Vor 25 Jahren geschl.Vertrag Gültigkeit?

Verehrte Forumexperten:

Folgender Fall einmal angenommen:

Jemand übergibt vor 25 Jahren an einen Nachfolger eine Praxis, es kann ein RA oder Zahnarzt sein, spielt im Moment auch keine Rolle. In dem Vertrag ist klar geregelt, das der Käufer an den Verkäufer eine Summe zu zahlen hat. Angenommen einmal 50.000 DM. Die Laufzeit des Vertrages wird mit 25 Jahren angegeben.

Während der letzten 23 Jahren wird darauf keine Tilgung vorgenommen. Da der Verkäufer uber genügend Geld verfügt und damit er auf diese Einkommen nicht noch zusätzliche Steuern zu entrichten hat, ist es ihm mit der Forderung nicht so eilig.

Der Verkäufer stirbt vor zwei Jahren. Durch Zufall oder wie auch immer meldet sich die Witwe des Verkäufers 8 Tage vor dem Stichtag, 31. 12. 2004 und möchte nun das Geld haben. Aus der Ehe des Verkäufers gehen auch noch Kinder hervor, die natürlich jetzt der Mutter noch zusätzlich Druck machen.

Was haben die Witwe und deren Kinder noch für Möglichkeiten an die jetzt 25.000 € zu kommen.

Inwieweit kann der Schuldner bzw. Käufer diese Fälligkeit des Geldes gegenüber dem FA deklarieren um somit selbst schuldende Steuern zu senken um damit einen gewissen Ausgleich auf die alte Forderung zu tilgen.

Ich hatte vorgeschlagen der Käufer sollte mit der Witwe einen Vergleich schliessen über einen festen Betrag und dann diesen evtl. monatlich über einen Zeitraum von 2 Jahren in monatlichen Raten zu zahlen.

Was könnten für Vorschläge zur Lösung da sein?

Viele Grüße
Rudi59077

Dieser Beitrag wurde von der Community gemeldet und ist vorübergehend ausgeblendet.

Landgericht Bielefeld :frowning:(

In einem ähnlichem Fall vor dem Landgericht Bielefeld
klagte die „Verwandtschaft“ und gewann.

Neben der Summe wurden auch Zinsen und alle Kosten
auferlegt.

Der „Verlierer“ dieses Verfahren fing wieder bei
0,- an…


Eine abschließende Bewertung eines solchen Falles ist
nur durch einen Profi möglich, sprich guten Anwalt.

Es ist besser, dem vorher „Gebühren zu geben“ und
durchprüfen zu lassen, bevor der „Pächter / Käufer“
aus diesem Fall auch vor die Wand rennt.