Verjährung BGB + hemmung durch Mahnbescheid

Hallo,

folgender Fall:

Für eine Forderung aus 2006 erhält eine Person A in 2010 einen Mahnbescheid. Auf diesem Mahnbescheid steht unter anderem folgendes drauf,
„auf Grund des Antrags vom 10.11.2009“
„Neuzustellung wegen Adressänderung“

Also der Mahnbescheid ist anscheinend bereits in 2009 erstellt, wurde der Person aber erst in 2010 zugestellt.

Ist die Forderung jetzt verjährt oder nicht?

Nach §204 BGB wird die Verjähung unter anderem gehemmt durch

die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren

Zugestellt wurde der Mahnbescheid aber erst nach der Verjährungsfrist in 2010. Reicht nun schon der Antrag um die Verjährung zu hemmen, oder gilt die tatsächliche zustellung?

Über eure Einschätzung würde ich mch freuen

Gruß
Stefan

Hallo,

die Zustellung hat Rückwirkung, wenn der Antrag in 2009 gestellt wurde und die Zustellung in 2010, aber noch „demnächst“, also zeitlich nah am Antrag erfolgte.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/167.html

Um eine sichere Antwort zu geben, müsste bekannt sein, wann denn ein neuer Zustellversuch mit neuer Adresse stattgefunden hat und wann in 2010 die Zustellung erfolgte, um zu klären, ob das noch „demnächst“ war oder nicht.

Eine angemessene Frist muss zwischen dem Ablauf der versäumten Frist und der verspäteten Zustellung liegen. Fristbeginn ist also der letztmögliche (31.12.), nicht der tatsächliche Eingang. Anderenfalls würde benachteiligt, wer sein Recht, die versäumte Frist voll auszuschöpfen, nicht wahrnimmt. Verzögerungen, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht. Wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat bei der Adresse, dann spielt das für den Antragsteller also keine Rolle, da dann „demnächst“ auch noch sein könnte, wenn die Zustellung z.B. im Februar 2010 gewesen wäre.

Sonstige Verzögerungen der Zustellung sind unschädlich, wenn sie geringfügig bleiben, d.h. drei Wochen nicht überschreiten (selbst bei Verschulden). Dieser Zeitraum wird teilweise nicht ab Fristablauf errechnet, sondern erst ab dem Tag, an dem zügiges Parteiverhalten die Zustellung gefördert hätte, zB nach angemessener Reaktionszeit auf eine Anfrage des Gerichts oder nach Scheitern eines ersten Zustellversuchs. Aber auch eine erhebliche Verzögerung ist noch nicht unangemessen. Die Rechtsprechung lässt vielfach genügen, dass der Antragsteller bzw. Erklärende um alsbaldige Zustellung bemüht war. Die Vorschrift darf nicht allein rein zeitlich betrachtet werden. In der Praxis wird weitgehend auf absolute Zeitgrenzen verzichtet und versucht, gegen schutzwürdige Belange des Adressaten abzuwägen.

Fazit: Wenn die Zustellung bis 21.01.2010 erfolgte, ist das in jedem Falle unproblematisch, ansonsten müsste man sich die Details ansehen.

VG
EK

Hallo,

Hallo,

Fazit: Wenn die Zustellung bis 21.01.2010 erfolgte, ist das in
jedem Falle unproblematisch, ansonsten müsste man sich die
Details ansehen.

Zustellung war erst Mitte Februar 2010 (11.02.2010). Was für weitere Details müsste man sich ansehen?

VG
EK

Gruß
Stefan

Hallo,

die Details wann die Mitteilung des Gerichts, dass der Schuldner verzogen ist, erfolgte und wann der Versuch mit der richtigen Adresse erfolgte, so dass man weiß, wieviel Zeit dann bis zur Zustellung verstrichen ist.

VG
EK

Hallo,

die Details wann die Mitteilung des Gerichts, dass der
Schuldner verzogen ist, erfolgte und wann der Versuch mit der
richtigen Adresse erfolgte, so dass man weiß, wieviel Zeit
dann bis zur Zustellung verstrichen ist.

erhält man diese Info vom Gericht oder vom Antragsteller?

VG
EK

Gruß
Stefan

Man kann den Antragsteller ja mal nett fragen, dann gibt der einem die Auskunft vielleicht. Spaß beiseite, auch im Zivilrecht haben die Parteien ein Recht auf Akteneinsicht. Man erhält die Auskunft also vom Gericht.