Was kommt vor dem Mahnverfahren?

Hallo,

gibt es Vorschriften darüber, ob überhaupt, wieviele und in welcher Form der Gläubiger dem Schuldner Mahnungen schicken muss, bevor er ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengt? (Und wie lauten diese Vorschriften?)

Und wenn der Gläubiger gleich einen Prozess anstrengen will (also ohne Mahnverfahren vorher), was muss der Gläuber tun? Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger die Pflicht hat, dem Schuldner die Forderung mitzuteilen und dies beweisen zu können, oder?

Danke für die Antworten

Marco

Hi!

gibt es Vorschriften darüber, ob überhaupt,

Grundsätzlich ja!

wieviele

Eine!

und in
welcher Form der Gläubiger dem Schuldner Mahnungen schicken
muss,

In verständlicher.

bevor er ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengt? (Und
wie lauten diese Vorschriften?)

§ 286 BGB.

Und wenn der Gläubiger gleich einen Prozess anstrengen will
(also ohne Mahnverfahren vorher), was muss der Gläuber tun?

Wenn er Geld, Zeit und Ärger sparen will, sollte er das einen Anwalt machen lassen. Unzulässige klagen sind ein teurer Spaß.

Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger die Pflicht hat, dem
Schuldner die Forderung mitzuteilen

Scherzbold. Der Schuldner muss schon wissen, dass er einer ist.

und dies beweisen zu
können, oder?

Das ist eher eine Pflicht im eigenen Interesse.wenn der Gläubiger die Forderung nicht beweisen kann, ist ihm niemand böse, nicht mal der Richter, vor allem aber der Schuldner nicht.

Hallo,

gibt es Vorschriften darüber, ob überhaupt, wieviele und in
welcher Form der Gläubiger dem Schuldner Mahnungen schicken
muss, bevor er ein gerichtliches Mahnverfahren anstrengt? (Und
wie lauten diese Vorschriften?)

Imho muss der Gläubiger überhaupt keine Mahnungen schicken. Das ist lediglich „nettigkeit“.

Danke zunächst.

Scherzbold. Der Schuldner muss schon wissen, dass er einer
ist.

und dies beweisen zu
können, oder?

Das ist eher eine Pflicht im eigenen Interesse.wenn der
Gläubiger die Forderung nicht beweisen kann, ist ihm niemand
böse, nicht mal der Richter, vor allem aber der Schuldner
nicht.

ich habe mich missverständlich ausgedrückt. Ich meinte nicht, dass der Gläubiger die Forderung an sich beweist, sondern beweisen können muss, dass der Schuldner von der Forderung informiert worden ist. Möglicherweise ist die Forderung ja im Grunde berechtigt, aber die Forderungssumme stimmt nicht. Muss der Gläubiger dann nicht nachweisen können, dass er dem Schuldner seine Forderung mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, oder kann er sofort einen Prozess anstrengen?

Vielen Dank

Marco

Imho muss der Gläubiger überhaupt keine Mahnungen schicken.
Das ist lediglich „nettigkeit“.

Hallo,

nunja, wenn ein RA hier antwortet, wird das schon seine Richtigkeit haben, oder? Um es genau zu machen:

Die Geldleistungspflicht muss konkret und fällig sein. Also muss entweder im Vertrag vereinbart sein „1.000 Euro, 10.03.07“ oder man muss eine Rechnung schicken „vereinbarungsgemäß reparierten wir ihr Auto, macht im Endeffekt … Euro, zahlbar am …“. Im übrigen muss natürlich Fälligkeit vorliegen, also die Leistung zu zahlen sein. Ich kann nicht heute einen Vertrag schließen über Leistungen im Sommer und schon gleich Morgen zum Amtsgericht den Mahnantrag einreichen.

Wenn Konkretisierung der Pflicht vorliegt, dann hat eine Mahnung zu erfolgen, um den Schuldner in „Schuldnerverzug“ zu setzen. Ohne Mahnung kommt der Schuldner nur in „Verzug“, wenn kalendermäßige Leistung bestimmt ist (bsp. Zahlung bis zum 30.04. bar, Kasse), aber nicht bei (Zahlung innerhalb von 4 Wochen). Wenn keine Mahnung UND genauer Termin, dann tritt Verzug nach 30 Tagen ein. Also sollte man mahnen, wenn man den Verzug nicht erst 30 Tage später möchte.

Mfg vom

showbee

Nachfrage
Hallo
hab ich § 286 Abs. 3 BGB falsch verstanden?
Danach kommt man (wenn kein Zahlungsziel genannt ist) automatisch in Verzug, wenn der Gläubiger darauf hingewiesen hat - so dass es einer Mahnung nicht bedarf.

Gruß
haWeThie

Huhu!

hab ich § 286 Abs. 3 BGB falsch verstanden?

Nö, die Bestimmung ist ja auch noch relativ neu und deshalb verständlich geschrieben. Es handelt sich allerdings um einen Ausnahmetatbestand zu dem Grundsatz, dass eine Mahnung erforderölich ist. Dieser unterliegt wiederum einigen Einschränkungen. Verzeih mir, dass ich mir nicht die Zeit genommen habe, das Verzugssystem lückenlos darzustellen.

ego te absolvo…
gerne doch :wink: