Voller Urlaub bei Kündigung im 2-ten Halbjahr

Hallo zusammen :smile:

Ein Kollege von mir möchte zum 30.09.01 kündigen. Er war über 2 Jahre in der Firma. Unser Arbeitgeber ist allerdings nicht bereit, ihm den vollen Jahresurlaub zu gewähren. Er möchte nur 9/12 des Jahresurlaubs gewähren :frowning:

Nun steht jedoch im Bundesurlaubsgesetz:

§4: Wartezeit.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Mein Kollege hat seine Wartezeit also erfüllt.

Weiter steht im Bundesurlaubsgesetz:

§5. Teilurlaub
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Da mein Kollege jedoch in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres die Firma verlassen möchte, gilt die Einschränkung aus §5 nicht, woraus sich ergibt (§4), dass mein Kollege Anspruch auf seinen vollen Jahresurlaub hat.

Im Arbeitsvertrag steht zwar drin, dass bei Kündigung nur 1/12 des Jahresurlaubs pro Monat gewährt wird, aber diese Klausel dürfte nichtig sein (Günstigkeitsprinzip), da sie sich über das Gesetz hinwegsetzt.

Mich würde interessieren, ob ich mit meiner Argumentation richtig liege und ob es im Netz irgendwelche Urteile dazu gibt, damit wir unseren Chef überzeugen können …

Viele Grüße

Stefan.

Chef hat Recht
Hallo Stefan,

jaja, die Tücke liegt oft in der Interpretation. Du lieferst genau die richtigen Gesetzestexte dazu, aber Du verstehst sie leider anders, als sie gemeint sind.

Klar hat er die Wartezeit rum. Damit ist auch nur gemeint, daß ein AG in den ersten 6 Monaten keinen Urlaub gewähren muß. Ist die Probezeit rum, muß allerdings für diese Zeit auch der Urlaubsanspruch gerechnet werden.

Dein Punkt c) sagt nichts anderes aus, als daß ein AN auch für jeden Monat, den er bei der Firma beschäftigt ist, 1/12 des Jahresurlaubes bekommt, auch wenn er im 1. Halbjahr ausscheidet.

Hm, ich hoffe, das war verständlich. Wenn nicht, versuche ich es gerne nochmal.

Liebe Grüße!
Snoef

Hallo Stefan,

dem alten Arbeitgeber steht keinerlei Kürzungsbefugnis zu. So sieht es das BAG (BAG DB 1991, 1987).

Ein Arbeitsvertrag kann niemals ein Gesetz brechen. Gesetzliche Vorschriften sind Mindestnormen und können durch Verträge nicht unterlaufen werden.

Folgendes habe ich aus dem Sachbuch Arbeitrecht von Halbach, Paland, Schwedes und Wlotzke entnommen (Kap.2 Rd Nr. 58). Dieses Buch wird vom Bundesarbeitsministerium vertrieben und kann dort gegen eine geringe Schutzgebühr bezogen werden.
http://www.bma.bund.de

Freiheit zur Gestaltung des Arbeitsvertrags und ihre Grenzen

Vertragsfreiheit
Grundsätzlich sind die Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses frei, welchen Inhalt sie dem Arbeitsvertrag geben, insbesondere welche Arbeitsbedingungen (Lohn, Urlaub, Arbeitszeit usw.) sie vereinbaren. Es liegt jedoch im Wesen des Arbeitsrechts und ist sein Zweck, diese Vertragsfreiheit zum Schutz des Arbeitnehmers einzuschränken. Denn die geschichtliche Erfahrung lehrt, dass ohne Schutz durch Arbeitsgesetzgebung und Tarifverträge der einzelne Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unterlegen und oft unfairen und inhumanen Arbeitsbedingungen, unzureichendem Schutz vor Arbeitsunfällen, überlangen Arbeitszeiten usw. ausgesetzt war.

Heute ist die freie Gestaltung des Arbeitsvertrags eingeschränkt durch Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen.

Ob in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit alle bisherigen arbeitsrechtlichen Vorschriften und ihre oft zugunsten der Arbeitnehmer ausweitende Auslegung dieser Vorschriften durch die Rechtsprechung noch sinnvoll sind, ist in der Diskussuion um die Sicherung des Standorts Deutschland heftig umstritten.

Widersprechen sich Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, so geht die höhere Rechtsquelle der niedrigeren und im allgemeinen die dem Arbeitnehmer günstigere der ungünstigeren vor.

Dabei ist das Gesetz im Verhältnis zu Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag die höhere Rechtsquelle, der Tarifvertrag die höhere Rechtsquelle als die Betriebsvereinbarung und der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung die höhere Rechtsquelle als der Arbeitsvertrag.

Einschränkung der Vertragsfreiheit durch Gesetze

Bei der Einschränkung der Vertragsfreiheit für den Abschluss von Arbeitsverträgen durch Gesetze ist vor allem zwischen

  • zwingendem Gesetzesrecht, - durch Tarifverträge änderbarem (tarifdispositivem) Gesetzesrecht und

  • dispositivem, also auch von den Vertragspartnern änderbarem Gesetzesrecht zu unterscheiden.

Mit Grüßen
Michael

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Swantje :smile:

Nein, ich interpretiere das Gesetz schon richtig. Nach §4 hat mein Kollege den vollen Urlaubsanspruch. §5 schränkt diese Recht ein, falls er im ersten Halbjahr kündigen würde. Über eine Kündigung im zweiten Halbjahr sagt das Gesetz nichts weiteres. Also gilt §4 und mein Kollege hat den vollen Anspruch.

Ich habe auch gerade mal bei der IHK nachgefragt. Ausbildungsvertäge beginnen ja meistens am 01.08. oder am 01.09. und sind daher am 31.07. oder am 31.08. zu Ende. Mein Problem dürfte also bei der IHK bekannt sein …

Und siehe da: Lt. Aussage der IHK-Köln steht einem Azubi im dritten Lehrjahr der volle Jahresurlaub zu!

Ich brauche jetzt nur noch einen Link, wo das einfach verständlich aufgeschrieben ist, damit es auch unser Chef versteht :smile:

Viele Grüße

Stefan.

Danke
Hi Michael :smile:

dem alten Arbeitgeber steht keinerlei Kürzungsbefugnis zu. So
sieht es das BAG (BAG DB 1991, 1987).

Danke dir sehr, du hast uns sehr weiter geholfen …

Viele Grüße

Stefan.

Soweit, so gut…
Hi!

Nur: Hat Dein Freund schon einen neuen Job? Dann ließ auch den § 6, Abs. 1.

War nur eine Anmerkung…

Grüße
Guido

Stefan.

Wie Herr Voelkel schon korrekt angemerkt hat, besteht Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Dies betrifft aber so pauschal NUR den gesetzlichen Mindesturlaub (4 Wochen). Alles darüber hinaus kann durch AV, TV oder BetrV ausgeschlossen sein oder nur anteilig gewährt werden. Steht dort nix, dann gilt der volle Anspruch auch über den gesetzlichen hinaus.

Gruß,
LeoLo