Weihnachtsgeldrückzahlung bei Kündigung

Hallo alle miteinander,

bei der Zahlung des Weihnachtsgelds wird ein separates Schreiben mit dem Vermerk

„Bei Ausscheiden aus der Firma bis März 2003 muss das gewährte Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden“

Wenn nun zum 31.03.2003 gekündigt wird muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden oder gilt hier der 1.4.03 als Grundlage ?

Vielen Dank für eine „gute“ Antwort wenn möglich mit Quelle.

Viele Grüsse aus Hamburg
MeToo
Ausnahmsweise auch doppelt im Brett Jobs geposted
METoo

Hallo MeToo,

bei der Zahlung des Weihnachtsgelds wird ein separates
Schreiben mit dem Vermerk

„Bei Ausscheiden aus der Firma bis März 2003 muss das gewährte
Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden“

Zugegebenermaßen in der Form zweideutig, da es auch bis Anfang März heissen könnte… Bist Du sicher, dass da nicht bis Ende März, 31.3… oder ähnliches steht? Ansonsten hätte Eure Fa. einen schlechten Rechtsverdreher:smile:

Ausserdem solltest Du (falls vorhanden) im Tarifvertrag nachschauen, da kann die Klausel ebenfalls enthalten sein und würde das konkretisieren. (ggf. auch Betriebsvereinbarungen)

Wenn nun zum 31.03.2003 gekündigt wird muss das Weihnachtsgeld
zurückgezahlt werden oder gilt hier der 1.4.03 als Grundlage ?

„Normalerweise“ ist die Klausel bis 31.3. und dann zählt ein Ausscheiden zum 31.3. selbstverständlich dazu! Dazu brauchts keine Quelle, das sagt der gesunde Menschenverstand.

Wie eine Klausel „bis März“ gewertet wird, ist mir leider nicht bekannt.

Grüße
Jürgen

das ging ja schnell, soweit so gut und ein kleines danke.

ABER

wenn jemand zum 31.03.03 aus dem unternehmen ausscheidet und der 31. ein werktag ist, so muss dieser an dem tag noch arbeiten (es sei denn er hat urlaub) und kann seine neue tätigkeit zum 1.4. aufnehmen. die klausel das das weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss ist eine oft verwendete klausle die meistens auch den 31ten März beinhaltet somit ist es vom reinem verstand her nicht klar oder ?

Hallo MeToo,

wenn jemand zum 31.03.03 aus dem unternehmen ausscheidet und
der 31. ein werktag ist, so muss dieser an dem tag noch
arbeiten (es sei denn er hat urlaub) und kann seine neue
tätigkeit zum 1.4. aufnehmen. die klausel das das
weihnachtsgeld zurückgezahlt werden muss ist eine oft
verwendete klausle die meistens auch den 31ten März beinhaltet
somit ist es vom reinem verstand her nicht klar oder ?

Ich verstehe Dein Problem ehrlich gesagt nicht. Ich bin bisher immer vor(!) dem 1.4 aus einem Unternehmen ausgeschieden also immer noch zum 31.3. (meist so gegen 16:00:smile:)
Bis zum 31.3. beinhaltet nach meinem (und IMHO dem allgemeinen Sprachempfinden) den 31.3. komplett, ob es nun bei Lieferungen, Projektterminen oder auch bei Anstellungen ist. Und wenn Du zum 31.3. kündigst und Dein Gehalt bis 31.3. einschliesslich erwartest, dann kann Dein AG natürlich auch bei einer solchen Klausel die Rückzahlung erwarten.

(Mal abgesehen davon, dass ansonsten eine solche Klausel ja wohl häufig sinnentleert wäre, wenn eine Kündigung zum 31.3 nicht mitenthalten wäre, oder? Gerade bei Unternehmen, die 6 Wochen zum Quartal haben, wäre sie ja ziemlich lächerlich)

Also ist natürlich das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. (Ich weiss, das schmerzt:smile:)

Grüße
Jürgen

Moin

hier steht einiges drin was dir weiterhelfen koennte:

http://members.aol.com/rakassing/arbeit/xmasgeld/wge…

MfG

Merias

Hi,

der Link ist klasse, hier steht

„Weihnachtsgelder ab DM 200,00 bis zu einem Monatsgehalt dürfen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung zurückgefordert werden, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31.03. des Folgejahres ausscheidet.“

Wenn ich jetzt zum 31ten Kündige, muss ich an diesem Tag noch arbeiten. Ab dem 1.4.03 wäre ich somit in einer anderen Firma beschäftigt also deshalb die Frage: Muss es zurückgezahlt werden oder nicht. Entgegen vieler anderer Behauptungen bin ich der Meinung nicht aber wo steht das ?

Achso, nur für die die mich kennen, ich bin´s nicht der gehen will, frage für einen Bekannten.

Viele Grüsse aus Hamburg
MeToo

Hallo,

das Arbeitsverhältnis endet bei fristgerechtem Eingang der Kündigung am 31.03 um 24:00h und daher muß das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden.
I.d.R steht in den Arbeitsverträgen xy Wochen/Monate Kündigungsfrist zum Monatsende/Quartalsende/Halbjahr.

Also das „Ende“ einer Periode!

Daher ist der 01.04 für die Kündigung überhaupt nicht von Bedeutung, da dieses Datum den Anfang einer Periode darstellt.

Sollte aber eine monatliche Kündigung möglich sein (z.B. xy Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende) dann kann man bei fristgerechter Kündigung zum 30.04 kündigen und das Weihnachtsgeld behalten!

Gruß
Karl-Heinz

bei der Zahlung des Weihnachtsgelds wird ein separates
Schreiben mit dem Vermerk

„Bei Ausscheiden aus der Firma bis März 2003 muss das gewährte
Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden“

Wenn nun zum 31.03.2003 gekündigt wird muss das Weihnachtsgeld
zurückgezahlt werden oder gilt hier der 1.4.03 als Grundlage ?

Vielen Dank für eine „gute“ Antwort wenn möglich mit Quelle.

Viele Grüsse aus Hamburg
MeToo
Ausnahmsweise auch doppelt im Brett Jobs geposted
METoo

Hallo.

bei der Zahlung des Weihnachtsgelds wird ein separates
Schreiben mit dem Vermerk

„Bei Ausscheiden aus der Firma bis März 2003 muss das gewährte
Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden“

Wenn nun zum 31.03.2003 gekündigt wird muss das Weihnachtsgeld
zurückgezahlt werden oder gilt hier der 1.4.03 als Grundlage ?

— Kommt drauf an, wer kündigt. Wenn Du gekündigt wirst und den Grund der Kü nicht zu verantworten hast: Nein. Sonst, bei Eigenkü oder der Tatsache, daß Du die Kü zu verantworten hast tendiere ich trotz „komischer“ Formulierung auf Rückzahlung.

Gruß,
LeoLo

Kündigung durch den AG
Hallo LeoLo,

früher hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß das Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung den Weihnachtsgeldanspruch nicht zu Fall bringen kann.

Diese Rechtsprechung ist differenziert worden: will der Arbeitgeber auch die Belohnung der Betriebstreue - oder jedenfalls auch - kann der Arbeitgeber den betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer von dem Anspruch ausschließen.

Gruß
Karl-Heinz

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Hallo LeoLo,

früher hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, daß das
Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung den
Weihnachtsgeldanspruch nicht zu Fall bringen kann.

Diese Rechtsprechung ist differenziert worden: will der
Arbeitgeber auch die Belohnung der Betriebstreue - oder
jedenfalls auch - kann der Arbeitgeber den betriebsbedingt
gekündigten Arbeitnehmer von dem Anspruch ausschließen.

Gruß
Karl-Heinz

Karl-Heinz.

Und Du bist nicht der Meinung, daß Du am Thema vorbei redest?
Zwischen „kein Anspruch“ und „Rückzahlung“ liegt doch wohl ein kleiner Unterschied, oder?

Gruß,
LeoLo