Imho muss der Gläubiger überhaupt keine Mahnungen schicken.
Das ist lediglich „nettigkeit“.
Hallo,
nunja, wenn ein RA hier antwortet, wird das schon seine Richtigkeit haben, oder? Um es genau zu machen:
Die Geldleistungspflicht muss konkret und fällig sein. Also muss entweder im Vertrag vereinbart sein „1.000 Euro, 10.03.07“ oder man muss eine Rechnung schicken „vereinbarungsgemäß reparierten wir ihr Auto, macht im Endeffekt … Euro, zahlbar am …“. Im übrigen muss natürlich Fälligkeit vorliegen, also die Leistung zu zahlen sein. Ich kann nicht heute einen Vertrag schließen über Leistungen im Sommer und schon gleich Morgen zum Amtsgericht den Mahnantrag einreichen.
Wenn Konkretisierung der Pflicht vorliegt, dann hat eine Mahnung zu erfolgen, um den Schuldner in „Schuldnerverzug“ zu setzen. Ohne Mahnung kommt der Schuldner nur in „Verzug“, wenn kalendermäßige Leistung bestimmt ist (bsp. Zahlung bis zum 30.04. bar, Kasse), aber nicht bei (Zahlung innerhalb von 4 Wochen). Wenn keine Mahnung UND genauer Termin, dann tritt Verzug nach 30 Tagen ein. Also sollte man mahnen, wenn man den Verzug nicht erst 30 Tage später möchte.
Mfg vom
showbee