Wann kommt Vertrag zu stande?

Hallo,

nach meinem Kenntnisstand kommt ein Vertrag von einem Endkunden, der bei einem Onlineshop einkauft NICHT sofort zu stande. Ist das richtig?

Der Vertrag kommt erst zu Stande, wenn der Verkäufe des Onlineshops dies ausdrücklich bestätigt, oder die Ware ausliefert. Ist das richtig?

WIE verhält es sich aber bei einem Auktionshaus, und zwar nicht bei einer „richtigen“ Auktion, beginnend z.B. bei 1,- Euro, sondern bei einem Sofortkaufen Artikel? Verhält es sich dann genauso?

Ergänzend; wie ist das, wenn versehendlich statt 1,- Euro Startpreis die Option „1,-Euro Sofortkaufen“ gewählt wurde? Ändert das die Sache, oder ist das unerheblich?

Danke.

Egal ob ausgeliefert oder nicht, egal ob schon bezahlt oder nicht.
Verkäufer macht ein ANGEBOT
Du nimmst es an, indem Du den Button z.B. „SOFORTKAUFEN“ drückst.
Der Kaufvertrag ist zustande gekommen.

Hallo erstmal,

das ist (abgesehen von ebay und anderen Ausnahmen, in denen verbindliche Kaufangebote gemacht werden) grundsätzlich falsch. Das „Angebot“ im Online-Shop ist vielmehr regelmäßig unverbindliche invitatio ad offerendum, also Aufforderung an den Interessenten ein Angebot abzugeben. Damit wird der Unternehmer in die Rolle versetzt, selbst entscheiden zu können, ob er ein solches Kundenangebot annehmen will, und damit dann ein Vertrag zustande kommt.

Dabei wird im Online-Handel teilweise versucht die Annahme möglichst weit heraus zu zögern, und statt einer Annahme zunächst einmal nur der Eingang des Kundenangebots bestätigt. So versucht man Probleme zu umgehen, die aus ggf. zu günstigen falschen Preisangaben, fehlender Lieferbarkeit, … dem Händler sonst entstehen könnten. Denn wo noch kein Vertrag, da auch keine Rechte aus Vertrag, kein Rücktritt vom Vertrag notwendig, …

Allerdings sind solche Klauseln nicht unumstritten, da sie den Kunden ggf. in die Situation bringen, sich selbst zeitlich unbefristet an sein Angebot binden zu müssen, ohne zu wissen ob und wann der Händler dieses Angebot annimmt. Z.B. das LG Leipzig hat daher eine solche Klausel kassiert. Problematisch auch, wenn so eine Klausel in Verbindung mit einer Zahlungsaufforderung verschickt wird, und sich der Händler damit selbst in Widerspruch setzt (denn warum verlangt er Geld, wenn es noch gar keinen Vertrag gibt). Dieser Widerspruch geht dann regelmäßig zu seinen Lasten.

Daher findet man zunehmend Regelungen, die eine Frist zur Annahme / Bindung des Kunden an sein Angebot enthalten, die dem üblichen Gang der Dinge im Online-Handel entspricht. Also z.B. zunächst automatische Bestätigung des Angebots, dann gesonderte Mail/Lieferung binnen ein oder zwei Wochen, danach Aufhebung der Bindungswirkung des Angebots. Rechtsprechung hierzu kenne ich noch nicht, könnte mir aber vorstellen, dass man selbst solche Klauseln kassiert, weil der Erwartungshorizont des Kunden immer der sein wird, dass das erste Bestätigungsschreiben den Auftrag bestätigt/zumindest ein zweites Mail mit einer echten Bestätigung binnen eines Arbeitstages erfolgt, und ein Abwarten über aktuell durchschnittliche Lieferfristen hinaus als unangemessene Benachteilugung gewertet werden könnte.

Gruß vom Wiz

Gruß vom Wiz

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Hallo Wiz,

vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort.

Ich habe nicht verstanden, was du mit „kassieren“ meinst? Dieses Wort kommt in deiner Antwort ein paar mal vor, ich verstehe es in diesem Zusammenhang aber nicht.

Ich habe noch eine Anmerkung und eine Nachfrage;

Anmerkung; ich verstehe nicht, warum das so kompliziert sein muss. Es könnte doch ganz einfach gehen; Ein Kunde kauft im Shop (ggf. auch Sofortkaufen bei eiybey) einen Artikel. Der Shop sendet nun eine autom. Bestätigung. Kunde wartet nun eine angemessene Zeit (z.B. 1 Arbeitstag maximal) ab, ob eine manuelle Bestätigung mit Zahlungsinfo kommt. Wenn ja, alles okay, und alles geht seinen Weg. Wenn nein, darf der Kunde (meiner Meinung nach darf er das dann, bzw. moralisch betrachtet sollte er es dürfen) zurück treten und sagen; „…ich will jetzt nicht mehr…“

Nachfrage; du bist überhaupt nicht auf mein Beispiel mit dem Sofortkaufen und dem evlt. zu geringen Preis (z.B. 1 Euro) eingegangen.

Ist Eybay sofortkaufen was anderes rein rechtlich gesehen, wie sofortkaufen in irgend einen Onlineshop? Falls ja, verstehe ich die Welt nicht mehr. Warum sollte das was anderes sein??? :frowning:

Und; was ist nun, wenn es doch was anderes ist? Ist dann ein Kaufvertrag zwingend ohne wenn und Aber geschlossen? Kann ja eigentlich nicht sein, weil im Internet haeb ich div. Hinweise gefunden, das eine 1,- Euro Sofortkaufen Auktion als „Fehler“ anerkannt werden muss, einfach weil der Verkäufer sich leicht irren kann, denn die beiden Reiter für 1,- Euro Auktionsbeginn und 1,- Euro Sofortkaufen liegen direkt nebeneinander.

Danke.

Noch eine Nachfrage…
Hallo,

wie ist das eigentlich, wenn man online was gekauft hat, und der ARtikel ist defekt? Wann hat der VERKÄUFER das Recht zu sagen; "…tut mir leid, Artikel defekt, keine Reparatur möglich, kein Austausch möglich, ich erstatte den Kaufbetrag?

Kann der Verkäufer das auch beim ersten Reklamationsversuch des Kunden so machen?

Danke.

Hallo,

kassieren meint einfach nur, dass das Gericht die Klausel für ungüntig erklärt.

Was deine weiteren Dinge angeht, so geht da einiges durcheinander. Dir scheint es ja konkret um das Thema zu gehen, was passiert, wenn jemand versehentlich Sofortkauf statt Mindestgebot gewählt hat. So eine Situation sollte sich über eine Anfechtung wegen Irrtums im Einzelfall durchaus lösen lassen, denn das entspricht dem Fall „versprechen/verschreiben“, und wäre kein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum. D.h. der Verkäufer erklärt die Anfechtung, aufgrund des Irrtums, und dann muss - soweit schon vollzogen - rückabgewickelt werden.

Gruß vom Wiz

Hallo,

grundsätzlich liegt das Wahlrecht der Nacherfüllungsoption im Verbrauchsgüterkauf (Wandlung, Minderung, Nachbesserung) beim Kunden. Dies hat seine Grenzen natürlich da, wo tatsächlich eine Unmöglichkeit vorliegt/die Grenzen des wirtschaftlich Zumutbaren überschritten werden. Ob dies vorliegt, muss man jeweils im Einzelfall unter Abwägung der Interessen beider Parteien sehen.

Gruß vom Wiz

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Was deine weiteren Dinge angeht, so geht da einiges
durcheinander. Dir scheint es ja konkret um das Thema zu
gehen, was passiert, wenn jemand versehentlich Sofortkauf
statt Mindestgebot gewählt hat. So eine Situation sollte sich
über eine Anfechtung wegen Irrtums im Einzelfall durchaus
lösen lassen, denn das entspricht dem Fall
„versprechen/verschreiben“, und wäre kein unbeachtlicher
Kalkulationsirrtum. D.h. der Verkäufer erklärt die Anfechtung,
aufgrund des Irrtums, und dann muss - soweit schon vollzogen -
rückabgewickelt werden.

Gruß vom Wiz

Hi,
danke.

Gut, aber eine meiner Fragen ist immer noch offen;

Gibt es - wenn ja welchen - einen Unterschied im rechtlichen Sinne, zwischen einen Einkauf in einem normalen Onlineshop, und einem Auktionshaus Sofortkaufen-Artikel?

Ich denke, es kann keinen Unterschied geben, oder?

Grüße
Jürgen