Vollbeendigung einer GbR ohne Liquidation!?

Hallo liebe Wissenden,
ich habe gerade einen Knoten im Hirn und bräuchte jemanden, der mir hilft ihn zu lösen…

Und zwar ist mein Problem folgendes:
In einem Rechtsstreit steht auf der Beklagtenseite eine GbR.
Nach Rechtshängigkeit der Klage aber vor dem Urteil hat sich die GbR nun aufgelöst.

Grundsätzlich gilt ja, die Liquidation hat keine Auswirkung auf die prozessuale Stellung der GbR, insbesondere entfällt nicht die Parteifähigkeit, da die sich in der Liquidation befindliche GbR mit der vorher handelnden GbR identisch ist.
Nun steht aber im Gesellschaftsvertrag, dass bei Auflösung der GbR das Gesellschaftsvermögen ohne Liqiudation auf den letzten (verbleibenden) Gesellschafter übergeht.
Dann läge doch eine Vollbeendigung der GbR vor, womit dann die Parteifähigkeit enfallen würde. Oder?
Wenn ja, ist das zulässig? Damit würde dem Kläger die GbR als Schuldnerin nicht mehr zur Verfügung stehen, er kann nur noch die Gesellschafter verklagen…?

Vielen Dank im Voraus,
LG Jay

Hallo liebe Wissenden,
ich habe gerade einen Knoten im Hirn und bräuchte jemanden,
der mir hilft ihn zu lösen…

Und zwar ist mein Problem folgendes:
In einem Rechtsstreit steht auf der Beklagtenseite eine GbR.
Nach Rechtshängigkeit der Klage aber vor dem Urteil hat sich
die GbR nun aufgelöst.

Grundsätzlich gilt ja, die Liquidation hat keine Auswirkung
auf die prozessuale Stellung der GbR, insbesondere entfällt
nicht die Parteifähigkeit, da die sich in der Liquidation
befindliche GbR mit der vorher handelnden GbR identisch ist.
Nun steht aber im Gesellschaftsvertrag, dass bei Auflösung der
GbR das Gesellschaftsvermögen ohne Liqiudation auf den letzten
(verbleibenden) Gesellschafter übergeht.
Dann läge doch eine Vollbeendigung der GbR vor, womit dann die
Parteifähigkeit enfallen würde. Oder?

alles richtig.

Wenn ja, ist das zulässig? Damit würde dem Kläger die GbR als
Schuldnerin nicht mehr zur Verfügung stehen, er kann nur noch
die Gesellschafter verklagen…?

natürlich ist das zulässig (hier geht es um die passivlegitimation ?!). der kläger sollte dann die klage (ganz/teilweise) für erledigt erklären, um nicht in die gefahr der kostentragung zu kommen.

Hallo Hendrik4u,
danke für Deine Antwort!
Stimmt, es geht um die Passivlegitimation.
Prinzipiell bin ich zu der gleichen Einschätzung gekommen, wie Du.
Was mir nicht „gefällt“ ist, dass die GbR so einfach dem Rechtsstreit entfliehen kann.
Auch wenn die Bezeichnung im Rechtsstreit unpassend erscheint, ich finde das nicht fair.
Was hälst Du (oder auch andere) von der Möglichkeit den Passus des Gesellschaftsvertrages wegen §242 BGB für nichtig zu erklären?
Gibt es Rechtsprechung zu der Problematik?

Dank im Voraus,
Viele Grüße,
Jay

Hallo Hendrik4u,
danke für Deine Antwort!
Stimmt, es geht um die Passivlegitimation.
Prinzipiell bin ich zu der gleichen Einschätzung gekommen, wie
Du.
Was mir nicht „gefällt“ ist, dass die GbR so einfach dem
Rechtsstreit entfliehen kann.
Auch wenn die Bezeichnung im Rechtsstreit unpassend erscheint,
ich finde das nicht fair.
Was hälst Du (oder auch andere) von der Möglichkeit den Passus
des Gesellschaftsvertrages wegen §242 BGB für nichtig zu
erklären?
Gibt es Rechtsprechung zu der Problematik?

du musst mal in ein paar kommentaren dazu stöbern. es ist -soweit ich gelesen habe (habe nur im MK geblättert)- einhellige ansicht, dass es möglich ist (daher § 242 bgb auf keinen fall). ich weiß auch nicht, was du daran für unfair hältst.

du musst bedenken, dass die bgb-gesellschaft aufgrund eines zusammenschlusses mehrerer personen existiert und bei dessen auflösung diese untergehen muss. die gläubiger sind ausreichend gesetzlich gesichert, da sie jeden gesellschafter unbeschränkt und in voller höhe für die verbindlichkeiten der gesellschaft in anspruch nehmen können. mit dem untergang der gbr geht den gläubigern damit (faktisch) kein zugriffsobjekt verloren. auch vor gerichtskosten kann sich der kläger durch eine einseitige erledigungserklärung schützen.