Wegerecht!

Hallo Leute ,

Familie A hat ihr garten als baugründstück verkauft und Familie B hat es gekauft und ein Haus dort errichtet!
Damit Familie B an ihr Haus kommt gibt es derzeit nur die Möglichkeit durch eine Einfahrt von Familie A zu gehen bzw. zu fahren !
Die Einfahrt ist Gründstückseigentum von Familie A aber Familie B hat Wegerecht um an deren Haus zu kommen. Da aber Familie B mit deren Autos bzw Rollern da entlang brettern als wäre das eine Rennstrecke obwohl in dieser Einfahrt die Eingangstür von Familie A ist und Familie B die ganze Zeit die Einfahrt bzw. das Gründstück von Familie A nutz als wäre es Eigentum von Familie B mit Aussagen von Familie B die das auch so rüber brachten will Familie A :
A: Entweder das das Wegerecht eingestellt wird und Familie B sich eine eigene Zufahrt bauen soll

oder

B: Das Das Wegerecht getrimmt wird das Familie B nur noch zu fuss deren Haus zu erreichen!

Gibt es eine Chance das Familie A zu deren Recht da es ja das Gründstück also Besitzrecht liegt bei Familie A!

Mfg

KVPohl

Das kommt ganz darauf an welches Recht wo und wie eingetragen ist. Ich tippe mal auf Geh-Fahr-und Leitungsrecht entweder als Baulast oder als dingliches Recht im Grundbuch. Im Prinzip egal: Familie B kann brettern wie sie will / oder kann.
Bedeutet: 2,50m abgebarkt bzw. eingezäunt mit 3 Schwellern wird den Vorwärtstrieb schon eindämmen.

vnA

Hallo,

A: Entweder das das Wegerecht eingestellt wird und Familie B
sich eine eigene Zufahrt bauen soll

einfach „einstellen“ geht da nicht, denn da macht die Gemeinde nicht mit. Ausnahme: Fam. B kann das Grundstück auf einem anderen Weg erreichen (dazu genügt aber kein Feldweg, sondern eine ausgebaute Erschließungsstraße!). Das wird aber vermutlich so nicht sein, sonst wäre kein Wegerecht notwendig gewesen.
Sollte sich das aber inzwischen geändert haben (d.h. das Grundstück wurde durch eine neue Straße erschlossen), dann kann A das Wegerecht löschen lassen, allerdings ist dazu die Beteiligung der Fam. B erforderlich, d.h. wenn die nicht will, kann A nichts machen…

Grüße

Hi,

einfach „einstellen“ geht da nicht,

bei einem eingetragenem Wegerecht nicht, das stimmt.

denn da macht die Gemeinde nicht mit.

Kannst Du mir das erklären? Was hat die Gemeinde damit zu tun?

Ausnahme: Fam. B kann das Grundstück auf einemanderen Weg erreichen (dazu genügt aber kein Feldweg, sondern
eine ausgebaute Erschließungsstraße!).

Das dürfte doch auf den Wortlaut des Wegerechtes ankommen. Ich kann mich daran entsinnen, in einem Wegerecht gelesen zu haben, daß - sollte ein Nachbar sich bereit erklären Grund abzutreten - der Wegerechtinhaber auf seine Kosten einen Ersatzweg zu seinem Grundstück zu errichten hat.

Sollte sich das aber inzwischen geändert haben (d.h. das
Grundstück wurde durch eine neue Straße erschlossen), dann
kann A das Wegerecht löschen lassen, allerdings ist dazu die
Beteiligung der Fam. B erforderlich, d.h. wenn die nicht will,
kann A nichts machen…

Wie gesagt, es kommt darauf an, was im Wegerecht definiert wurde.

Gruß
Tina

Nehmen die ‚Gemeinde‘ als Synonym für die Baubehörde ergibt sich folgendes:
Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn die ‚Erschließung‘ gesichert ist. Dies steht so in sämtlichen Landesbauordnungen. Die Erschließung erfolgt entweder direkt über eine Straße/Weg oder, bei s.g. Hinterliegern, über eine öffentlich rechtliche Sicherung auf einem fremden Grundstück, z.B. als Baulast. Diese Sicherung kann nur dann gelöscht werden, wenn ein öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

vnA

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Nehmen die ‚Gemeinde‘ als Synonym für die Baubehörde ergibt
sich folgendes:
Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn die ‚Erschließung‘
gesichert ist. Dies steht so in sämtlichen Landesbauordnungen.
Die Erschließung erfolgt entweder direkt über eine Straße/Weg
oder, bei s.g. Hinterliegern, über eine öffentlich rechtliche
Sicherung auf einem fremden Grundstück, z.B. als Baulast.
Diese Sicherung kann nur dann gelöscht werden, wenn ein
öffentliches Interesse nicht mehr besteht.

Aha und ein „Feldweg“ privater Weg wird nicht akzeptiert? Ist das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich?

Es wundert mich halt, da ich doch einige ländlich gebaute Häuser (auch nicht ganz so Alte) gesehen habe, die eben nur durch einen Feldweg / Schotterweg erreichbar waren.

Gruß
Tina

Nehmen die ‚Gemeinde‘ als Synonym für die Baubehörde ergibt
sich folgendes:

sorry, das trenne ich nicht immer sauber…

Aha und ein „Feldweg“ privater Weg wird nicht akzeptiert? Ist
das von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich?

zumindest hier in BW nicht - war ich selbst davon betroffen. Dieser Feldweg müsste entsprechend ausgebaut werden, d.h. Beleuchtung und Gehweg. Dass hier leider sehr oft bestehende Erschließungsstraßen auch nicht mithalten können spielt dabei keine Rolle :wink:

Grüße

Hi,

Das dürfte doch auf den Wortlaut des Wegerechtes ankommen. Ich
kann mich daran entsinnen, in einem Wegerecht gelesen zu
haben, daß - sollte ein Nachbar sich bereit erklären Grund
abzutreten - der Wegerechtinhaber auf seine Kosten einen
Ersatzweg zu seinem Grundstück zu errichten hat.

darauf noch ne direkte Antwort: Sollte es möglich sein und vor allem vertretbar sein, dass der Nachbar ein Stück von seinem Grund abgeben kann auf dem dann der Weg für den neuen Eigentümer errichtet werden kann, dann ist meiner Meinung nach schon die Teilung nicht rechtmäßig abgelaufen! wobei es hier sicherlich auch Unterschiede zwischen den Ländern gibt.

Hi,

darauf noch ne direkte Antwort: Sollte es möglich sein und vor

allem vertretbar sein, dass der Nachbar ein Stück von seinem
Grund abgeben kann auf dem dann der Weg für den neuen
Eigentümer errichtet werden kann, dann ist meiner Meinung nach
schon die Teilung nicht rechtmäßig abgelaufen! wobei es hier
sicherlich auch Unterschiede zwischen den Ländern gibt.

nein, das hast Du falsch verstanden oder ich verstehe etwas falsch. Das Wegerecht lief über einen Hof, der links und recht teilweise mit Gebäuden „eingefaßt“ war und ca. 80 m über den kompletten Hof geführt hat.

Das Grundstück hätte aber über ein Nachbargrundstück (Wiese) einen kürzeren (ca. 30 - 40 m) Zugang zur nächsten Straße gehabt. Dessen Eigentümer wollte aber keinen Grund abgeben, der Sohn des Eigentümers wäre aber dazu bereit gewesen, wenn ihm der Hof mal gehören würde. Deshalb wurde die Klausel aufgenommen, das, sollte der Nachbar verkaufen, ein eigener Zugang auf Kosten des Wegerechtsinhabers erstellt werden müsse.

Gruß
Tina

Die Ausbauqualität des Weges spielt keine bzw. fast keine Bedeutung.
Die rechtliche Würdigung ist ausschlaggebend: Der Weg muss als öffentliche Straße / Weg gewidmet sein. Im Außenbereich kann dies durchaus auch ein Feld- oder Waldweg sein. Befahrbarkeit ist keine Voraussetzung. Es kann z.B. auch ein Treppenweg oder Fußgängerweg sein. Die Löschwasserversorgung und das Vorhandensein der Versorgungsleitungen sollte allerdings gewährleistet sein. In Sonderfällen kann aber auch auf Lösch- und Trinkwasserbrunnen, Abwassergruben, Eigenstromversorgung etc. zurückgegriffen werden.

vnA

Aber hat Familie A als Gründstücksbesitzer überhaupt kein Recht ?
Wenn das so wäre dann ist das aber ziemlich mies und sehr sehr unsozial gegenüber dem Gründstücksbesitzen also Familie A weil die zahlen ja auch dafür Grundstückssteuer usw und es ist ja Eigentum von Familie A deswegen versteh ich grade nicht warum die keine Rechte so wie es aussieht haben!!

MFG

KVPohl

Hallo,

Schotterweg

Der Ausbauzustand ist egal, wurde ja schon geschrieben.
Das ist acuh immer eine Kostenfrage. Bei uns besteht „der Bürgermeister“ bei einem Baugebiet, das vor ein paar Jahren vom Wochenendgebiet aufgestuft wurde jetzt auf einem Ausbau der Straße.
Die Kosten tragen - gemäß Satzung - zu 90% die Anwohner/Eigentümer, sie haben aber kein Mitspracherecht. Da die Grundstücke recht groß sind, sind das für einige Kosten im mittleren 5-stelligen Bereich, das muß man auch erstmal aufbringen können. Einige stehen schon zum Verkauf - aber wer kauft schon, wenn klar ist, daß man in Kürze noch eine ordentliche Forderung auf dem Tisch liegen hat oder wer verkauft ein Baugrundstück zum Wert von Grünland?

Cu Rene

Hallo
ich denke auf diplomatischem Weg, wenn B schon meint ihm gehöre der Weg, ist da wohl wenig zu machen.
Ansonsten hätte ich einen Auszug aus dem Grundbuch mit dem entsprechende Katasterblatt als Grundlage genommen, B aufzuzeigen, dass das Wegerecht nicht dazu berechtigt über die Einfahrt zu brettern,rasen…

Nunja um des lieben Friedens Willen erträgt man ja in der Nachbarschaft so manches.
Ich kann die Bedenken schon nachvollziehen.
Besteht denn keine Möglichkeit die Zufahrt so zu gestalten, dass ein langsames Befahren der Einfahrt „erzwungen“ wird?
Auto parken, Blumenkübel…?
Wegerecht beinhaltet ja nicht das Mitspracherecht bei der Gestaltung eines fremden Grundstückes.
Ich sach mal so, der Klügere gibt nach bis er der Dumme ist.
Ich möchte nicht falsch verstanden werden, eine einvernehmliche Lösung ist immer die Beste.
Aber es gibt Menschen, die verstehen es halt nicht anders.

In diesem Sinne.
Rumburak

Hallo,

Aber hat Familie A als Gründstücksbesitzer überhaupt kein
Recht ?

Nein, jetzt nicht mehr.
Das Wegerecht ist aber doch nicht vom Himmel gefallen, oder? Da hat irgendwer irgendwann eine Entschädigung dafür bekommen. Also mal hübsch den Ball flach halten.
Gruß
loderunner (ianal)

Das Wegerecht ist aber doch nicht vom Himmel gefallen, oder?
Da hat irgendwer irgendwann eine Entschädigung dafür bekommen.

Richtig. Der Berechtigte der Grunddienstbarkeit ist als Nutzer aber zur schonenden Ausübung verpflichtet § 1020 BGB. Ob eine beachtliche Beeinträchtigung des Eigentümers vorliegt kann hier nicht geklärt werden.
Es steht auch gleichwohl fest, dass das Recht nicht einfach „eingestellt“ werden kann. Ohne Bewilligung des Berechtigten geht zunächst nichts.

Die Möglichkeit einer anderen Zufahrt wäre natürlich eine gute Lösung für A. Soweit die neue Zufahrt dauerhaft bestand hat und der Zweck der Grunddienstbarkeit dauerhaft wegfällt, (einem herrschenden Grundstück einen Vorteil verschaffen), erlischt diese. Im Wege der Grundbuchberichtigung kann unter Vorlage der entsprechenden Nachweise die Löschung beantragt werden.

ml

Also loadrunner jetzt solltest du mal den ball falch halten wenn man nicht weiss wo von man redet man sollte erstmal nach fakten nachfragen wenn was unstimmig ist! Also Familie A hat nix erhalten für dieses Wegerecht!

MFG

KVPohl

Also Familie A hat
nix erhalten für dieses Wegerecht!

Und wo habe ich das behauptet?
Lern lesen!

Du weisst ja anscheinend selber nicht mehr was du schreibst!!!

„Da hat irgendwer irgendwann eine Entschädigung dafür bekommen.“

Und der Fall war:„Familie A hat ihr garten als baugründstück verkauft und Familie B hat es gekauft und ein Haus dort errichtet!“

und dann auf deine Aussage hin kam dann diese Antwort das Familie A nix dafür bekommen hat für das Wegerecht!

Also solltest du erstmal lesen lernen und noch dazu wissen was man schreibt ausserdem geht es nicht hier um solchen Kinderkram wie du Ihn angfängst !!!

Es ist also festzuhalten, dass Familie A den hintenliegenden Grundstücksteil an B verkauft hat. Dieser Verkauf war nur möglich weil das Wegerecht eingetragen wurde, es wäre sonst nicht verkäuflich gewesen. Also hat A schon irgendwas bekommen, oder siehst du das anders?

vnA