Wasserleitung auf Grundstück, was nun?

Hallo zusammen,

angenommen man kauft ein Haus mit Grundstück und nach zwei Monaten erfährt man bei einer zufälligen Anfrage beim Bauamt, dass das Grundstück an einer Seite von einer Wasserleitung (RINGLEITUNG) durchzogen ist, die man dann mit nichts bebauen darf, was eine Beeinträchtigung des Grundstücks mit sich ziehen würde, die uns vorab nicht bewusst gewesen wäre und man uns diesen Tatbestand auch vorab nicht mitgeteilt hätte.

Eine Grunddienstbarkeit mit der Gemeinde existiert nicht, im Lageplan ist die Leitung auch nicht eingezeichnet.

Wie geht man in so einem Falle vor, heißt es da einfach Pech gehabt oder könnte man sich zumindest die Grundsteuer für diese Fläche sparen? Soll eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden und wenn ja, wer würde die Kosten tragen?

Hallo!

Halte ich für schlicht unmöglich, dass die Leitung eines Versorgers NICHT im Grundbuch eingetragen ist um die Lage der Leitung dauerhaft zu sichern.
Natürlich müsste der Leitungsbesitzer die Eintragung bezahlen und auch einen finanziellen Ausgleich.
Auch wäre zu prüfen, ob der Grundstückpreis nun überhaupt noch gerechtfertigt wäre, wenn man wegen der Leitung das Grundstück nicht voll nutzen kann. Da müsste man sich an den Vorbesitzer/Verkäufer wenden.
Der sollte wissen wenn man auf seinem Land gebaggert und Leitung verlegt hat !

MfG
duck313

Hallo,

angenommen man kauft ein Haus mit Grundstück und nach zwei
Monaten erfährt man bei einer zufälligen Anfrage beim Bauamt,
dass das Grundstück an einer Seite von einer Wasserleitung

woher weiß das Bauamt von der Leitung? Vielleicht aufgrund einer Eintragung im Baulastenverzeichnis? Warum wurde da vor dem Kauf nicht nachgeschaut?

Grüße

Hallo,
wenn das Grundstück vorher oder irgendwann mal einer öffentlichen Gebietskörperschaft gehörte, ist es alles andere als unmöglich, dass sich darin ungesicherte Leitungen befinden. Die sind bis zu einem Eigentumswechsel über sehr weitreichende Konzessionsverträge abgedeckt, was dazu führt, dass sich jeder gemeine Baggerfahrer regelmäßig dazu berufen fühlt, Leitungen auf „öffentlichen“ Flächen zu verlegen, wo *er* will und nicht wo die Gebietskörperschaft will… das kommt häufiger vor, als man möchte… (zu den Rechtsfolgen siehe anderes Posting).

Gruß vom
Schnabel

Hallo

Hallo zusammen,

angenommen man kauft ein Haus mit Grundstück…

Liegt das Grundstück in den neuen oder den gebrauchten Bundesländern?

ml.

Hallo,
es kommt darauf an,

  • ob im Kaufvertrag irgendwas zu nachträglich vorgefundenen Leitungen steht
  • ob in diesem irgendeine Garantie für die Bebaubarkeit eines bestimmten Teils zugesichert wurde
  • ob die Leitung dem Verkäufer bekannt war oder sein musste
  • ob es sich um eine öffentliche oder private Leitung handelt
  • ob wie schon geschrieben die Leitung durch Baulast gesichert ist und
  • ob das Grundstück im Bereich der Leitung tatsächlich bebaubar ist (es gibt auch sowas ähnliches wie „Leitungsrechte“ in Bebauungsplänen!).

Es gibt (mit sehr großen Einschränkungen) einen Duldungsanspruch für öffentliche Leitungen, aber vor Klärung der o.g. Fragen würde ich da keinem eine seriöse Antwort zutrauen :wink: Eine Dienstbarkeit sichert das Recht auf Haben der Leitung ab. Wenn der Eigentümer das will… :wink:

Ab zum Anwalt oder zum beurkundenden Notar, wenn man davon nichts versteht!

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
mal Interessehalber: wo ist da der Unterschied?

„Wessi“-Gruß vom
Schnabel

Hallo und Gruß zurück,

die Auswirkungen der „Wende“ sind im Grundstücksverkehr „Ost“ immer noch präsent.

Versorgerdienstbarkeiten wurden zu DDR Zeiten kaum im Grundbuch gesichert, sondern meist aufgrund staatlicher Beschlüsse verliehen. Viele Grundstücke gehörten ohnehin dem „Volke“ und das daraufstehende Gebäude aufgrund verliehenen Nutzungsrechtes dem Häuslebauer (selbstständiges Gebäudeeigentum). Dach der Wende konnten die Versorgungsunternehmen die Dienstbarkeit ohne Zustimmung (Bewilligung) durch den Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen.
Die Unternehmen haben sich das Bestehen Ihrer Dienstbarkeit durch die Landratsämter (vereinfacht ausgedrückt) bestätigen lassen. Diese sogenannten "Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen " waren Eintragungsgrundlage für die Grundbuchämter. Das geht im übrigen auch noch heute, jedoch nicht für Neueigentümer - Eintragung der Auflassung im Grundbuch ab 01.01.2011. Bei Neueigentümern bedarf es der üblichen rechtsgeschäftlichen Bewilligung. Er hat somit eine stärkere Position ggü. dem Alteigentümern.

Ist hier ganz gut erklärt:

http://www.galler-denes.de/cms/index.php/de/test-akt…

Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft wage ich aber zu bezweifeln. Es ist schon seltsam das die Leitung nur im Baulastenverzeichnis steht. Wenn im Grundbuch nichts ersichtlich war, hat der Eigentümer das Grundstück frei von dieser Last übernommen. Die Einsicht ins Baulastenverzeichnis wird jedoch von jedem Notar angeregt und ist bedauerlicherweise - wie so oft - vorab icht erfolgt.
Vielleicht empfielt es sich auch mal im alten Grundbuch zu recherchieren ob das Recht nicht versehentlich gelöscht wurde.
Ggf könnten Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Das kann man aber ohne weiteres nicht sagen.

ml.

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