Widerruf

Hallo,
ich habe folgenden Artikel bereits schon unter „Ebay“ geschrieben, aber leider nur eine Antwort bekommen, die zudem nicht weiter geholfen hat.
Daher versuche ich hier noch mal mein Glück und hoffe diesmal auf mehr Resonanz.

Sachlage:

Ein Käufer hat bei Ebay am 26.11.06 einen Artikel im Wert von 39,90€ per Sofortkauf erworben.
Bei der Kaufabwicklung wurde noch ein Zusatzartikel von 1,80€ dazugekauft. Gesamtwert der Bestellung ohne Versand 41,70€.
Der Käufer hat die Ware am 13.12. erhalten. Leider mußte er feststellen, das diese einige Defekte aufwies und eine falsche Frequenzleistung geschickt wurde.
Aufgrund der mittlerweile gehäuften negativen Bewertungen der Qualität der Ware, sendete der Käufer die Ware am 16.12. mit dem gewünschten Retourenformular zurück. Auf diesen Formular war anzukreuzen:
Defekt ; Falschlieferung ; Umtausch ; Widerruf/Rückgabe
Der Käufer kreuzte letzteres an und schrieb hinzu Rückgabe wegen folgende Defekte … Eine Ersatzlieferung ist nicht gewünscht.

Laut AGB sollte der Käufer seinen Kaufpreis binnen 30 Tagen erhalten.
Drei Tage vor Ablauf der Frist (15.01.) erinnerte der Käufer den Verkäufer an die Zahlung. Der Verkäufer teilte daraufhin mit, das angeblich kein Retourenformular und Zusatzartikel in dem Paket gewesen wäre.
Am 16.01. erhielt der Käufer überraschend die Ware per Post wieder zurück. Der Zusatzartikel fehlte. Die Ware wurde zwar repariert, aber funktionierte dennoch nicht einwandtfrei.
Der Käufer sendete die Ware erneut mit Retourenformular und Widerruf/Rückgabe zurück.

Der Verkäufer weigert sich nun, die Versandkosten zu erstatten, da der Käufer ja widerrufen hat und der Warenwert unter 40,00€ liegt.
Aber der Käufer mußte ja nun schon 2x die Kosten tragen.
In den AGB steht:
Im Falle eines Warenwertes von mehr als 40€ erhält der Käufer die Rücksendekosten erstattet…

Nun hat der Käufer folgende Fragen:

1.Wie ist das mit der 30 Tage Frist der Rückzahlung. Hat sie nun erneut mit dem 2. Rückversand begonnen, oder ist sie eigentlich schon abgelaufen, da ja im Dez. schon widerrufen wurde?

2.Wie beläuft sich das mit dem gesetzlichen Wert von 40,00€ zwecks Versandkostenerstattung. Gilt dies für eine Sache oder für die gesamte Bestellung?
Hat der Verkäufer nicht ohnehin bei Mängeln die Kosten zu tragen?

3.Kann der Käufer sich wegen der Versandk. auf § 357 berufen, da die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (falsche Frequenz)?
Anmerkung: Der Verkäufer beruft sich darauf, das im Angebot steht je nach Verfügbarkeit, aber in den AGB steht geschrieben, das bei Nichtverfügbarkeit eine gleichwertige Ware geliefert wird und man darüber informiert wird.
Die Information blieb aus.

4.Hat der Verkäufer(gewerblich) die Widerrufsbelehrung nicht auch in Textform(E-Mail, Fax, Brief) zuzusenden?

5.Wo liegt die Beweislast das der Zusatzartikel mitgeschickt wurde?
Es wurde auf dem Formular notiert.
Der Käufer findet es zudem merkwürdig, das der Verkäufer sich nicht gleich nach Erhalt der Retoure dazu geäussert hat, sondern erst fast 4 Wochen später und auch keine Info darüber gab, das die Ware schon wieder auf den Weg zum Käufer ist.

6.Der Verkäufer hat unzulässige Klauseln in seinen AGB
z.B. Zur Rücksendung sollen immer die Originalversandverpackung und die Originalartikelverpackung verwandt werden.
Das Paket muss frankiert werden, unfreie Sendungen werden nicht angenommen.
Kann der Käufer das irgendwo (IHK, Verbraucherzentrale…)melden?

Freue mich über Antworten und weiteren Tipps.

Gruß
Susanne

Hi Susanne,
Vorweg: ich bin kein Rechtskundler, gebe als nur meine Meinung wider.

OK.
Du hast also mangelhafte Ware erhalten mit nichtvorhandenen „zugsicherten Eigenschaften“ und wolltest sie nicht mehr.

Deine Möglichkeiten waren (internetkauf): Rücktrittsrecht bis zu 2 Wochen nach Erhalt der Rücktrittsrechbestätigung (tolle Formulierung *g*)

oder

Mängelrüge /Gewährleistung

Beim Rücktrittsrecht zählt für die Rücksendungskosten der Einzelwert. Also Porto selbst bezahlen für Rücksendung.
Die „Portoklausel“ giolt aber nicht bei Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Gewährleistungsrechten.

Du hast dem Shop die Ware mit dem Vermerk zurückgeschickt, dass bestimmte Mängel vorliegen.
Das war also eine Mängelrüge. Somit gelten nciht die Bedingungen des Rücktrittsrechts, sondern Gewährleistungsrechte und Pflichten … und ggfs die AGB wegen Naxchbesserung.

Hättest du die Ware ohne Kommentar innerhalb der Frist zurückgeschickt und Geld zurück verlangt, so hättest du Portokosten verloren… aber der Händler hätte nicht zurücksenden dürfen und/oder nachbessern.

Zwei verschiedene Gesetze für zwei verschiedene Grundbedingungen… in beiden heißt der Tenor „Geld zurück“… und so ein kleiner Vermerk" Mängel" sorgt dafür, dass der Händler plötzlich Recht hat, die ihm ohne den Zusatz nicht zustehen würden.

OK.
Er darf versuchen nachzubessern… (wenn er will auch einfach austauschen gegen Neugerät…was ja auch eine Nachbesserung sein sollte)

Er darf erwarten, dass man die Portokosten zunächst vorstreckt… muss sie aber bei gerechtfertigter Mängelrüge erstatten und alle in diesem Zusammenhang (gerechtfertigte Mängelrüge) entstehenden Kosten tragen.

Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, muss er das Geld zurück geben… und zwar auch die Portokosten. Er kann sich ja jetzt nicht plötzlich auf das andere Gesetz berufen :smile:))

Nachweis des (fehlenden) Zusatzartikels:
schwierig. Nur durch kausalen Zusammenhang möglich.
Wenn der Zusatzartikel nur in Vebrindung mit dem anderen nützlich ist, weiso sollte ich dann diesen behalten wollen, wenn ich den Hauptartikel zurückgeben will ?
(JETZT geht es ums „Geld zurück“ nciht um den Mangel am Hauptgerät.

Wenn Zeugen beim Verpacken dabei waren, wäre das der einzige Nachweis.

Habe aus Erfahrungen gelernt.
z.B. Sende ein defektes Handy nie mit Zubehör oder Akku zur Reparatur. Du musst „mit Engelszungen“ rerden, damit du auc diese Zustzteile zurück bekommst.
Bei Handies ist es so, dass die Kisten nicht direkt repariert werden, sondern es wird einfach das nächste reparierte genommen und zurückgeschickt. Macht es für den Händler einfacher und für den Kunden schneller.
Festzstellen an der Seriennummer, die jeweils anders war.

Tipp:
Schreibe den Zusatzartikel unter Erfahrungen ab.
Wenn das Hauptgerät immer noch nicht „tut“ wie versprochen, erneut einsenden und gleich anmerken, dass du bei erneuter misslungener Nachbesserung vom Gewährleistungsrecht (§§§§§§§§§§§ anführen und text) Gebrauch machen wirst und auf Rückzahlung des Verkaufspreises inklusiver aller entstandeen Kosten bestehen wirst.

Wenn Verkäufer bei E-Bay, gib E-Bay Bescheid was passiertr. Da bringt ihm negativpunkte und „schönes Schreiben“ von E-Bay.

Gruß
BJ

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Hi,
danke für Deine Antwort.
Leider verstehe ich nur die Hälfte *g*
Ich kommentier das nu einfach mal :o)

Du hast also mangelhafte Ware erhalten mit nichtvorhandenen
„zugsicherten Eigenschaften“ und wolltest sie nicht mehr.

Wer mag schon mangelhafte Ware behalten? *g*
Und wenn der Käufer wie auf dem Bestellschein auch steht 40Mhz bestellt hat und nur 27Mhz bekommt, so ensteht für den Käufer doch ein Nachteil. Zumal es sich zudem eigentlich um „Neuware“ handeln sollte, aber schon Reparaturspuren ersichtlich waren. Der Verkäufer müßte doch dann nach nach § 357 2 BGB die Versandkosten erstatten, da die bestellte Ware nicht der gelieferten entspricht.
Verkäufer beruft sich auf sein „je nach Verfügbarkeit“, in Bezug auf die Frequenz. Schreibt aber in seiner AGB, das man im falle der nicht Verfügbarkeit eine gleichwertige Ware bekommt, und man aber sofort darüber informiert wird.
Wie schon gesagt, die Info gab es nicht, sonst hätte der Käufer doch die Möglichkeit gehabt, da evt. schon zurückzutreten!?
Also kann sich der Käufer doch weiterhin auf diesen § berufen, oder?

Deine Möglichkeiten waren (internetkauf): Rücktrittsrecht bis
zu 2 Wochen nach Erhalt der Rücktrittsrechbestätigung (tolle
Formulierung *g*)

Soweit ich mich belesen habe, muß der Verkäufer die Widerrufsbelehrung in Textform (Fax, E-mail. Brief) zusenden.
Auf die wartet der Käufer heute noch, also hat doch die Frist nicht mal angefangen zu laufen!?

Zwei verschiedene Gesetze für zwei verschiedene
Grundbedingungen… in beiden heißt der Tenor „Geld zurück“…
und so ein kleiner Vermerk" Mängel" sorgt dafür, dass der
Händler plötzlich Recht hat, die ihm ohne den Zusatz nicht
zustehen würden.

OK.
Er darf versuchen nachzubessern… (wenn er will auch einfach
austauschen gegen Neugerät…was ja auch eine Nachbesserung
sein sollte)
Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, muss er das Geld zurück
geben… und zwar auch die Portokosten. Er kann sich ja jetzt
nicht plötzlich auf das andere Gesetz berufen :smile:))

Hm, also wie verstehe ich das nun?
Der Käufer hat sich selbst ein Ei gelegt, bezüglich der Versandkosten, weil er zwar Widerruf/Rückgabe angekreuzt hat, aber die Mängel aufgezählt hat? Zudem hat er ja noch dazu geschrieben „keine Ersatzlieferung gewünscht“.
Dreht man aber die Sache um, hätte der Verkäufer dem Käufer unterstellen können, die Ware mangelhaft gemacht zu haben und nun den Versuch starten zu wollen, das Geld zurück zu bekommen.

Der Verkäufer hat ohne Mitteilung, die Ware „repariert“ zurück gesendet.Der Käufer mußte abermals feststellen, das die Ware immernoch mangelhaft war.
§ 439 BGB (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Also müßte Verkäufer doch in beiden Fällen, das Porto erstatten!?

Er darf erwarten, dass man die Portokosten zunächst
vorstreckt… muss sie aber bei gerechtfertigter Mängelrüge
erstatten und alle in diesem Zusammenhang (gerechtfertigte
Mängelrüge) entstehenden Kosten tragen.

Was heißt erwarten?
Ich zitiere mal etwas:
Rücksendekosten im Falle eines Widerrufs oder einer Rückgabe im Internethandel belasten Internethändler außerordentlich. Gern werden daher in Widerrufsbelehrungen unwirksame Klauseln verwendet, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden oder es wird ein konkreter Versandweg vorgeschrieben. Dies ist unzulässig.

Also eine Zwickmühle für den Käufer. Zahlt er nicht das Porto, nimmt der Verkäufer das Paket nicht an. Paket kommt zurück, also muß Verkäufer doch Porto zahlen.

Nachweis des (fehlenden) Zusatzartikels:
schwierig. Nur durch kausalen Zusammenhang möglich.
Wenn der Zusatzartikel nur in Vebrindung mit dem anderen
nützlich ist, weiso sollte ich dann diesen behalten wollen,
wenn ich den Hauptartikel zurückgeben will ?
(JETZT geht es ums „Geld zurück“ nciht um den Mangel am
Hauptgerät.

Der Zusatzartikel ist nur in Verbindung mit dem anderen nützlich.
In den AGB des Verkäufers steht:
Der Widerruf/die Rücksendung muss die vollständige Lieferung, also auch Zubehör, Gebrauchsanweisung, Zugaben usw. umfassen.

Käufer hat also, wie geschickt, wieder zurück geschickt und den Artikel auch auf dem Retourenbeleg vermerkt.
Aber komischerweise ist ja auch dieser verschwunden. Das bedeutet aber doch auch, da der Käufer ja nicht verpflichtet ist, einen Retourenbeleg mitzuschicken, das somit eine Rückgabe stattgefunden hat. Und der Käufer ist ja nicht gezwungen Gründe anzugeben.
So rumgedreht hätte der Käufer die Portokosten zahlen müssen. Aber der Verkäufer hat ja einfach wieder zurück geschickt. Und somit den Käufer doppelt belastet.

Als guter Verkäufer könnte man nun fairerweise sagen „Ok, ich erstatte Dir 1x die Portokosten“. Damit wäre der Käufer auch schon zufrieden, hätte er nur 1x6,90€ in den Wind geschossen.

Aber Verkäufer weigert sich auch nur einen Cent zu zahlen und der Käufer nimmt auch nicht an, das der Zusatzartikel bezahlt wird (wobei das ja nun den geringsten Wert hätte).

Wenn Zeugen beim Verpacken dabei waren, wäre das der einzige
Nachweis.

Zeugen? Mit Zeugen ist das so eine Sache. Sicherlich würde dem Käufer so ein jeder beistehen. Was aber familienintern (angeheiratet) wäre.
Das wiegt glaube ich nichts!?

Wenn das Hauptgerät immer noch nicht „tut“ wie versprochen,
erneut einsenden und gleich anmerken, dass du bei erneuter
misslungener Nachbesserung vom Gewährleistungsrecht
(§§§§§§§§§§§ anführen und text) Gebrauch machen wirst und auf
Rückzahlung des Verkaufspreises inklusiver aller entstandeen
Kosten bestehen wirst.

Käufer hat nicht vor, im Falle einer erneuten Zusendung der Ware, diese anzunehmen. Da ja nun schon 2x wegen Widerruf/Rückgabe zurück geschickt wurde.

Wenn Verkäufer bei E-Bay, gib E-Bay Bescheid was passiertr. Da
bringt ihm negativpunkte und „schönes Schreiben“ von E-Bay.

Ebay wurde gestern informiert. Sie überprüfen den Verkäufer und verfahren dann dementsprechend.
Dem Käufer wurden die Möglichkeiten des Käuferschutz und einer Anzeige aufgezeigt.

Käuferschutz: Käufer würde 25€ für Bearbeitung bezahlen
Anzeige: Die zweite Frist des Widerrufs läuft zum 24.02. aus. Sollte der Verkäufer bis dahin wenigstens den Betrag der einen Ware (39,90€) erstatten, was bleiben dann noch für Gründe für eine Anzeige?
Übrig bleiben würden dann die Portokosten+Zusatzartikel.

Wie in Erfahrung gebracht werden konnte, hat der Verkäufer schon eine Anzeige am laufen. Weiter hat sich ein anderer Käufer bei der IHK beschwert, da auch er auf seine Portokosten sitzen gelassen wird. (Wie da nun der Fall genau liegt, kann ich nur erahnen: er dürfte ähnlich sein)

Nun mal eine Frage: Inwiefern kann da die IHK weiterhelfen?

Hoffe auf weitere Antworten :o)

LG
Susanne

Hallo!

Ich verkaufe selbst bei Ebay, du hast das Recht ohne Angabe von Gründen die Ware binnen 2 Wochen-1 Monat zurückzusenden. Das Ausfüllen eines solchen Retourenformulares ist also Quatsch, ich weiß nicht, was das für ein Verkäufer ist. Die Ware muß er auch ohne Angabe von Gründen zurücknehmen. Wenn die Ware defekt war, spielt es keine Rolle ob über oder unter 40€. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Kosten für Porto und Versand, weil die gelieferte Ware eben nicht der bestellten entspricht. Mich wundert, daß er bei derartigen Klauseln noch keine Abmahnung bekommen hat, aber vielleicht hat er ja auch. Wenn bei mir eine Ware defekt ist, frage ich den Kunden, ob er diese umgetauscht oder sein Geld wieder haben will, gut, das muß er nicht. Wenn es in seinen AGB`s steht, kann er auch reparieren und wieder an den Kunden senden, aber eine Info dazu wäre das Mindeste. Ich würde auf Umtausch der Ware bestehen, denn noch ne Reparatur bringt sicher auch nicht viel und Porto zahlt in diesem Fall der Verkäufer.

Gruß Daggi!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Daggi,

danke für Deine Antwort :o)

Mich wundert, daß er bei derartigen
Klauseln noch keine Abmahnung bekommen hat, aber vielleicht
hat er ja auch.

Wenn er eine bekommen hätte, müßte er seine AGB´s ja ändern.
Er handelt sich um eine GmbH (was das ganze irgendwie lustig macht), die sich eigentlich im BGB auskennen sollte.
Als ihm aber die oben genannten §§ benannt wurden, kam als Antwort, das er mit diesem Roman nichts anfangen könnte und worum es eigentlich in 2 kurzen Sätzen gehe.

Fazit: er hat keinen Schimmer von nichts und begreift auch nichts, was aus seinen manchmal merkwürdigen und unsinnigen Antworten ersichtlich ist. Er versteift sich nur auf den Teil des Gesetzes, wo er bei Widerruf und einem Warenwert unter 40,00€ keine Kosten erstatten muß.
Das wiederholt er nun schon seit dem 18.01. (seit dem Tag läuft eine Unstimmigkeit bei Ebay)

Wenn es in seinen AGB`s
steht, kann er auch reparieren und wieder an den Kunden
senden, aber eine Info dazu wäre das Mindeste. Ich würde auf
Umtausch der Ware bestehen, denn noch ne Reparatur bringt
sicher auch nicht viel und Porto zahlt in diesem Fall der
Verkäufer.

In seiner AGB steht nur was von Widerruf/Rückgabe. In den Teil der die Reklamation betrifft, weißt er nur daraufhin, das diese an eine bestimmte, nicht die bei ebay hinterlegte, E-mail zu senden sei, oder man aber eine 0900-Nummer anrufen kann.

Wie macht man es ihm also begreiflich, das er die Kosten erstatten muß? Der Weg zum Anwalt ist teuer :frowning:

Eine Überlegung von mir ist, den 24.02. abzuwarten, zu sehen was er überwiesen hat, und über die Portokosten (die er sicherlich nicht bezahlt) ein Mahnverfahren zu eröffnen.
Wobei ich mich da erstmal noch schlau machen muß, wie das ablaufen würde, da Verkäufer in einer anderen Stadt ansässig, und welche Kosten auf Antragsteller zukommen würden.

Gruß
Susanne