Zwangsprostitution-Homepage

Hallo,
Angenommen, eine Homepage wirbt in der Domain mit dem Wort „Zwangsprostitution“ - könnte ja sein…

Ist dies der Rechtsprechung, wonach eine bekannte Zwangslage der Prostituierten einer Vergewaltigung gleichzusetzen ist, folgend starfbar?

Gruß Marc

Hallo,
Angenommen, eine Homepage wirbt in der Domain mit dem Wort
„Zwangsprostitution“ - könnte ja sein…

Ist dies der Rechtsprechung, wonach eine bekannte Zwangslage
der Prostituierten einer Vergewaltigung gleichzusetzen ist,
folgend starfbar?

Warum sollte die VERWENDUNG des WORTES Zwangsprostitution
(oh Mist, jetzt hab ichs auch getan) strafbar sein ?

Ich bin nicht naiv, aber es könnte ja z.B. auch ein soziales
Hilfsangebot für Betroffene o.ä. sein. Warum sollte
man das Wort nicht verwenden dürfen ?

Oder verstehe ich Deine Frage falsch ?

Oder verstehe ich Deine Frage falsch ?

Ja… Zum völligen Verständnis müsstest du evtl. mal die naheliegendste Variante eintippen…

Wenn du keine Lust auf den Besuch solcher Seiten hast: Es könnte zB eine Seite sein, auf der sich der geneigte Besucher einen schönen Abend planen kann…

1 Like

Ja… Zum völligen Verständnis müsstest du evtl. mal die
naheliegendste Variante eintippen…

Da die Seite die mit der Wahl des Domainnamens bepriesene Dienstleistung nicht tatsächlich erbringt, wäre hier ein Verstoss gegen das Wettbewerbsrecht denkbar. Hier hat der Seitenbetreiber also möglicherweise mit einer (in diesen Kreisen üblich: handfesten) Abmahnung zu rechnen.

HTH
Schorsch

Wie jetzt? Abmahnung? Von wem denn? Dazu müsste ja jemand in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit betroffen sein. Denknotwendig wäre das nur jemand, der selbst Zwangsprostituierte anbietet…!

Levay

Denknotwendig wäre das nur jemand, der selbst
Zwangsprostituierte anbietet…!

Und ich hatte schon gefürchtet, mein Hinweis bezügl der ‚handfesten‘ Abmahnung sei zu gut versteckt…

Gruss
Schorsch

höhö (owT)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich werde mich nicht auf irgendeinen Link klicken, aber der Wettbewerbsverstoß ist doch zumindest in folgendem Sachverhalt offensichtlich:

Wenn Bordell A auf seiner homepage mit legalen sexuellen Dienstleistungen wirbt und Bordell B sich gönnt, damit zu werben, auch Zwangsprostitutierte zu unterstützen, verssucht Bordell B sich gegenüber Bordell A einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, zumal zwischen beiden auch ein überaus „horizontales“ Konkurrenzverhältnis bestehen dürfte.

Die Frage der Strafbarkeit sollte man einfach dahin gestellt sein lassen und ggf. die Sta. einschalten, wenn die meinen, dass da was dran ist und es sich eh nicht nur um einen Maketing-Gag handelt, kümmern die sich darum wenn nicht, dann nicht.

Mfg A.