Hallo erstmal,
das ist (abgesehen von ebay und anderen Ausnahmen, in denen verbindliche Kaufangebote gemacht werden) grundsätzlich falsch. Das „Angebot“ im Online-Shop ist vielmehr regelmäßig unverbindliche invitatio ad offerendum, also Aufforderung an den Interessenten ein Angebot abzugeben. Damit wird der Unternehmer in die Rolle versetzt, selbst entscheiden zu können, ob er ein solches Kundenangebot annehmen will, und damit dann ein Vertrag zustande kommt.
Dabei wird im Online-Handel teilweise versucht die Annahme möglichst weit heraus zu zögern, und statt einer Annahme zunächst einmal nur der Eingang des Kundenangebots bestätigt. So versucht man Probleme zu umgehen, die aus ggf. zu günstigen falschen Preisangaben, fehlender Lieferbarkeit, … dem Händler sonst entstehen könnten. Denn wo noch kein Vertrag, da auch keine Rechte aus Vertrag, kein Rücktritt vom Vertrag notwendig, …
Allerdings sind solche Klauseln nicht unumstritten, da sie den Kunden ggf. in die Situation bringen, sich selbst zeitlich unbefristet an sein Angebot binden zu müssen, ohne zu wissen ob und wann der Händler dieses Angebot annimmt. Z.B. das LG Leipzig hat daher eine solche Klausel kassiert. Problematisch auch, wenn so eine Klausel in Verbindung mit einer Zahlungsaufforderung verschickt wird, und sich der Händler damit selbst in Widerspruch setzt (denn warum verlangt er Geld, wenn es noch gar keinen Vertrag gibt). Dieser Widerspruch geht dann regelmäßig zu seinen Lasten.
Daher findet man zunehmend Regelungen, die eine Frist zur Annahme / Bindung des Kunden an sein Angebot enthalten, die dem üblichen Gang der Dinge im Online-Handel entspricht. Also z.B. zunächst automatische Bestätigung des Angebots, dann gesonderte Mail/Lieferung binnen ein oder zwei Wochen, danach Aufhebung der Bindungswirkung des Angebots. Rechtsprechung hierzu kenne ich noch nicht, könnte mir aber vorstellen, dass man selbst solche Klauseln kassiert, weil der Erwartungshorizont des Kunden immer der sein wird, dass das erste Bestätigungsschreiben den Auftrag bestätigt/zumindest ein zweites Mail mit einer echten Bestätigung binnen eines Arbeitstages erfolgt, und ein Abwarten über aktuell durchschnittliche Lieferfristen hinaus als unangemessene Benachteilugung gewertet werden könnte.
Gruß vom Wiz
Gruß vom Wiz