Zunächst mal sorry, dass ich etwas schreibe, obwohl ich die Frage gar nicht beantworten kann. Ich schreibe aber gerade deswegen, weil ich doch ein wenig geschockt bin über mein Unwissen und hoffe, auf den rechten Pfad der §§ geführt zu werden.
Also, materiell-rechtlich ist es m.E. wie folgt:
Der Käufer schuldet den Leistungserfolg. Kann er ihn nicht herbeiführen, wird er gem. § 275 BGB von seiner Leistungspficht befreit. Für den Käufer würde an sich das Entfallen der Gegenleistungspflicht gelten, nämlich nach § 326 I; beim Versendungsverkauf, die hier vorliegt, gilt aber gem. § 447 BGB das Gegenteil, Preisgefahr des Käufers, Pech gehabt. Materiell-rechtliches Ergebnis: Der Verkäufer muss nix mehr tun und behält seinen Anspruch. Der Käufer kann sein Geld nicht zurückverlangen.
Nun wird der Käufer aber ja vor Gericht in Frage stellen, dass die Sache überhaupt verschickt wurde. Würde er nämlich einfach sagen, die Sache sei nicht angekommen, so bliebe er wie gesagt zur Zahlung verpflichtet. Der Käufer braucht für seinen Rückforderungsanspruch aber eine Anspruchsgrundlage, und DIE muss ER beweisen (genauer: die Entstehung dieses Anspruchs). Mit anderen Worten: Er braucht eine Anspruchsgrundlage, die für die Rückforderung des Geldes gilt, wenn die Sache nicht verschickt wurde. Das wäre m.E. § 323 I BGB.
§ 323 I BGB besagt nun, dass der Schuldner eine fällige Leistung nicht […] erbracht hat. Und hier komme ich ein bisschen ins Schwimmen: Das würde prozessualrechtlich ja bedeuten, dass der Käufer in unserem Beispiel beweisen muss, dass die Sache nicht abgeschickt wurde.
Klingt irgendwie nicht überzeugend Ich hoffe, jemand anderes wird das richtigstellen.
Levay