Hallo,
die „Verjährung“ spielt hier noch keine Rolle, da vor der Anfechtung noch kein Anspruch besteht.
Statt dessen gilt § 124 BGB: Die Frist beträgt ein Jahr, beginnt mit Entdeckung der Täuschung (was du also Kenntnisnahme nennst) und ist aber insgesamt ausgeschlossen, wenn zehn Jahre seit Abgabe der Willenserklärung des Getäuschten verstrichen sind.
Diese Regeln gelten allgemein, dh sowohl für Verbrauchsgüter- als auch zweiseitige Handelskäufe. Sollte es dort speziellere Regeln geben, muss ich leider sagen, dass mir die nicht bekannt sind, mir jedoch auch nicht einleuchtend wären.
Schöne Grüße