesen Beitrag von mir:

MILCHMÄDCHENRECHNUNG, kann ich dazu nur sagen!

Und in Zukunft bitte nicht so dreist behaupten, dass eine
Aussage falsch ist, wenn du selbst keine Ahnung hast.

Deine Aussage IST aber falsch. Das aufzuzeigen, ist noch lange keine Dreistigkeit. Aber Deine Anrede, die Du - in Deiner Eitelkeit verletzt? - gewählt hast, sehr wohl.

Herzliche Grüße
Jana

Du kapierst es nicht

Ich schrieb eingangs doch, dass ich aus dem Eingemachten plaudere.

Ach so, weil dir mal irgendjemand bei irgendeinem Amt irgendeine Auskunft gegeben hat, bist du jetzt die Expertin. Dann lass mich mal erwähnen, dass ich seit fast 20 Jahren beruflich mit diesem Rechtsgebiet zu tun habe und mich damit bestens auskenne. Dass dein Sohn zu seinem Stiefvater in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis steht, ist mir auch klar.

Na toll. Sozialhilferechtlich greift leider nur, wenn man
Anspruch auf Sozialhilfe HAT. Blöd nur, dass ich arbeite,
dass mein Mann auch arbeitet und dass das Kind NICHT
unter die Anwartschaft von Sozialhilfe fällt.
Trotzdem hat mein Kind aber Anspruch auf Unterhalt vom Vater.
Der aber leider kein Geld auf Tasche hat.

Ja, ist ja wirklich blöd, dass ihr so viel Einkommen habt, dass ihr keinen Anspruch auf Sozialhilfe habt.
Trotzdem ist die ganze Geschichte sozialhilferechtlich zu beurteilen.
Ich erkläre es dir jetzt mal mit Beispielen.

Angenommen, nur dein Mann hätte Einkommen. Dann müsste man prüfen, ob dieses Einkommen für euren gesamten Lebensunterhalt ausreicht. Wenn nicht, hättet ihr Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe (oder ALG2, das ist jetzt wurscht, es geht nur ums Prinzip). Wenn das Einkommen jedoch so hoch ist, dass erwartet werden kann, dass der Stiefvater für das Kind aufkommen kann, dann muss* er es auch, d.h. es gibt keine Sozialhilfe. *)Zwingen kann ihn natürlich niemand, aber mit einem Mann, der sich dazu weigert, würde ich nicht zusammenleben wollen.

Wenn du und dein Mann Einkommen haben, muss man in einer etwas komplizierteren Berechnung ausrechnen, wieviel jeder von euch prozentual zum Familieneinkommen beiträgt, wieviel bei dir ggfls. fehlt, wieviel du deinem Sohn an Unterhalt zahlen kannst, wieviel dir dann wieder fehlt und ob dein Mann, der dir gegenüber unterhaltspflichtig ist, diesen Fehlbetrag aufbringen kann. Dann gibt es eben ggfls. auch keine Sozialhilfe, je nachdem, wie hoch das Einkommen ist.

Vielleicht hast du auch selbst so ein hohes Einkommen, dass du deinen und den Bedarf deines Sohnes decken kannst. Dann gibt es natürlich auch keine Sozialhilfe.

Das alles berührt natürlich die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters überhaupt nicht. Der muss nach wie vor zahlen, aber wenn er nix hat, dann zahlt er auch nix. Auf jeden Fall wird der Lebensunterhalt des Kindes durch Mutter und/oder Stiefvater sichergestellt, es sei denn, deren Einkommen ist zu gering, dann gibt’s ergänzende Sozialhilfe.

Interessant finde ich diese Bemerkung von dir:

Behörde, von der ich diese für meine Haushaltskasse
erschütternde Auskunft erhalten habe.

Wenn die Behörde dir also gesagt hätte, dein Mann wäre zahlungspflichtig, dann hättest du ihn auf Zahlung verklagt, oder was? Und so weigert er sich, für deinen Sohn auch nur einen Cent zu zahlen? Wie handhabt ihr das? Mit getrennten Kassen? Gratulation zu so einem Ehemann.

MILCHMÄDCHENRECHNUNG, kann ich dazu nur sagen!

nee, nicht Milchmädchen, sondern Experten-Aussage!

Deine Aussage IST aber falsch.

Ist sie eben nicht. Und es ist nach wie vor dreist, so etwas zu behaupten, und wer so dreist ist, der bekommt es mit gleicher Münze zurück. Ich lass mich nicht von einer Sekretärin hier als Dummchen hinstellen.

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Ganz unrecht hat sie nicht
Hallo!

Ach so, weil dir mal irgendjemand bei irgendeinem Amt
irgendeine Auskunft gegeben hat, bist du jetzt die Expertin.
Dann lass mich mal erwähnen, dass ich seit fast 20 Jahren
beruflich mit diesem Rechtsgebiet zu tun habe und mich damit
bestens auskenne. Dass dein Sohn zu seinem Stiefvater in
keinem verwandtschaftlichen Verhältnis steht, ist mir auch
klar.

Na toll. Sozialhilferechtlich greift leider nur, wenn man
Anspruch auf Sozialhilfe HAT. Blöd nur, dass ich arbeite,
dass mein Mann auch arbeitet und dass das Kind NICHT
unter die Anwartschaft von Sozialhilfe fällt.
Trotzdem hat mein Kind aber Anspruch auf Unterhalt vom Vater.
Der aber leider kein Geld auf Tasche hat.

Ja, ist ja wirklich blöd, dass ihr so viel
Einkommen habt, dass ihr keinen Anspruch auf Sozialhilfe
habt.
Trotzdem ist die ganze Geschichte sozialhilferechtlich zu
beurteilen.
Ich erkläre es dir jetzt mal mit Beispielen.

Angenommen, nur dein Mann hätte Einkommen. Dann müsste man
prüfen, ob dieses Einkommen für euren gesamten Lebensunterhalt
ausreicht. Wenn nicht, hättet ihr Anspruch auf ergänzende
Sozialhilfe (oder ALG2, das ist jetzt wurscht, es geht nur ums
Prinzip). Wenn das Einkommen jedoch so hoch ist, dass erwartet
werden kann, dass der Stiefvater für das Kind aufkommen kann,
dann muss* er es auch, d.h. es gibt keine Sozialhilfe.
*)Zwingen kann ihn natürlich niemand, aber mit einem Mann, der
sich dazu weigert, würde ich nicht zusammenleben
wollen.

Da muss ich Jana zu Hilfe kommen, sie hat nämlich nicht Unrecht. Deine Begründung klingt nach der Begründung eines Verwaltungsbeamten und nach Verwaltungspraxis, nicht aber nach einer rechtlich richtigen Begründung. Genaugenommen ist die Begründung rechtlich nur sehr schwer bis gar nicht denkbar. Denn es kann nicht sein, dass jemand nicht Unterhaltspflichtig ist und gleichzeitig doch Unterhalt zahlen muss - entweder er ist es oder er ist es nicht. Es ist auch nicht logisch, dass du schreibst, der Stiefvater muss aufkommen, aber man kann ihn nicht zwingen, denn entweder er muss, dann könnte man ihn zwingen oder man kann ihn nicht zwingen, dann muss er auch nicht (wohlgemerkt: es gäbe theoretisch die Möglichkeit, dass ein Gesetzesverstoß keine Rechtsfolge nach sich zieht, sog. lex imperfecta, - es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ein derart untypischer Fall hier vorliegt, außerdem hätte ich dann verfassungsrechtliche Bedenken). Zweitens ist die Frage, ob eine Person einer anderen Unterhalt zahlen muss eine zivilrechtliche Frage, keine öffentlich rechtliche Frage - es kann daher auch keine sozialhilferechtliche Frage sein.

Sozialhilferechtlich ist allenfalls die Frage, wie die Sozialhilfe oder das ALG2 zu bemessen ist (woraus sich aber keine Unterhaltsverpflichtung ableiten lässt). Theoretisch könnte die Rechtslage dann im Ergebnis natürlich schon so sein, wie du schreibst - nur dann hätte ich ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken. Tatsächlich - und ich traue mich da jetzt wetten ohne nachzulesen - wird es wohl im Gesetz so sein, dass vermutet wird, dass der nicht unterhaltspflichtige Stiefvater für den Unterhalt aufkommt und daher das Einkommen anzurechnen ist - tut der Stiefvater dies jedoch tatsächlich entgegen der gesetzlichen Vermutung nicht, dann ist sein Einkommen bei der Berechnung auch nicht anzurechnen. Und diese Regelung ist genau deswegen so, weil eben kein Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater besteht und dies im Sozialhilferecht auch berücksichtigt werden muss.

Gruß
Tom

Hallo Nelly,

Ich schrieb eingangs doch, dass ich aus dem Eingemachten plaudere.

Ach so, weil dir mal irgendjemand bei irgendeinem Amt
irgendeine Auskunft gegeben hat, bist du jetzt die Expertin.

vielen Dank für Deine klar formulierten Aussagesätze. „Aus dem Eingemachten plaudern“ ist eine gängie Formulierung, die in meinem konkreten Falle bedeutet, dass es mir gerade eben passiert , was im Eingangsposting theoretisiert wurde. Es geht natürlich auch nicht um „irgendwelche Auskünfte“ von „irgendeinem Amt“; denn leichtgläubig bin ich natürlich nicht, sonst würde ich Deinen Aussagen ja blinden Glauben schenken.

Findest Du nicht, dass es legitim ist zu hinterfragen?

Dann lass mich mal erwähnen, dass ich seit fast 20 Jahren
beruflich mit diesem Rechtsgebiet zu tun habe und mich damit
bestens auskenne.

*räusper* Offensichtlich hast Du dann Deine Hausaufgaben doch nicht so ganz gut erledigt. Entschuldige, aber Deine Formulierungen in Verbindung mit den Schlussfolgerungen sind aus verschiedenen Gebieten willkürlich zusammengeschustert zu einer Dir genehmen Aussage.

Dass dein Sohn zu seinem Stiefvater in
keinem verwandtschaftlichen Verhältnis steht, ist mir auch
klar.

Vielen Dank, dass wir uns darauf wenigstens einigen konnten. Eine nicht ganz unwesentliche Basis im Übrigen dafür, ob ein Gericht eine Unterhaltsklage anerkennen würde oder nicht.

Na toll. Sozialhilferechtlich greift leider nur, wenn man
Anspruch auf Sozialhilfe HAT. Blöd nur, dass ich arbeite,
dass mein Mann auch arbeitet und dass das Kind NICHT
unter die Anwartschaft von Sozialhilfe fällt.
Trotzdem hat mein Kind aber Anspruch auf Unterhalt vom Vater.
Der aber leider kein Geld auf Tasche hat.

Ja, ist ja wirklich blöd, dass ihr so viel
Einkommen habt, dass ihr keinen Anspruch auf Sozialhilfe
habt.

Ich beschwere mich darüber, dass ich „zu wenig Geld“ habe. In keiner einzigen Zeile meiner Beiträge wirst Du diesen Schluss finden. Es geht hier um Geld, das meinem Kind zusteht und dass ich, nachdem sein leiblicher Vater nicht zahlungsfähig ist, von NIEMANDEN einfordern kann, auch nicht von meinem Ehemann.

Trotzdem ist die ganze Geschichte sozialhilferechtlich zu
beurteilen.

Nein: Sie ist zivilrechtlich zu beurteilen, wenn man schon die Judikative so abenteuerlich ins Spiel bringen will.

Ich erkläre es dir jetzt mal mit Beispielen.

Dein Beispiel ist eine Möglichkeit. Leider hat sie keinerlei rechtlichen Bezug auf einen Unterhaltsanspruch meines Sohnes - zu wem auch immer. In diesem Falle habe dann nur noch ICH Unterhaltspflichten ihm gegenüber, reiche die dann jedoch an meinen Ehemann weiter, weil ich selber nicht dazu in der Lage bin.

Nein-nein: Das ist Wischi-Waschi und Überlebenstaktik, hat aber rechtlich überhaupt nichts zur Sache des Eingangspostings zu tun.

Wenn du und dein Mann Einkommen haben, muss man in einer etwas
komplizierteren Berechnung ausrechnen, wieviel jeder von euch
prozentual zum Familieneinkommen beiträgt, wieviel bei dir
ggfls. fehlt, wieviel du deinem Sohn an Unterhalt zahlen
kannst, wieviel dir dann wieder fehlt und ob dein Mann, der
dir gegenüber unterhaltspflichtig ist, diesen Fehlbetrag
aufbringen kann. Dann gibt es eben ggfls. auch keine
Sozialhilfe, je nachdem, wie hoch das Einkommen ist.

Ich leiste an meinen Sohn Naturalunterhalt, der wird nicht einmal von einem Familiengericht geldwert berechnet. Wenn Du so mit diesen Dingen zu tun hast, solltest Du das eigentlich wissen. Es wird NIEMALS eine solche Berechnung erfolgen.

Und um es noch einmal klarzumachen: Bei uns gibt es keine Sozialhilfe! Wir verdienen beide ausreichend. Trotzdem fehlt der Kindesunterhalt.

Vielleicht hast du auch selbst so ein hohes Einkommen, dass du
deinen und den Bedarf deines Sohnes decken kannst. Dann gibt
es natürlich auch keine Sozialhilfe.

Ich will auch gar keine Sozialhilfe. Und ich kann den Bedarf meines Sohnes sicherlich gut decken. Trotzdem hat ein Kind Anspruch auf Unterhalt von BEIDEN Elternteilen.

Das alles berührt natürlich die Unterhaltspflicht des
leiblichen Vaters überhaupt nicht. Der muss nach wie vor
zahlen, aber wenn er nix hat, dann zahlt er auch nix. Auf
jeden Fall wird der Lebensunterhalt des Kindes durch Mutter
und/oder Stiefvater sichergestellt, es sei denn, deren
Einkommen ist zu gering, dann gibt’s ergänzende Sozialhilfe.

Wie schon oben erwähnt: Du vermengst hier die verschiedensten Varianten, nur um Deine Aussage aufrechterhalten zu können. Vor keinem Gericht der Welt jedoch wirst Du damit durchkommen.

Interessant finde ich diese Bemerkung von dir:

Behörde, von der ich diese für meine Haushaltskasse
erschütternde Auskunft erhalten habe.

Wenn die Behörde dir also gesagt hätte, dein Mann wäre
zahlungspflichtig, dann hättest du ihn auf Zahlung verklagt,
oder was?

Das geht Dich zwar nichts an. Aber: Nein! Ich verklage niemanden, nicht einmal den Kindesvater, den ich verklagen könnte, wenn ich wollte. Aber Geld haben und nicht haben ist trotzdem nicht ohne Belang im Leben.

Und so weigert er sich, für deinen Sohn auch nur
einen Cent zu zahlen? Wie handhabt ihr das? Mit getrennten
Kassen? Gratulation zu so einem Ehemann.

Wir leben in Scheidung.

Du bist sehr indiskret und anmaßend. Ich wünsche Dir, dass Du „Deinen Meister“ mal findest.

Mit angemessener Hochachtung
Jana

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Hallo,

um einiges aus den vorhergehenden Antworten zusammenzufassen und durch eine andere Wortwahl zu klären:

Unterhaltsvorschuss gibt es längstens wie oben beschrieben. Aber der Unterhaltsvorschuss wird auf der Stelle nicht mehr ausbezahlt wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt (kann also auch beim Vater leben) wieder verheiratet ist. Dieser Elternteil muss dann nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes verheiratet sein. Jede Art von verheiratet beendet den Unterhaltsvorschuss, weil ein verheirateter ist nicht mehr alleinerziehend. Nachzulesen in der Broschüre des Familienministeriums: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstel…

Ein Stiefelternteil wird z. B. bei Hartz IV indirekt zum Unterhalt herangezogen. Alle beiden erwachsenen Partner (egal ob verheiratet oder nicht) und alle im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder (egal ob gemeinsame oder von ihr und/oder von ihm) bilden eine BEDARFSGEMEINSCHAFT. Einkommen jeder Person die der Bedarfsgemeinschaft angehört (also auch Einkommen der Kinder z. B. ererbtes Haus; Mieteinnahmen, Unterhalt usw.) wird in diese Bedarfsgemeinschaft hineingerechnet. Wer mehr Einkommen hat als den Betrag den das „Arbeitsamt“ akzeptiert, verteilt es (gezwungen vom „Arbeitsamt“) auf die Person(en) in der Bedarfsgemeinschaft, die weniger haben. Somit zahlt ein Stiefelternteil indirekt für ein Kind, das nicht von ihm ist und das eben keine Einkünfte hat. Bei einer Trennung erlischt diese indirekte Unterhaltsverpflichtung des Stiefelternteiles.

Beim Unterhaltsrecht muss man unterscheiden zwischen unterhaltsPFLICHTIG und unterhaltsFÄHIG. Wer unverschuldet keinen Unterhalt leisten kann (z. B. wegen Krankheit, Hartz IV usw.) ist eben nicht unterhaltsfähig - was nichts an seiner (fiktiven) Unterhaltspflicht ändert. Sobald er wieder Einkommen hat, muss er ab diesem Zeitpunkt wieder Unterhalt bezahlen - allerdings nicht den rückwirkenden, da er „damals“ ja nicht fähig war den Unterhalt zu leisten.
Dies ist im BGB geregelt: i][color=darkred]§ 1603 BGB: Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.[/color]
Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann. [/i]

Hier noch ein Urteil zu unterhaltsPFLICHT und unterhaltsFÄHIGKEIT, nicht vom Gericht veröffentlicht - also aus Privatbesitz:

Hier ein Urteil aus Privatbesitz mit Informationen des Prozessbeteiligten – ein dickes Danke für die Freigabe zum Weitergeben:

Die Lebensgeschichte (Tatbestand) habe ich mal weggelassen.

Nachdem das Urteil rechtskräftig war, hat das JugAmt zwei Jahre später noch einmal über ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt den Lohnsteuerjahresausgleich gepfändet.
Daraufhin wurde ein Antrag Rückhaltung der Steuererstattung beim Finanzamt gestellt und dem JugAmt eine Frist gestellt ihre Forderungen zurückzunehmen, da sonst eine Verwaltungsklage eingereicht wird.
Nach ca. einem halben Jahr, war das Geld (ohne) Klage freigegeben.

Abschrift ohne 1. Teil TATBESTAND

Amtsgericht Wedding (Berlin)
Geschäftsnr.: 7 C 323/98

In dem Rechtsstreit Land Berlin, v. d. Bezirksamt Weißensee, Abt. Familie, Jugend und Sport, ges. vertr. d. Amtsleiter XXXX XXXXXX,
Berliner Allee 252, 13088 Berlin,

gegen
Herrn XXXX XXXX
13353 Berlin

hat das Amtsgericht Wedding, Abt. 7,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1999
durch den Richter am Amtsgericht Dr. XXX

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (wurde rechtskräftig)…

TATBESTAND

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 9.237,-DM aus dem §§ 7UVG, 1601ff.BGB. Der Beklagte ist im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. April 1998 nicht leistungsfähig im Sinne §§1603 Abs.1 BGB gewesen.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte in diesem Zeitraum seinem Studium nachgekommen ist und daher kein geregeltes Einkommen bezogen hat. Es kann vorliegend auch nicht auf die fiktiven Einkünfte des Beklagten abgestellt werden. Bei der Unterlassung zumutbarer Arbeitsleistung ist dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben versagt und auf die fiktiven Einkünfte abzustellen (Dietrichsen in Palandt, BGB. §1603 RdNr.9), es muß jedoch dem Unterhaltschuldner ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen sein (Palandt, aaO).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar gibt auch Art. 12 GG nicht das Recht, zum Zwecke nicht hinreichend konkretisierter Arbeitsplatzsicherung Aufwendungen für die weitere Ausbildung und so auch für ein Studium zu tätigen (Palandt, aaO, RdNr10). Vorliegend hat zwar der Beklagte eine Erstausbildung, er hat jedoch substantiiert, dass er mit dieser Ausbildung weder in der ehemaligen DDR noch nach seiner Flucht im Jahre 1984 in die Bundesrepublik .eine Berufschance hatte.

Er hat auch ein Schreiben des Arbeitsamtes Berlin Nord vom 21. September 1998 vorgelegt, nachdem für Fahrzeugpolsterer kaum bzw. keine Vermittlungschancen bestanden. Im gesamten Bundesgebiet seien nur zwei offene Stellen gemeldet.

Demnach hat der Beklagte auch unbestritten die ersten 4 ½ Jahren in der Bundesrepublik als Krankenpfleger gearbeitet. Es kann daher nicht als verantwortungslos angesehen werde, dass der beklagte das Abitur nachholte und sich für den hinsichtlich der Berufsausbildung chancenreichen Weg des Studiums im Fach Umweltmanagement entschied.

Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs.1. 269 Abs. 3 ZPO
(Dr.XXX)

Das Urteil wurde Rechtskräftig, weil dass Amt nicht in Berufung ging.

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