Verkauf über Online-Auktionshaus

Hallo,

Person A (Privatperson) hat über ein Online-Auktionshaus ein Handy an Person B (Unternehmer) verkauft. Person B hat das Geld überwiesen und Person A die Ware umgehend verschickt. Der Versand erfolgte als unversichertes Päckchen (Versand per Päckchen = kein Beleg mit Versandadresse). Person B behauptet nun, dass das Päckchen bisher nicht angekommen ist und fordert Person A auf, das Geld (bspw. 65,00 €) umgehend zurückzuzahlen, ansonsten würden rechtliche Maßnahmen eingeleitet. Meine Frage ist nun, was Person A in diesem Fall tun soll, es ist weder ein Beweis vorhanden, dass die Ware verschickt wurde, noch kann Person B beweisen, dass die Ware wirklich nicht angekommen ist!
Sollte Person A das Geld schnellstmöglich zurückzahlen, bzw. welche Möglichkeiten hat z.B. Person B?
Vielen Dank schon einmal für die Antworten!

Zunächst mal sorry, dass ich etwas schreibe, obwohl ich die Frage gar nicht beantworten kann. Ich schreibe aber gerade deswegen, weil ich doch ein wenig geschockt bin über mein Unwissen und hoffe, auf den rechten Pfad der §§ geführt zu werden.

Also, materiell-rechtlich ist es m.E. wie folgt:

Der Käufer schuldet den Leistungserfolg. Kann er ihn nicht herbeiführen, wird er gem. § 275 BGB von seiner Leistungspficht befreit. Für den Käufer würde an sich das Entfallen der Gegenleistungspflicht gelten, nämlich nach § 326 I; beim Versendungsverkauf, die hier vorliegt, gilt aber gem. § 447 BGB das Gegenteil, Preisgefahr des Käufers, Pech gehabt. Materiell-rechtliches Ergebnis: Der Verkäufer muss nix mehr tun und behält seinen Anspruch. Der Käufer kann sein Geld nicht zurückverlangen.

Nun wird der Käufer aber ja vor Gericht in Frage stellen, dass die Sache überhaupt verschickt wurde. Würde er nämlich einfach sagen, die Sache sei nicht angekommen, so bliebe er wie gesagt zur Zahlung verpflichtet. Der Käufer braucht für seinen Rückforderungsanspruch aber eine Anspruchsgrundlage, und DIE muss ER beweisen (genauer: die Entstehung dieses Anspruchs). Mit anderen Worten: Er braucht eine Anspruchsgrundlage, die für die Rückforderung des Geldes gilt, wenn die Sache nicht verschickt wurde. Das wäre m.E. § 323 I BGB.

§ 323 I BGB besagt nun, dass der Schuldner eine fällige Leistung nicht […] erbracht hat. Und hier komme ich ein bisschen ins Schwimmen: Das würde prozessualrechtlich ja bedeuten, dass der Käufer in unserem Beispiel beweisen muss, dass die Sache nicht abgeschickt wurde.

Klingt irgendwie nicht überzeugend :smile: Ich hoffe, jemand anderes wird das richtigstellen.

Levay

Hallo,

schaust Du mal in die FAQ des Brettes „Online-Auktionen“. Dort findet sich dann folgendes: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/faqs/faqlist.fpl…

Zumindest bei dem Absatz, dass der Verkäufer belegen muss (Zeugen), dass er versendet hat, siehe ich auch in Zweifel. Ich (als juristischer Laie) vermutete bisher immer ebenso wie Leavy eine Beweispflicht des Käufers.

mit besten Grüßen
Steffen B.

Hallo
Mein Beitrag beantwortet zwar Deine Frage nicht direkt.
Ich Frage immer nach der gewünschten Versandform und versende dann auch entsprechend.
Hat der Käufer denn die unversicherte Versandform gewünscht oder war es Dein Wunsch?

Gruß Armin1

Hallo,

im Angebot habe ich nur den unversicherten Versand angeboten. Bisher war es immer so, dass ich gefragt wurde, ob ich es versichert versenden kann. In diesem Fall hat der Käufer aber nicht nachgefrat, sondern den unversicheten Versand so akzeptiert (über die Kaufabwicklung).
Möchte mich auch noch mal bei allen bisherigen Beantwortern bedanken, hat mir bis jetzt schon sehr geholfen. Über weitere Meinungen würde ich mich trotzdem freuen!

LG