WG-Mitbewohner zieht aus: Was passiert mit der zusammen gekauften Küche & Kaution?

Hallo zusammen,

angenommen drei Studenten, nennen wir sie A , B und C ziehen zusammen in eine 3er-WG-Wohnung ein, also alle gleichzeitig. Von da an teilen sie sich alle Kosten und gehen bald zum Möbelmarkt um sich eine Küche auszusuchen, da die bezogene Wohnung keine Einbauküche hätte. Zusammen erstellen sie einen Kaufvertrag beim Möbelmarkt (alle drei seien dort als Käufer eingetragen) und bekommen bald ihre neue Küche ausgeliefert.

Nun zwei Monate später komme erster Streit auf und wenige Tage später will C ausziehen und besorgt sich daraufhin bei der Verwaltung der Wohnung ein Schreiben, mit dem die WG-Bewohner vereinbaren sollen, dass C zum Ende des Monats ausziehen darf, um zu vermeiden, dass (unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten) der ganze Vertrag aufgelöst werden müsse nur um dann wieder von A und B später neu beschlossen zu werden.

Nachdem dies von den Anwesenden aufgrund des Streits gerne unterschrieben wurde, um sich aus dem Weg gehen zu können, melde sich wenige Tage später C bei A und B um diese aufzufordern ihm seinen Teil an der Küche und Kaution (gedrittelt von allen bezahlt) zurückzuzahlen. Es hätte jedoch nie eine Absprache dazu gegeben, wie man verfahren würde, falls einer auszieht, nur Spekulationen.

Erste Frage: Müsste A und B dies nun an C zurückzahlen, obwohl weder mündliche noch schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden und es C eigentlich ja klar sein müsse, dass wenn er auszieht er die Küche nicht mehr benutzen kann? Außerdem ist die Küche ja praktisch nicht teilbar, sodass er „seinen Teil“ mitnehmen könne und wenn er auszieht, dann könnte man doch sagen, dass er „seinen Teil“ an die beiden anderen abgibt, da er es ja nicht mehr nutzen kann.

Zweite Frage: Müssen A und B den Anteil von C an der Kaution an diesen zurückzahlen, wenn weder im Mietvertrag noch in der „Ausscheidungserklärung“ festgelegt wäre, wie mit dem Geld verfahren werden würde, falls einer auszieht bzw. wenn dieser auszieht, im Falle des letzteren Dokuments? Falls C ein Recht auf seinen Kautionsanteil hätte, wäre es dann überhaupt Angelegenheit von A und B diesen Teil aufzubringen oder müsste er sich an den Vermieter wenden? Falls ja, hätte der Vermieter dann ein Recht diesen Anteil von A und B einzuholen?

Ich freue mich auf eure Antworten!

Gruß pcfreak92

Bei dem gemeinsamen Mietvertrag der WG-Bewohner handelt es sich im Innernverhältnis um eine GbR oder BGB-Gesellschaft n. § 705 BGB.

Das Innenverhältnis in dieser GbR richtet sich grundsätzlich nach dem, was mit Ihren Mitbewohnern abgesprochen wurde. Dies kann schriftlich, mündlich oder eben auch durch konkludentes Verhalten geschlossen werden.

Wenn ein ausdrücklich gemeinsamer Kaufvertrag der Einbauküche besteht, hat C zweilfsfrei anteilig Miteigentum erworben, den er als Abschlagszahlung abzgl. eines gezogenen Nutzens, also zum Zeitwert, herausbeanspruchen kann.

Ebenso eine anteilig von ihm mitgetragene Mietkaution.

Warum man hier den C im Regen stehen lassen wollte, erschliesst sich mir nicht, zumal man diese zu erstattenden Kostenanteile vom Nachmieter zurückfordern könnte.

G imager

Erste Frage: Müsste A und B dies nun an C zurückzahlen, obwohl
weder mündliche noch schriftliche Vereinbarungen getroffen
wurden und es C eigentlich ja klar sein müsse, dass wenn er
auszieht er die Küche nicht mehr benutzen kann? Außerdem ist
die Küche ja praktisch nicht teilbar, sodass er „seinen Teil“
mitnehmen könne und wenn er auszieht, dann könnte man doch
sagen, dass er „seinen Teil“ an die beiden anderen abgibt, da
er es ja nicht mehr nutzen kann.

das hätte dann so vereinbart werden müssen…
ohne vereinbarung ist der auscheidende mitbewohner wirtschaftlich zu entschädigen (§ 738 bgb). da es ihm nicht möglich ist, seinen miteigentumsanteil (falls vorhanden) mitzunehmen, hat er gegen die anderen beiden mitbwohner einen anspruch auf abfindung. die höhe entspricht hier einem drittel (sofern eigentümer zu 1/3) vom gegenwärtigen wert der einbauküche.

Zweite Frage: Müssen A und B den Anteil von C an der Kaution
an diesen zurückzahlen, wenn weder im Mietvertrag noch in der
„Ausscheidungserklärung“ festgelegt wäre, wie mit dem Geld
verfahren werden würde, falls einer auszieht bzw. wenn dieser
auszieht, im Falle des letzteren Dokuments? Falls C ein Recht
auf seinen Kautionsanteil hätte, wäre es dann überhaupt
Angelegenheit von A und B diesen Teil aufzubringen oder müsste
er sich an den Vermieter wenden? Falls ja, hätte der Vermieter
dann ein Recht diesen Anteil von A und B einzuholen?

der anspruch des ausscheidenden bewohner richtet sich nicht gegen die verbleibenden mitbewohner, sondern gegen den vermieter.