Vorl. Festnahme d. Jedermann

Hallo liebe Experten,

mich interessiert ob man jemanden nach §127 STPO (und BGB) Festnehmen könnte, auch wenn man zu dieser Person erst fahren müsste, weil er die Straftat übers Internet verübt hat? „Auf frischer Tat“(eine Vorrausetzung zur jedermanns-Festnahme) heist meines Wissens nach, dass die Festnahme in direktem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat bzw. des Tatortes stehen muss. Aber was ist der Tatort im Internet? Und wann endet die zeitliche Frist?

Beispiel:
Personen X und Y unterhalten sich im Chat. Sie benutzen Pseudonyme und die Identität ist ihnen gegenseitig unbekannt. Nun schickt X (der Täter) Y im Chat zB Beleidigungen oder Sogar Kinderpornografisches Material (letzteres habe ich gerade im TV gesehen, was auch der Auslöser für meine Frage war), außerdem Verabreden sich Y und X zum Treffen. Dürfte Y bei diesem Treffen X festnehmen?

Hallo,

Dürfte Y bei diesem Treffen X festnehmen?

So wie ich das verstehe nicht. Außer X hat bei diesem Treffen auch entsprechendes Material dabei.

Gruß

Anwar

Auf frischer Tat betroffen ist jemand, wenn er bei der Erfüllung
des Straftatbestandes oder unmittelbar danach am Tatort oder in
dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Bei einer Verfolgung - also einer räumlich und zeitlich verzögerten Festnahme - wäre hierbei aber grundsätzlich eine ununterbrochene Verfolgung erforderlich (das Verständigen Dritter lasse ich mal außen vor)! Es geht um den Zusammenhang der Abläufe, Beobachtungen und Handlungen. Wenn der Täter abhaut und man ihn dann erst eine halbe Stunde später in einem Café wiedersieht ist eine vorläufige Festnahme nach §127 StPO auf Grund der vorher beobachteten Straftat nicht mehr möglich.

Und genau deswegen kann eine vorläufige Festnahme nach §127 StPO niemals bei jemandem vollzogen werden, den man nur irgendwo virtuell im Internet „gesehen“ hat. Es fehlt schlicht an der unmittelbaren Beobachtungs- und Zugriffsmöglichkeit.

Gruß Andreas

Hallo,
zusätzlich zum schon geschriebenen fällt das festnahmerecht aus dem BGB auch weg, da es sch hier nur zum durchsetzen eines zivilrechtlichen Anspruches handelt.

Grüße RS99