Wird eine Schenkung auf das Erbe angerechnet ?

Meine Schwiegermutter ( 89 Jahre ) mit 2 Kindern hatte bis vor 16 Jahren 2 Grundstücke. Das erste wurde vor 16 Jahren an meine Schwägerin überschrieben ( ob mit Schenkungsvertrag oder Kaufvertrag weiss ich nicht genau ). Fakt ist meine Schwägerin hat nichts bezahlt an meine Schwiegermutter. Auf diesem Grundstück baute meine Schwägerin ein Haus mit Einliegerwohnung für meine Schwiegermutter mit lebenslangen Wohnrecht. Mit der Miete der Mutter wurde ein großer Teil des Darlehens getilgt. Dann wurden die Spannungen zwischen Mutter und Tochter so groß, dass meine Schwiegermutter in eine Wohnung zog. Jetzt gibt es noch das zweite Grundstück mit einem sehr alten Haus in dem mein Mann und ich wohnen. Mein Mann wohnt seit 16 Jahren in dem Haus und hat natürlich jede Menge Geld dort investiert. Meine Schwiegermutter möchte seit Jahren meinem Mann das Grundstück überschreiben. leider verlangt sie Auflagen wie lebenslanges Wohnrecht ( Platz ist keiner ), Mitsprache bei Krediten oder falls mein Mann verstirbt das alles an sie zurück geht und monatlich Geld. Sie sagt das ist gesetzlich nicht zu umgehen. Das kann ich nicht glauben. Also Fakt ist mein Mann möchte keine Überschreibung mit Auflagen. Nun meine Hauptfrage. Wenn meine Schwiegermutter verstirbt, zählt das Grundstück der Schwester auch zur Erbmasse oder nur noch unser Grundstück. In dem Notarvertrag mit der Schwester ist das Grundstück nicht als Vorerbe eingetragen. Es war aber so gedacht. Meine Schwiegermutter hat das Vorerbe nur im Testament niedergeschrieben und meinen Mann als Alleinerben für das zweite Grundstück eingesetzt. Können wir mit diesem Testament schon entspannen oder steht uns ein Rechtsstreit bevor ? Die Schwester würde nachträglich nicht unterschreiben das sie ihr Vorerbe erhalten hat. Falls meine Schwiegermutter noch pflegebedürftig wird, verlieren wir dann auch alles und die Schwester ist aus allem raus. Wir sind wirklich verzweifelt wenn wir an die Zukunft denken.

Guten Tag,
sorry, aber SIE haben so ziemlcih alles falsch gemacht, und nun jammern.

Die 1 Grundstückübertragung ist verjährt nach 10 Jahren, aus basta.
Das Haus in dem Sie wohnen steht natürlich als Erbmasse zur Verfügung basta,

Andere erben nix, traurig das Sie verzweifelt sind weil das Geld nicht in Schaufeln kommt.
Gruß Martin

Leider kann ich Ihnen nicht helfen. Ruth

Hallo scarlett74,

das Grundstück, das an Ihre Schwägerin ging, wird nicht in der Erbmasse berücksichtigt, wenn dies im Testament nicht so drin stand. Aber wie ich gerade nochmals lese, ist das Grundstück ja im Testament als Vorerbschaft aufgeführt und wird ihr also angerechnet.

Zu der Sache, dass Ihre Schwiegermutter überall Mitspracherecht haben möchte etc.weil das gesetzlich unumgänglich sei, kann ich nur sagen, dass da überhaupt nichts Wahres dran ist :smile:

Sie kann es Ihnen schon mit Auflagen übertragen, aber wollen Sie das? Zumal Sie ja schon geschildert haben, dass Sie überhaupt z. B. keinen Platz für sie haben.

Wenn noch was ist, einfach melden :smile:

LG aus Stuttgart

Hallo,
wenn in dem vor ca. 16 Jahren geschlossenen Übertrags- oder Schenkungsvertrag keine gesonderte Vereinbarung über anrechenbar auf Erb- und oder Pflichtteilsansprüche steht, gibt es in soweit keine Anrechnung mehr. Also richtig, wenn die Schwiegermutter stirbt, ist auch die andere Schwester erbberechtigt, ohne Anrechnung des erhaltenen Grundstücks. Sie wir mit Ihrem Ehemann je zur Hälfte Erbin. Oder was steht in dem Testament der Eltern Ihres Ehemannes, konnte die Mutter und hat sie ein neues Testament gemacht und was wurde jetzt tatsächlich verfügt? Ich habe Ihren Vortrag insoweit nicht eindeutig verstanden. Im Testament steht, dass Ihr Mann Erbe ist oder das Grundstück als Verächtnis erhalten soll? Kann die Schwiegermutter dieses Testment noch ändern? wohl doch und die Schwester Ihres Mannes hat noch Pflichtteilsansprüche am gesamten Nachlass, der am Todestage vorhanden ist!
Wenn die Mutter jetzt das letzt Grundstück auf Ihren Mann überträgt, und die Investitionen die Ihr Ehemann vorgenommen hat wertmäßig niederlegt, werden die Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gering gehalten und vermindern sich jedes Jahr um 10 %.
Also tun Sie was.

MfG
PB

Eine Schenkung wird bis 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers aufs Erbe angerechnet.Da dies bereits 16 Jahre zurückliegt,fällt es nicht mehr in den Pflichtteilsanspruch.Ihr Mann hat daher dann kein Recht auf das Grundstück der Schwester.Die Schwester hat allerdings Recht auf den Pflichtteil,also nützt dann das Testament als Alleinerbe nichts…
Sie sollten mit Der Mutter nochmal sprechen.Es spricht nichts dagegen,dass sie das Grundstück jetzt überschreibt,auch mit auflagen…Allerdings wenn sie keine 10 Jahre mehr lebt,so fällt es wieder in den Pflichtteilsanspruch der Schwester.Wenn diese nicht verzichtet,wird es schwer.Vor allem wenn keine finanz.Mittel vorhanden sind um sie auszuzahlen.Lassen sie sich am besten mal von einem Notar beraten.

Zu Grundstück 1 (an Schwester): Dieses kann im Erbfall nur noch in einer Frage interessant werden, nämlich ob es der Schwester anzurechnen ist. Diese Frage steht und fällt mit der Feststellung, ob bei der Übertragung die Anrechnungspflicht vereinbart worden ist; dazu muß man den Vertrag einsehen.
Zu 2: Mit der Investition ist die Wertverbesserung Bestandteil von Grund und Boden und somit Eigentum der Mutter geworden. Wenn weder vertraglich noch per Testament hierüber ein Wertausgleich zugunsten des Sohnes anerkannt wird, könnte es zu Problemen kommen. Die Mutter sollte aus Fürsorgegründen wenigstens hierüber für eine Klarstellung sorgen (z.B. durch Vertrag zwecks Bestätigung der einzelnen Investitionen, ob volle Mietzahlung erfolgte usw.). Übrigens: Eine „Erbeinsetzung“ für einen von mehreren Nachlaßposten ist rechtlich nicht möglich, sondern nur per Vermächtnis.
Ferner: Aus Sicht der Mutter sind ihre Bedingungen verständlich, da sie Sicherheit im Ernstfall haben möchte, denn sie würde ja ihr Eigentum aufgeben. Für den vor 16 Jahren begangenen Fehler wird sie vielleicht gar nicht verantwortlich sein (?).
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Hallo scarlett 74, die Schenkung, wenn sie länger als 10 Jahre her ist wird nicht auf das Erbe angerechnet, die Schwester hat einen begründeten Anspruch auf das zu erwartende Erbe, prich euer Haus. Das ist die Rechtslage.
Alles Gute und toi toi toi wünscht petit

liebe scarlett 74
wenn ihr mann als haupterbe des hauses im testament steht, können sie entspannen.
das mit der schenkung ist eine sache, über die ich nicht genau bescheidt weiss.
am besten, sie suchen einen anwalt für erbrecht auf, denn dann sind sie auf der sicheren seite, denn ich denke, es gibt noch andere lösungen für das problem mit der überschreibung. aber auch eine schenkung muss im grundbuch umgetragen werden, denn sonst gilt es als erbmasse, glaube ich.und wiso bezahlt ihr mann die ganzen reparaturen u.s.w. der eigentümer ist dafür verantwortlich und nicht sie und ihr mann.
ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen?
lg sicha

Schenkungen unterliegen im Erbfalle einer 10-Jahresfrist. Was darüber hinausgeht wird nichtmehr angerechnet.

Hallo, tut mir leid, aber diese Fragen kann ich nicht beantworten. Es ist wohl oder übel eine Sache für einen Rechtsanwalt auf dem Fachgebiet Erbrecht oder einen Notar. MfG Löwenkind

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht.

Hier stellen sich mehrere Fragen, die im Rahmen einer umfassenden Beratung zu klären wären.

Sollte das Grundstück an nimmt die Schwedter Schwester bereits übertragen worden seien, würde er dies nicht in den Nachlass gefallen. Gegebenenfalls bestehen aber aufgrund des Übergabevertrages erbrechtlich relevante Ausgleichsansprüche.

Welche Rechte sich die Schwiegermutter vorbehält. Ist natürlich ihre freie Entscheidung.
Grundsätzlich wäre es zu Empfiehl nur, dass ihr Mann bereits zu Lebzeiten dieses AO Grundstück erhält. Ob und inwieweit sie Ihre Schwiegermutter dabei die vorbehaltenen Rechte wahrnehmen und damit die Position ihres Mannes schwächt und ist hier schwer zu erkennen.
Bisher scheint sie auch nicht in dem Haus Wohnen zu wollen.
Grundsätzlich wird sie ja mit dem Übergabevertrag jedenfalls ihrer man was Gutes tun wollen.
Kommt es nicht zur Übertragung kann es sein, dass er dann noch schlechter gestellt ist als dies wieder Schwester.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
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