was wäre, wenn man erführe, dass eine einmal gegebene
Unterschrift eingescannt wurde und auf einem weiteren
Schreiben eingefügt wurde. Das Schreiben diene dazu, einen
Geschäftsvorgang abzuschliessen, dh es ginge um Geld
Dies stellt zweifellos die Straftat Urkundenfälschung, § 267 StGB, vmtl. in Tateinheit mit Betrug, § 263 StGB dar, wenn damit ein Vermögensnachteil eintrat.
Was könnte oder sogar sollte die Person tun, deren
Unterschrift mißbräuchlich benutzt wurde?
Sofern Schriftformerfordernis Vorausetzung war, den Vertragspartner auf Formunwirksamkeit fehlender eigenhändiger Unterschrift hinweisen; andernfalls ihn unverzüglich zugangsssicher (Einwurfeinschreiben, vorab per Telefon oder Fax) informieren und Schriftstück für nichtig erklären.
Strafanzeige stellen und etwaigen Schaden zivilrechtlich vom Schädiger ersetzt verlangen.
G imager