Vorzeitige Kündigung des Heimplatzes

Hallo,
Frau XY ist im Pflegeheim vollstationär untergebracht. Die Zustände darin sind für sie und die Familie nicht tragbar, was das Heim nicht so sieht.  Deshalb wird sie in ein anderes Pflegeheim verlegt. Die Kündigungsfristen lauten bis zum 3. Werktag kann man zum Monatsende kündigen, ansonsten läuft der Vertrag noch einen Monat. Nun hat Frau XY am 5. Werktag die Zusage ins andere Heim erhalten. Somit muß sie 58 Tage bezahlen ohne eine Leistung zu erhalten. Hat jemand eine Ahnung, was man tun kann, damit sie wenigsten die 31 Tage des Folgemonats nicht bezahlen muß?

Hallo,

[…]
Die Kündigungsfristen lauten bis zum 3.
Werktag kann man zum Monatsende kündigen, ansonsten läuft der
Vertrag noch einen Monat. Nun hat Frau XY am 5. Werktag die
Zusage ins andere Heim erhalten. Somit muß sie 58 Tage
bezahlen ohne eine Leistung zu erhalten.

Also eher „ohne die gebuchte Leistung in Anspruch nehmen zu können“, aber das ist doch nicht die Entscheidung des Heims in dem sie aktuell untergebracht ist.
Man hätte ja auch einen Heimplatz suchen können, der zur Kündigungsfrist passt (sofern die Unterbringung fürs Frau XY für diesen Zeitraum noch zumutbar gewesen wäre, aber wenn es wirklich so dramatisch sein sollte, wären vllt die Behörden auch mal der richtige Ansprechpartner!?).

Hat jemand eine Ahnung, was man tun kann, damit sie wenigsten
die 31 Tage des Folgemonats nicht bezahlen muß?

Mit der Heimleitung reden und auf eine kulante Regelung hoffen. „4 Wochen zum Monatsende“ ist aber prinzipiell i. O.

Greetz
T.

Danke, ist ja gutgemeint, aber Heimplätze werden nach Warteliste vergeben, in diesem Fall über 3 Monate, was eine rechtzeitige Kündigung unmöglich macht. Welche Behörde ist dafür zuständig? Gruß U.

An den vereinbarten ordentlichen Kündigungsfristen kommt die Bewohnerin nicht vorbei.

G imager

Das ist im Arbeitsvertrags- oder Wohnraummietrecht nun nicht anders und verbiete dennoch jede Willkür abweichend zu vertraglichen und gesetzlichen (Schutz-)Bestimmungen.

Sich mit einer „zuständigen Behörde“ über die ausdrücklich im Heimvertragsgesetz bestimmte Kündigungsfrist von „einem Monat zum Monasende“, die hier sogar noch großzügiger als diese Mindestvorschrfit vereinbart wurde, „unterhalten“ zu wollen, wäre nun völlig zweckfrei :open_mouth:

Umziehen kann man jederzeit, nur seinen Vertrag muss man trotzdem erfüllen - dafür ist er gemacht :smile:

G imager