Zwangsversteigerung: Grundbuchlasten

Hallo,
demnächst findet eine Versteigerung statt, bei der ich ggf. mitbieten möchte. Nun liegt mir das Wertgutachten vor. In diesem erscheit, dass im Grundbuch neben den Beständen folgendes eingetragen ist (Daten habe ich mit X gekennzeichnet):

erste Abteilung:
Nr. 1 gelöscht.
Nr. 2 Die Schuldnerin.

Zweite Abteilung:
Reallast (Rentenrecht), wertgesichert für
männliche Person, geb. am XX.XX.XXXX und
weibliche Person, geb. XX.XX.XXXX, als Gesamtberechtigte
nach § 428 BGB; löschbar
bei Todesnachweis; gemäß Bewilligung
vom XX.XX.XXXX, URNr. XXXX, Notar Dr.
XXXXXXXXX; eingetragen am
XX.XX.XXXX.

zur dritten Abteilung schreibt das Wertgutachten folgendes:
Eventuelle Eintragungen haben keinen Einflussbauf die Wertermittlung und werden deshalb hier nicht genannt.

Fragen:
-was bedeuten die Eintagung(der zweiten Abteilung) konkret bzw. wo kann man Auskunft darüber erhalten?
-welche Lasten werden bei der Versteigerung übernommenbzw. wo kann man Auskunft darüber erhalten?
-was bedeutet der o.g. Satz des wertgutachtens zur dritten Abteilung?

Vielen Dank!

Hallo

Fragen:
-was bedeuten die Eintagung(der zweiten Abteilung) konkret
bzw. wo kann man Auskunft darüber erhalten?

Er bedeutet, dass jemand den Berechtigten eine Rente zu zahlen hat. Um diese schuldrechtliche Vereinbarung zu sichern wurde am Grundstück das Recht dinglich mit der Reallast gesichert. Kann der Verpflichtete die Rente nicht mehr zahlen, kann er sich aus dem Grundstück befriedigen. Die Reallast ist ein Verwertungsrecht das wiederkehrende Leistungen für die Berechtigten sichert. Der genaue Inhalt der Reallast ergibt sich aus der Bewilligungsurkunde welche im Grundbuch bezeichent ist. Diese findet sich auf jeden Fall beim Grundbuchamt.

-welche Lasten werden bei der Versteigerung übernommenbzw. wo
kann man Auskunft darüber erhalten?

Es bleiben alle Lasten bestehen die im geringsten Gebor aufgenommen worden und nach den Verteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Welche Rechte das sind kann das ZVG Gericht beantworten. Es kommt auf das Rangverhältnis der dinglichen Rechte an. Abweichende Anträge könnten gestellt werden.

-was bedeutet der o.g. Satz des wertgutachtens zur dritten
Abteilung?

Das steht ´doch drin! Das die Belastungen in Abteilung III keinen Einfluss auf den Verkehrswert haben.

Wenn es sich um eine Versteigerung aufgrund Betreibens eines Grundschuldgläubigers handelt , kann ich mir kaum vorstellen das die Reallast bestehen bleibt.

ml.

Vielen Dank erstmal für Ihre Antworten. Ich werde mich beim ZVG und beim Grundbuchamt informieren.
Zwei Fragen bleiben für mich noch:
zu 1.:
Falls die Reallast dennoch bestehen bleibt, welchen Konsequenz hat dies für mich? Muss ich dem „Berechtigten“ dann eine Rente zahlen, fall der „ursprünglich“ Verpflichtende diese nicht mehr aufbringen kann? Bzw. werde ich mit Übernahme des Objekts bzw. der Reallast zum „neuen“ Verpflichtenen?
zu 3.:
In Abteilung III sind i.d.R. Grundschulden für Kredite eingetragen. Selbe Frage wie für Punkt 2: Welchen Konsequenz hat dies für mich?

Vielen Dank nochmal!

Hallo:

zu 1.:

Falls die Reallast dennoch bestehen bleibt, welchen Konsequenz
hat dies für mich? Muss ich dem „Berechtigten“ dann eine Rente
zahlen, fall der „ursprünglich“ Verpflichtende diese nicht
mehr aufbringen kann? Bzw. werde ich mit Übernahme des Objekts
bzw. der Reallast zum „neuen“ Verpflichtenen?

Der Erwerber wird nicht zum Verpflichteten. Der „Verpflichtete“ wäre bei Ausfall des eigentlich schuldrechtlich Verpflichteten das Grundstück selbst. In letzter Konsequenz fällt dies natürlich auf den Eigentümer zurück wenn er verhindern will, dass das Grundstück erneut unter den Hammer kommt (dies natürlich auch wieder nur in letzter Konsequenz).

zu 3.:
In Abteilung III sind i.d.R. Grundschulden für Kredite
eingetragen. Selbe Frage wie für Punkt 2: Welchen Konsequenz
hat dies für mich?

Man sollte sich wirklich zuerst beim Zwangsversteigerungsgericht über die genauen Umstände informieren. Zum einen gibt es regelmäßig eine Publikumsakte die den Interessenten zugänglich ist. Wenn - wie sehr oft - erstrangige Abt. III Gläubiger die Versteigerung betreibt, bleibt kein Abteilung III Recht bestehen. Die Rechte erlöschen mit rechtskräftigem Zuschlag.
Wie ich schon vorhin schrieb, vermute ich in diesem Fall dass auch die Reallast als nachrangiges Recht erlischt wenn ein Grundschuldgläubiger vollstreckt. Kaum eine Bank gewährt einem solchen Recht den Vorrang! Wenn der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek vollstreckt sieht das natürlich anders aus. Der kann schließlich bei Eintragung keinen Rangrücktritt verlangen.

ml.