Verjährung einer Rechnung

Hallo,

meines Wissens nach wurde das Recht, welches die Verjährung regelt zum 1. Januar 2002 geändert. Bis dahin lag die Verjährung bei Rechnung für Privatpersonen bei 2 Jahren. Nach neuem Recht bei 3 Jahren.

Angenommen man bekommt von einem Stromversorger eine Forderung im Januar 2005 aus dem Dezember 2001, wann würde diese Rechnung verjähren?

Nach dem alten Gesetz wäre dies ja am 31.12.2003. Nach dem neuen am 31.12.2004. Oder kann solch eine Forderung überhaupt verjähren?

Danke für die Antworten im Vorraus,
Senol

Hallo,

Angenommen man bekommt von einem Stromversorger eine Forderung
im Januar 2005 aus dem Dezember 2001, wann würde diese
Rechnung verjähren?

die Verjährungsfrsit beginnt erst ab dem 1.1. des Folgejahres der Forderung, hier also 1.1.2002. Die Forderung verjährt also erst am 31.12.2005.

Nach dem alten Gesetz wäre dies ja am 31.12.2003. Nach dem
neuen am 31.12.2004. Oder kann solch eine Forderung überhaupt
verjähren?

Natürlich kann die Forderung verjähren, ist hier aber noch nicht der Fall.

LG Timi

wenn die Forderung angemahnt wurde, dann beginnt die Frist neu zu laufen (ab dem Jahr des Mahndatums…)

Hi Timi,

ich komme bei Deiner Berechnung auf vier Jahre. Um es evtl. etwas klarer zu gestalten; die Frist beginnt mit dem 31.12.01 24:00 h(=01.01.2002 0:00 h) und endet drei Jahre später am 31.12.04 24:00 h. Wenn keine Ablaufhemmung eingetreten ist, ist der Anspruch wohl verjährt, oder?

Gruß akkon

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Um himmels willen!!!

wenn die Forderung angemahnt wurde, dann beginnt die Frist neu
zu laufen (ab dem Jahr des Mahndatums…)

Wo hast du das denn her???
Eine Mahnung kann niemals die Verjährung hemmen! Das erreichst du nur z.B. durch Zustellung eines Mahnbescheides oder durch Klageerhebung. Die Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Danach beginnt die Frist nicht erneut zu laufen.

Ach ja und nochmal zur Klarstellung: die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

Jetzt wirds aber kompliziert:
Senols Rechnung kam im Dez. 01 also gelten die Übergangsvorschriften des EGBGB 229 § 6: Die besagen, ist die Frist nach neuem Recht länger als nach altem, dann gilt die kürzere Frist.

So und jetzt bin ich am Ende, hab nämlich grad kein altes Schuldrecht da und leider nicht mehr im Kopf, wie lang damals die Verjährung war (wirklich nur zwei Jahre in diesem Fall?) und wann sie begann. Aber vielleicht kann Senol da ja jemand anderer helfen.

Gruß
Steffi

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Steffi hat Recht, ich habe mich inzwischen auch woanders informiert, es gilt die kürzere Verjährungsfrist, in diesem Falle also 2 Jahre (bei Privatpersonen), womit ich auch gleichzeitig die Frage nach dem alten Recht beantwortet habe.

In meinem oben beschriebenen Fall wäre dies also am 31.12.03

Danke Steffi,

das wurde mir mal so gesagt. Aber gut zu wissen, dass ich auf dem Holzweg bin.

Gruss Tata