Hallo liebe Experten,
im nachfolgenden Sachverhalt geht es mir hauptsächlich um die Darstellung der 2wöchigen Notfrist, Beginn und Ende.
Sachverhalt:
- Rechtsstreit wegen Zahlung einer Rechnung
- Kläger stellt Antrag auf schriftliches Vorverfahren, der Richter stimmt zu
- die beklagte Partei soll Verteidigungsabsicht innerhalb einer „Notfrist von zwei Wochen“ schriftlich anzeigen.
Wann beginnt die Notfrist für die beklagte Partei?
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Beginnt sie mit Erhalt der Klage und der Verfügung, also am Tag des Erhaltes des (gelben?) Briefumschlages, 24:00 Uhr? Ich denke, „ja“, eine 3-Tages-Bekanntgabefiktion wie in der Abgabenordnung oder etwas ähnliches ist hier nicht anzuwenden.
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Falls das Ende der Notfrist auf einen Feiertag fällt, verlängert sie sich dann automatisch auf den nächstfolgenden Werktag?
Weitere Problemführung:
Angenommen, die Verteidigungsabsicht bzw. die Verteidigung ist fristgemäß beim richtigen Gericht eingegangen, jedoch nicht sofort beim Richter auf den Tisch gelangt. Er erläßt demnach ein Versäumnisurteil. Was kann der Beklagte tun? Bzw. welche Relevanz hat das Versäumnisurteil, kann es durch eine mündliche Verhandlung wieder aufgehoben werden?
Weitere Annahme: Die Verteidigungsabsicht ist nicht fristgemäß beim Gericht eingegangen, der Beklagte legt dennoch Widerspruch gegen das Urteil ein. Kann er das Versäumnisurteil noch zu seinen Gunsten aufheben lassen?
Besten Dank im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald