Verteidigungsabsicht - Notfrist 2 Wochen

Hallo liebe Experten,

im nachfolgenden Sachverhalt geht es mir hauptsächlich um die Darstellung der 2wöchigen Notfrist, Beginn und Ende.

Sachverhalt:

  • Rechtsstreit wegen Zahlung einer Rechnung
  • Kläger stellt Antrag auf schriftliches Vorverfahren, der Richter stimmt zu
  • die beklagte Partei soll Verteidigungsabsicht innerhalb einer „Notfrist von zwei Wochen“ schriftlich anzeigen.

Wann beginnt die Notfrist für die beklagte Partei?

  • Beginnt sie mit Erhalt der Klage und der Verfügung, also am Tag des Erhaltes des (gelben?) Briefumschlages, 24:00 Uhr? Ich denke, „ja“, eine 3-Tages-Bekanntgabefiktion wie in der Abgabenordnung oder etwas ähnliches ist hier nicht anzuwenden.

  • Falls das Ende der Notfrist auf einen Feiertag fällt, verlängert sie sich dann automatisch auf den nächstfolgenden Werktag?

Weitere Problemführung:

Angenommen, die Verteidigungsabsicht bzw. die Verteidigung ist fristgemäß beim richtigen Gericht eingegangen, jedoch nicht sofort beim Richter auf den Tisch gelangt. Er erläßt demnach ein Versäumnisurteil. Was kann der Beklagte tun? Bzw. welche Relevanz hat das Versäumnisurteil, kann es durch eine mündliche Verhandlung wieder aufgehoben werden?

Weitere Annahme: Die Verteidigungsabsicht ist nicht fristgemäß beim Gericht eingegangen, der Beklagte legt dennoch Widerspruch gegen das Urteil ein. Kann er das Versäumnisurteil noch zu seinen Gunsten aufheben lassen?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo!

Wann beginnt die Notfrist für die beklagte Partei?

  • Beginnt sie mit Erhalt der Klage und der Verfügung, also am
    Tag des Erhaltes des (gelben?) Briefumschlages, 24:00 Uhr? Ich
    denke, „ja“, eine 3-Tages-Bekanntgabefiktion wie in der
    Abgabenordnung oder etwas ähnliches ist hier nicht anzuwenden.

Deswegen wird der Tag der Zustellung auf der Zustellungsurkunde und dem Briefumschlag vermerkt, damit keine Unklarheiten über diesen Zeitpunkt herrschen.

  • Falls das Ende der Notfrist auf einen Feiertag fällt,
    verlängert sie sich dann automatisch auf den nächstfolgenden
    Werktag?

Richtig. Wer heute eine Klage zugestellt bekommt, der hat Zeit bis Donnerstag, 2. Mai, 23:59:59 Uhr.

Weitere Problemführung:

Angenommen, die Verteidigungsabsicht bzw. die Verteidigung ist
fristgemäß beim richtigen Gericht eingegangen, jedoch nicht
sofort beim Richter auf den Tisch gelangt. Er erläßt demnach
ein Versäumnisurteil. Was kann der Beklagte tun? Bzw. welche
Relevanz hat das Versäumnisurteil, kann es durch eine
mündliche Verhandlung wieder aufgehoben werden?

Ohne Nachlesen aus dem Bauch raus: Ist das Urteil in der Welt, ist es in der Welt. Der Beklagte muss Einspruch einlegen und die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen, welche ihm, wenn das Schreiben irgendwo im Gericht wieder auftaucht, gewährt werden wird.

Weitere Annahme: Die Verteidigungsabsicht ist nicht fristgemäß
beim Gericht eingegangen, der Beklagte legt dennoch
Widerspruch gegen das Urteil ein. Kann er das Versäumnisurteil
noch zu seinen Gunsten aufheben lassen?

Das ist ja der Witz bei Versäumnisurteilen. Der Beklagte wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung allerdings regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung erwirken können und muss eventuelle Kosten seiner Säumnis tragen.

Deswegen wird der Tag der Zustellung auf der
Zustellungsurkunde und dem Briefumschlag vermerkt, damit keine
Unklarheiten über diesen Zeitpunkt herrschen.

Gut. Also Bekanntgabe am Tag der Zustellung / Datum auf dem Briefumschlag.

  • Falls das Ende der Notfrist auf einen Feiertag fällt,
    verlängert sie sich dann automatisch auf den nächstfolgenden
    Werktag?

Richtig. Wer heute eine Klage zugestellt bekommt, der hat Zeit
bis Donnerstag, 2. Mai, 23:59:59 Uhr.

Dachte ich es mir doch.

Weitere Annahme: Die Verteidigungsabsicht ist nicht fristgemäß
beim Gericht eingegangen, der Beklagte legt dennoch
Widerspruch gegen das Urteil ein. Kann er das Versäumnisurteil
noch zu seinen Gunsten aufheben lassen?

Das ist ja der Witz bei Versäumnisurteilen. Der Beklagte wird
die Einstellung der Zwangsvollstreckung allerdings regelmäßig
nur gegen Sicherheitsleistung erwirken können und muß
eventuelle Kosten seiner Säumnis tragen.

Also ist demnach folgendes möglich:

  • Klage läuft im schriftlichen Verfahren
  • Beklagter bekommt Aufforderung zur Äußerung (Notfrist usw.)
  • Beklagter tut nichts
  • Richter verhängt Versäumnisurteil
  • Beklagter bekommt Versäumnisurteil mit Rechtsbehelfsbelehrung
  • Beklagter erhebt fristgemäß Widerspruch / legt Rechtsbehelf ein
  • Richter legt Termin zur mündlichen Verhandlung fest
  • je nach Verfahrensverlauf kann Kläger noch verlieren, zumindest ist das erste Versäumnisurteil - vorerst - nur noch bedrucktes Papier ohne Relevanz.

Nun ja, ist vergleichbar mit einem Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung, versehen mit dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Danke nochmal.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

zumindest ist das erste Versäumnisurteil - vorerst - nur noch
bedrucktes Papier ohne Relevanz.

Nein. Wie worldwidefab ja schon gesagt hat, ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, und es bedarfs eines (begründeten) Antrages oder der Sicherheitsleistung, die Vollstreckung abzuwenden. Außerdem ändern sich die Anträge, die nun im Prozess gestellt werden müssen. Zu den Kosten nach VU s. § 344 ZPO.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/344.html