Wie wird man den Vormund los

Hallo erst einmal

Ich hoffe, daß meine Problemstellung hier richtig ist.

Stellt euch mal vor, eure Tochter - ab jetzt A. genannt- mit denen Ihr seit 10 Jahren (seit der Scheidung) keinen Kontakt mehr hattet meldet sich jetzt auf einmal wieder…
Sie ist jetzt 28 und hatte vor ca. 18 Monaten einen Schlaganfall. Und lag 4 Wochen im Koma. Ihr damaliger Freund hatte wohl beim Gericht beantragt einen Vormund einzusetzen. Da er mich ja nicht kannte wurde Ihre Mutter als Vormund eingesetzt.
A ist jetzt übrigens 28 Jahre alt und war zum Zeitpunkt des Schlaganfalls entweder 26 oder 27, es kommt darauf an , denn Sie hat in diesem Monat Geburtstag.
Momentan lebt sie in einem Heim für betreutes Wohnen in einer Stadt namens H. Sie sagt, sie hat Pflegestufe 1.
Meine Frage wäre, wenn ich sie denn so einfach stellen dürfte
Wie kommt sie aus der Vormundschaft wieder raus. Sie sagt, sie hätte sich an das Gericht gewand, das damals die Entscheidung getroffen hat gewand, aber die würden sie auf den Vormund verweisen. Und meine EX rührt sich nicht.
Was kannich als Vater unternehmen, um überhaupt erst einmal Einblick in die ganze Sachlage zu bekommen.
Tochter A. möchte gerne wieder in die Selbstständigkeit zurück. Der Vormund verbietet Ihr scheinbar momentan alles. Der Kontakt jetzt kam auch nur über MEINE Mutter zusrande.

Es mag ja durchaus richtig sein, daß man sich in diesem Staat um Leutz kümmert, wenn die sich nicht mehr um sich selber kümmern können. Aber es muß doch auch für diese Leutz eine Möglichkeit geben, daß nach Genesung diese Bevormundung wieder beendet werden kann.

An die Einrichtung in der A. lebt möchte ich mich nicht wenden, da ich vermute, daß die garnicht mit mir sprechen werden, sondern den Vormund benarichtigen Ob es dann eventuell Nachteile für A. hat wäre die Frage.
Ich habe versucht mich gestern Abend „schlau“ zu lesen, aber da kommen immer so viele juristische Ausschmückungen und Eventualitäten, daß es doch sehr Unübersichtlich wird mit dem ganzen hätte , könnte , sollte.

Ich wäre für jeden Hinweis dankbar, wie Tochter A. aus dieser Situation „befreit“ werden kann.

Hi,

der richtige Weg wäre, wenn die Tochter A einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung beim Gericht zu stellen. Am Besten unter Zuhilfenahme eines Anwaltes und unter Vorlage eines Attestes, das sich der betreuungswürdige Zustand verbessert hat.

Das Gericht ist dann verpflichtet zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung weiterhin vorliegen. Evtl. wird das Gericht ein Gutachten beauftragen.

Gruß
Tina

Aber es muß doch auch für diese Leutz eine

Möglichkeit geben, daß nach Genesung diese Bevormundung wieder
beendet werden kann.

werden kann.

Hallo,
eine einfache Kündigung bei Gericht und dem GB(gesetzlichen Betreuer)reicht aus. Eine Vormundschaft, wie sie früher üblich und möglich war, gibt es nicht mehr.

Ein GB macht auch in der Regel nichts, was der Klient nicht will. Er fürchtet ansonsten um seine „Anstellung“ beim Klienten, denn dieser kann ihn ja bei Unstimmigkeiten kündigen.
Welche Bereiche deckt in diesem Fall der GB den ab (Gesundheitssorge, Finanzen/Behörden, Aufenthaltsbestimmung)?
Auch die Person des GB ist vom Klienten frei wählbar.

Gruß
Kosmo

Hallo,

sorry, aber mir fällt gerade die Farbe aus dem Gesicht! Was ist denn dass für eine Antwort? Da fällt mir wirklich gar nichts mehr zu ein. Die hat - zumindest mit bundesdeutschen Recht - so rein gar nichts zu tun.

Stimmig ist nur die Aussage, dass es für Erwachsene keinen Vormund mehr gibt, sondern die Rolle als „Betreuer“ bezeichnet wird. Und der wird bei Bedarf auf Anregung durch das Gericht eingesetzt, und ausschließlich bei objektiv gegebenem Wegfall der Betreuungsgründe oder schwerem Fehlverhalten wieder abberufen (im letzteren Fall gibt es dann aber sofort einen neuen Betreuer).

Bei der Auswahl des Betreuers sind Wünsche des zu Betreuenden zu berücksichtigen, soweit hiernach ein objektiv geeigneter Betreuer gefunden wird, und der auch bereit ist, die Betreuung zu übernehmen (nach dem Gesetz ist die Ablehnung der Übernahme schwierig, aber man versucht natürlich niemand einzusetzen, der sich dagegen mit Händen und Füßen wehrt, weil das für den Betreuten sicherlich auch nicht von Vorteil wäre).

Sicherlich kommen immer mal wieder Betreute auf die famose Idee, ihrem Betreuer und ggf. auch dem Gericht, dem Papst und sonst wem zu kündigen. Allein, mehr als ein Schmunzeln ruft dies kaum hervor, wenn nicht erkennbar ist, dass hier eine Situation vorliegt, die aus objektiv nachvollziehbaren Gründen eine Überprüfung der Notwendigkeit eines Fortbestehens der Betreuung angeraten erscheinen lässt. Die Gerichte verlangen dazu nicht den feingeschliffenen, exakten Wortlaut des diesbezüglichen Schreibens. Aber auch dann erledigt sich die Betreuung nicht einfach durch diese „Kündigung“, sondern nur dann, wenn aufgrund der dann durchgeführten Überprüfung - z.B. durch Anordnung erneuter ärztlicher Begutachtung - sich tatsächlich ergibt, dass im konkreten Fall aktuell keine Betreuung mehr notwendig ist.

Sollte das Ergebnis der Überprüfung negativ ausfallen, kann der Betreute so oft kündigen wie er will, und wird den Betreuer - aus guten Grund - nicht los, und wird sich selbst bei Fehlverhalten des Betreuers höchstens einen neuen Betreuer einhandeln.

Gruß vom Wiz

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Hallo,

die erste Antwort war eben auch für mich erschreckend zu lesen.
Ganz schön leichtgläubig.

Deshalb gibt es ja die Vorsorgevollmacht. Aber …
Es gibt halt auch Gerichte…

Vor kurzem im öffentlich-rechtlichem Fernsehen gesehen:
Titel: Betreut und Betrogen.

Dort ging es um so. Vermögende, die gerne von „Berufsbeteuer“
„betreut“ werden! Nicht einmal die eigenen Söhne sind dageben
angekommen. Gut es gibt immer diesen und jenen Sachverhalt.

Der Gerichtspräsident in der Sendung:
„Schreiben/Bitten des Betreuten an das Gericht hat so gut wie keinen Einfluss auf Entscheidungen, weil das Gericht ja nicht wissen könne wie der Gesundheitszustand sei und ob das ev. unter Druck geschehen sein könnte“.

Immerhin in dem Fall ermittelt nun die Staatsanwaltschaft gegen
die Berufsbetreuerin und dessen Lebensgefährten (von Beruf Anwalt).
Sachverhalt: über 100 TEUR sollen „verschwunden“ sein.

Möge Gott mich von einem Berufsbeteuer oder einem vom Gericht eingesetztem und von mir nicht gewollten Betreuer bewahren.
Aber ich bin ja zur Armut Gottseidank verpflichtet. Vielleicht
hilft da ja auch schon?

Gruss
P. Popei

Ach so. Vor ca. einem Jahr auch im öffentlich-rechtlichen Sender
gesehen: "Volksbank verweigert Frau Auszahlung eines grösseren Betrages. Obwohl die Pflegschaft vom Gericht für die Frau veweigert wurde. Leider weis ich nicht wie das ausgegangen ist.

Schöne neue Welt.

Hallo,

Missbrauch der Betreuerstellung gibt es längst nicht nur bei Berufsbetreuern. Da sollte man mit einseitigen Anschuldigungen vorsichtig sein. Ich habe einige Jahre auf diesem Gebiet gearbeitet, und „eigenartige“ Dinge gab es in der ganzen Bandbreite der Betreuungsmöglichkeiten in recht ähnlicher Zahl. Ich habe ausgesprochen engagierte Berufsbetreuer erlebt, und nächste Angehörige, die ihre Betreuten im billigst möglichen Heim auf Sozialhilfeniveau verkommen ließen, und sich selbst in deren Immobilien königlich einrichteten (und natürlich auch umgekehrt).

Wie immer im Leben gilt mein Standardspruch: Vollmachten so weit wie nötig und so eng wie möglich zu geben, und sicherzustellen, dass es Kontrolle gibt. Die ist an sich bei den ganzen Betreuergeschichten sogar besser als bei privat bevollmächtigten (was man ja oft nicht zuletzt deshalb ja sogar macht), aber schwarze Schafe und Menschen mit krimineller Energie gibt es überall. Dass hier bei uns in Hannover gerade gegen eine ganze Bande ermittelt wird, in der auch Rechtsanwaltskollegen und Notare tätig waren, ist ein Extremfall, der zum Glück Seltenheitswert hat, aber selbst so etwas gibt es.

ME ist eine fachlich qualifiziert von einem spezialisierten Anwaltskollegen erstellte Vollmacht noch immer die beste Möglichkeit im Falle des Falles „heil“ durch so eine Geschichte durch zu kommen. Eine Garantie kann darauf aber natürlich niemand geben.

Gruß vom Wiz

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der richtige Weg wäre, wenn die Tochter A einen Antrag auf
Aufhebung der Betreuung beim Gericht zu stellen. Am Besten
unter Zuhilfenahme eines Anwaltes und unter Vorlage eines
Attestes, das sich der betreuungswürdige Zustand verbessert
hat.

Ein Anwalt ist hier nicht notwendig. Die Betreute darf den Antrag jederzeit selbst (schriftlich oder mündlich formlos) stellen. Wenn fraglich ist, ob sie sich selbst im Verfahren gut vertreten kann wird ihr vom Betreuungsgericht ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt.

Das Gericht ist dann verpflichtet zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Betreuung weiterhin vorliegen. Evtl.
wird das Gericht ein Gutachten beauftragen.

Jawoll, so isses. Einfachste Möglichkeit.

Viele Grüße!

Tine

der richtige Weg wäre, wenn die Tochter A einen Antrag auf
Aufhebung der Betreuung beim Gericht zu stellen. Am Besten
unter Zuhilfenahme eines Anwaltes und unter Vorlage eines
Attestes, das sich der betreuungswürdige Zustand verbessert
hat.

Ein Anwalt ist hier nicht notwendig. Die Betreute darf den
Antrag jederzeit selbst (schriftlich oder mündlich formlos)
stellen.

Normalerweise nicht. Aber nachdem im UP steht, die Tochter hätte sich schon an das Gericht gewandt und wäre an den Betreuer verwiesen worden, wäre es in diesem Fall meiner Meinung nach sinnvoll, einen Anwalt einzuschalten. Es würde ja reichen, wenn er beratend zur Seite steht und so helfen könnte etwaige Fehler zu vermeiden.

Gruß
Tina