Hallo,
ich werde mich nicht auf irgendeinen Link klicken, aber der Wettbewerbsverstoß ist doch zumindest in folgendem Sachverhalt offensichtlich:
Wenn Bordell A auf seiner homepage mit legalen sexuellen Dienstleistungen wirbt und Bordell B sich gönnt, damit zu werben, auch Zwangsprostitutierte zu unterstützen, verssucht Bordell B sich gegenüber Bordell A einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, zumal zwischen beiden auch ein überaus „horizontales“ Konkurrenzverhältnis bestehen dürfte.
Die Frage der Strafbarkeit sollte man einfach dahin gestellt sein lassen und ggf. die Sta. einschalten, wenn die meinen, dass da was dran ist und es sich eh nicht nur um einen Maketing-Gag handelt, kümmern die sich darum wenn nicht, dann nicht.
Mfg A.