Vorladung - Aussage verweigern

Hallo :smile:

Darf jedermann die Aussage bei einer Vorladung verweigern oder nur unter bestimmten Vorraussetzungen?

Und vor Gericht?

Danke!

Auch hallo.

Hallo :smile:

Darf jedermann die Aussage bei einer Vorladung verweigern oder
nur unter bestimmten Vorraussetzungen?

jurablogs.com - suche nach „Aussage +Vorladung“. Grundsätzlich hat man bei Vorladungen ein Schweigerecht. Ob man es nutzt ist eine andere Frage…
Quelle: http://www.lawblog.de/index.php/archives/2005/02/11/…

Und vor Gericht?

Als Zeuge oder Angeklagter ?
Falschaussagen von Zeugen können bestraft werden. Allerdings muss sich keiner durch eine Aussage selbst belasten.
Angeklagten muss die Schuld aber nachgewiesen werden.

HTH
mfg M.L.

Hallo Angelika,

also… Hingehen und dann sagen ‚och nöööö, ick sach nix, weil ich keen Bock hab‘ geht natürlich nicht; schlimmstenfalls findet man sich in der Beugehaft wieder. :wink:

Allerdings sieht die Strafprozessordnung in der Tat ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen und beruflichen Gründen vor. Nachlesen kannst Du das alles in der StPO ab § 52: http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html.

Gruß
Renee

Nicht so schnell…

also… Hingehen und dann sagen ‚och nöööö, ick sach nix, weil
ich keen Bock hab‘ geht natürlich nicht;

So pauschal wird da kein Schuh draus. Du musst schon unterscheiden, ob es sich um eine Vorladung zur Aussage bei der Polizei handelt - da braucht man weder auszusagen noch zu erscheinen noch bei Nichterscheinen absagen oder begründen. Anders sieht es aus bei einer Ladung zur Staatsanwaltschaft. Hier gelten die üblichen Aussageverweigerungsrechte, wenn diese aber nicht greifen, ist auszusagen.

schlimmstenfalls
findet man sich in der Beugehaft wieder. :wink:

Auch das geht nicht so schnell. Erstmal kommen Ordnungsgeld und evtl. Kostenforderungen. Erst wenn diese nicht gezahlt werden kann auf richterlichen Beschluß Ordnungshaft verhängt werden.

Gruss
Schorsch

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Hallo!

Als Zeuge oder Angeklagter ?

In Ermittlungsverfahren gibt es keinen Angeklagten, den gibt es nur, wenn die Klage erhoben ist.

Florian.

Will auch klug scheißen!
Servus!

In Ermittlungsverfahren gibt es keinen Angeklagten, den gibt
es nur, wenn die Klage erhoben ist.

Dann ist es der „Angeschuldigte“. Vom Angeklagten spricht man erst, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens becshlossen worden ist!

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Polizei-Vorladung - Nicht hingehen/absagen?!

Du musst schon
unterscheiden, ob es sich um eine Vorladung zur Aussage bei
der Polizei handelt - da braucht man weder auszusagen noch zu
erscheinen noch bei Nichterscheinen absagen oder begründen.

Interessant.
Man muss nicht hingehen und nicht absagen?
Wo finde ich etwas Offizielles dazu?

Was passiert, wenn man mitteilt, dass man von seinem Schweigerecht Gebrauch macht?

Danke!

Ins Knie geschossen - ot und owt
Hallo!

Vom Angeklagten spricht man
erst, wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens becshlossen
worden ist!

Stimmt…ich werde das nächste mal sorgfältiger klugscheißen.

Florian.

Du musst schon
unterscheiden, ob es sich um eine Vorladung zur Aussage bei
der Polizei handelt - da braucht man weder auszusagen noch zu
erscheinen noch bei Nichterscheinen absagen oder begründen.

Interessant.
Man muss nicht hingehen und nicht absagen?
Wo finde ich etwas Offizielles dazu?

Z. B. im Polizeigesetz: http://dejure.org/gesetze/PolG/ §§20 & 27. Oder einfacher hier: http://www.anwaltshaus-bad-nauheim.de/Rubriken/Aktue…

Was passiert, wenn man mitteilt, dass man von seinem
Schweigerecht Gebrauch macht?

Zu diesem Zeitpunkt ist dieses Thema völlig irrelevant. Ein Schweige recht kann erst dann bestehen, wenn auch eine grundsätzliche Aussage pflicht besteht, diese ist aber erst bei der Ladung durch den Staatsanwalt oder vor Gericht gegeben. Da aber durch die Ladung der Polizei keine Aussagepflicht entsteht, kann hier auch kein Recht entgegenstehen.

Dadurch, dass du einer polizeilichen Vorladung nicht nachkommst, dürfen dir keine Nachteile entstehen. Sollst du aber als Beschuldigte® gehört werden, kann eine Aussage vor der Polizei u. U. zum Vorteil gereichen. Vielleicht schreibt ja noch ein Jurist ein paar Takte dazu, denn

IANAL
Schorsch

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Hallo!

Sollst du
aber als Beschuldigte® gehört werden, kann eine
Aussage vor der Polizei u. U. zum Vorteil gereichen.

…aber (und meistens) auch zum Nachteil eines Beschuldigten. Es ist keinesfalls unüblich nicht nur einseitig zu Lasten eines einmal Verdächtigen zu fragen und auch die Antworten entsprechend „frisiert“ zu protokollieren. Daher gilt für jeden Beschuldigten bzw. Verdächtigen als Grundregel: kein Wort bei der Polizei ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt!

Gruß
Tom

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