Hallo,
die Zustellung hat Rückwirkung, wenn der Antrag in 2009 gestellt wurde und die Zustellung in 2010, aber noch „demnächst“, also zeitlich nah am Antrag erfolgte.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html
Um eine sichere Antwort zu geben, müsste bekannt sein, wann denn ein neuer Zustellversuch mit neuer Adresse stattgefunden hat und wann in 2010 die Zustellung erfolgte, um zu klären, ob das noch „demnächst“ war oder nicht.
Eine angemessene Frist muss zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der verspäteten Zustellung liegen. Fristbeginn ist also der letztmögliche (31.12.), nicht der tatsächliche Eingang. Anderenfalls würde benachteiligt, wer sein Recht, die versäumte Frist voll auszuschöpfen, nicht wahrnimmt. Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht. Wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat bei der Adresse, dann spielt das für den Antragsteller also keine Rolle, da dann „demnächst“ auch noch sein könnte, wenn die Zustellung z.B. im Februar 2010 gewesen wäre.
Sonstige Verzögerungen der Zustellung sind unschädlich, wenn sie geringfügig bleiben, d.h. drei Wochen nicht überschreiten (selbst bei Verschulden). Dieser Zeitraum wird teilweise nicht ab Fristablauf errechnet, sondern erst ab dem Tag, an dem zügiges Parteiverhalten die Zustellung gefördert hätte, zB nach angemessener Reaktionszeit auf eine Anfrage des Gerichts oder nach Scheitern eines ersten Zustellversuchs. Aber auch eine erhebliche Verzögerung ist noch nicht unangemessen. Die Rechtsprechung lässt vielfach genügen, dass der Antragsteller bzw. Erklärende um alsbaldige Zustellung bemüht war. Die Vorschrift darf nicht allein rein zeitlich betrachtet werden. In der Praxis wird weitgehend auf absolute Zeitgrenzen verzichtet und versucht, gegen schutzwürdige Belange des Adressaten abzuwägen.
Fazit: Wenn die Zustellung bis 21.01.2010 erfolgte, ist das in jedem Falle unproblematisch, ansonsten müsste man sich die Details ansehen.
VG
EK