Hallo,
um einiges aus den vorhergehenden Antworten zusammenzufassen und durch eine andere Wortwahl zu klären:
Unterhaltsvorschuss gibt es längstens wie oben beschrieben. Aber der Unterhaltsvorschuss wird auf der Stelle nicht mehr ausbezahlt wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt (kann also auch beim Vater leben) wieder verheiratet ist. Dieser Elternteil muss dann nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes verheiratet sein. Jede Art von verheiratet beendet den Unterhaltsvorschuss, weil ein verheirateter ist nicht mehr alleinerziehend. Nachzulesen in der Broschüre des Familienministeriums: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstel…
Ein Stiefelternteil wird z. B. bei Hartz IV indirekt zum Unterhalt herangezogen. Alle beiden erwachsenen Partner (egal ob verheiratet oder nicht) und alle im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder (egal ob gemeinsame oder von ihr und/oder von ihm) bilden eine BEDARFSGEMEINSCHAFT. Einkommen jeder Person die der Bedarfsgemeinschaft angehört (also auch Einkommen der Kinder z. B. ererbtes Haus; Mieteinnahmen, Unterhalt usw.) wird in diese Bedarfsgemeinschaft hineingerechnet. Wer mehr Einkommen hat als den Betrag den das „Arbeitsamt“ akzeptiert, verteilt es (gezwungen vom „Arbeitsamt“) auf die Person(en) in der Bedarfsgemeinschaft, die weniger haben. Somit zahlt ein Stiefelternteil indirekt für ein Kind, das nicht von ihm ist und das eben keine Einkünfte hat. Bei einer Trennung erlischt diese indirekte Unterhaltsverpflichtung des Stiefelternteiles.
Beim Unterhaltsrecht muss man unterscheiden zwischen unterhaltsPFLICHTIG und unterhaltsFÄHIG. Wer unverschuldet keinen Unterhalt leisten kann (z. B. wegen Krankheit, Hartz IV usw.) ist eben nicht unterhaltsfähig - was nichts an seiner (fiktiven) Unterhaltspflicht ändert. Sobald er wieder Einkommen hat, muss er ab diesem Zeitpunkt wieder Unterhalt bezahlen - allerdings nicht den rückwirkenden, da er „damals“ ja nicht fähig war den Unterhalt zu leisten.
Dies ist im BGB geregelt: i][color=darkred]§ 1603 BGB: Leistungsfähigkeit
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.[/color]
Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann. [/i]
Hier noch ein Urteil zu unterhaltsPFLICHT und unterhaltsFÄHIGKEIT, nicht vom Gericht veröffentlicht - also aus Privatbesitz:
Hier ein Urteil aus Privatbesitz mit Informationen des Prozessbeteiligten – ein dickes Danke für die Freigabe zum Weitergeben:
Die Lebensgeschichte (Tatbestand) habe ich mal weggelassen.
Nachdem das Urteil rechtskräftig war, hat das JugAmt zwei Jahre später noch einmal über ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt den Lohnsteuerjahresausgleich gepfändet.
Daraufhin wurde ein Antrag Rückhaltung der Steuererstattung beim Finanzamt gestellt und dem JugAmt eine Frist gestellt ihre Forderungen zurückzunehmen, da sonst eine Verwaltungsklage eingereicht wird.
Nach ca. einem halben Jahr, war das Geld (ohne) Klage freigegeben.
Abschrift ohne 1. Teil TATBESTAND
Amtsgericht Wedding (Berlin)
Geschäftsnr.: 7 C 323/98
In dem Rechtsstreit Land Berlin, v. d. Bezirksamt Weißensee, Abt. Familie, Jugend und Sport, ges. vertr. d. Amtsleiter XXXX XXXXXX,
Berliner Allee 252, 13088 Berlin,
gegen
Herrn XXXX XXXX
13353 Berlin
hat das Amtsgericht Wedding, Abt. 7,
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1999
durch den Richter am Amtsgericht Dr. XXX
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (wurde rechtskräftig)…
TATBESTAND
…
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 9.237,-DM aus dem §§ 7UVG, 1601ff.BGB. Der Beklagte ist im Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis 30. April 1998 nicht leistungsfähig im Sinne §§1603 Abs.1 BGB gewesen.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte in diesem Zeitraum seinem Studium nachgekommen ist und daher kein geregeltes Einkommen bezogen hat. Es kann vorliegend auch nicht auf die fiktiven Einkünfte des Beklagten abgestellt werden. Bei der Unterlassung zumutbarer Arbeitsleistung ist dem Unterhaltsschuldner die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit nach Treu und Glauben versagt und auf die fiktiven Einkünfte abzustellen (Dietrichsen in Palandt, BGB. §1603 RdNr.9), es muß jedoch dem Unterhaltschuldner ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen sein (Palandt, aaO).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar gibt auch Art. 12 GG nicht das Recht, zum Zwecke nicht hinreichend konkretisierter Arbeitsplatzsicherung Aufwendungen für die weitere Ausbildung und so auch für ein Studium zu tätigen (Palandt, aaO, RdNr10). Vorliegend hat zwar der Beklagte eine Erstausbildung, er hat jedoch substantiiert, dass er mit dieser Ausbildung weder in der ehemaligen DDR noch nach seiner Flucht im Jahre 1984 in die Bundesrepublik .eine Berufschance hatte.
Er hat auch ein Schreiben des Arbeitsamtes Berlin Nord vom 21. September 1998 vorgelegt, nachdem für Fahrzeugpolsterer kaum bzw. keine Vermittlungschancen bestanden. Im gesamten Bundesgebiet seien nur zwei offene Stellen gemeldet.
Demnach hat der Beklagte auch unbestritten die ersten 4 ½ Jahren in der Bundesrepublik als Krankenpfleger gearbeitet. Es kann daher nicht als verantwortungslos angesehen werde, dass der beklagte das Abitur nachholte und sich für den hinsichtlich der Berufsausbildung chancenreichen Weg des Studiums im Fach Umweltmanagement entschied.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 91 Abs.1. 269 Abs. 3 ZPO
(Dr.XXX)
Das Urteil wurde Rechtskräftig, weil dass Amt nicht in Berufung ging.
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