Zweckentfremdung Garage ohne Autobesitz

Herr x möchte für 5 Monate eine Garage mieten um private Gegenstände darin unter zu bringen… Weder er noch der Vermieter der Garage haben ein Auto oder Motorrad. Deshalb will der Vermieter ja auch vermieten.
Wahrscheinlich ist die Garage mal Auflage gewesen für den Bau des Hauses?! (Baunutzungsordnung)
Ist die Zweckentfremdung in diesem Fall rechtens?
Bisher weis ich aus dem Forum, dass eine Zweckentfremdung beim Besitz eines Autos eigentlich strafbar ist aber sich nur wenige drum kümmern (Lagern von Möbeln und allen möglichen Kram und das Auto draußen stehen lassen)
Wie aber verhält es sich rein rechtlich in diesem Fall, abgesehen davon das sehr wahrscheinlich sowieso niemand was sagen wird. Jedoch erzählt der Vermieter Herrn x sofort, weil sie sich auf anhieb gut erstehen, dass der Nachbar schon sehr verägert ist über diese ständigen neuen Garagenmieter…

Hallo

Bisher weis ich aus dem Forum, dass eine Zweckentfremdung beim
Besitz eines Autos eigentlich strafbar ist aber sich nur
wenige drum kümmern (Lagern von Möbeln und allen möglichen
Kram und das Auto draußen stehen lassen)
Wie aber verhält es sich rein rechtlich in diesem Fall,

Ich dachte, dass wüsstest du bereits aus dem Forum?

Also: Eine Garage ist als Garage genehmigt und folglich auch nur als Garage zu benutzen. Alles andere kann (und wird) aus rein prinzipiellen Erwägungen eine Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde nach sich ziehen, wenn diese davon erfährt.

Der Mieter sollte sich einen weniger geschwätzigen Vermieter suchen.

Und „ach ja“: Der dumme August ist der Vermieter. Gegen ihn - und nicht gegen den Mieter - läuft nämlich das Verfahren; und im Innenverhältnis mit dem Mieter muss er sich die Nichtbenutzbarkeit der Garage als Lagerraum auch zurechnen lassen, sofern sie als Lagerraum von ihm vermietet wurde.

Gruß
smalbop

Hallo,
habe ich da irgendeinen Thread verpasst?

Die „zweckentsprechende“ Nutzung einer Garage ist keineswegs die mögliche Auflage einer Baugenehmigung. Vielmehr liegt im Normalfall einer handelsüblichen Fertiggarage eine Typenbaugenehmigung nach den „handelsüblichen Landesbauordnungen“ vor. Eine Pflicht zum Abstellen seines PKW oder Motorrades darin hat kein Bauherr!

Was vermutlich gemeint ist, ist eine „widerrechtliche“ Nutzung, die ein *höheres Schutzinteresse* der Anlieger auslöst als das Abstellen von Autos. Das wären zB eine Nutzung als Wohnraum oder eine als Gewerbe (wobei das Nutzen als Wohnraum schon aus dem Schutzinteresse der dortigen Bewohner zu versagen wäre).

Es kann einem (leider!) keiner verbieten, sein Auto auf seinem Grundstück vor der Garage abzustellen und sich die Garage voll mit Krempel zu packen.

Dieser „Nutzungsmissbrauch“ wird ordnungsrechtlich erst relevant, wenn sich die Belästigungen daraus in die Nähe des Abfall- und Umweltrechts bewegen, sonst hat man gegen diese Unsitte keine Chance (außer umfangreiche Parkverbote auf den Straßenflächen davor).

Gruß vom
Schnabel

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Es kann einem (leider!) keiner verbieten, sein Auto auf seinem
Grundstück vor der Garage abzustellen und sich die Garage voll
mit Krempel zu packen.

so wie ich das aus der GaragenVO verstanden habe kann das sehr wohl geahndet werden. Die Garage wiederum leer zu lassen und sein Auto zu parken wo mann will ist natürlich möglich. Nicht aber die Garage voll zu packen. ABer sicher bin ich mir nicht…

Vielen Dank für dei ausführlich Antwort
so ungefähr habe ich mir das vorgestellt, aber nicht gewusst…
Gruß

Hallo,
Garagenverordnungen sind Landesverordnungen. Welche meinst Du also?

Ich bin mir allerdings sicher, dass man so etwas (das Abstellen eines Privat-PKW in bestimmten Garagen auf seinem Grundstück) auf gar keinen Fall ordnungsbewehrt in irgendeiner dieser Landesverordnungen findet… im „besten“ Fall ist noch geregelt, dass man ein Auto nicht im Keller oder im Treppenhaus abstellen darf… .

Eine Landesverordnung, die den Besitzer (!) eines PKW (Leasing und Autodarlehen existieren :wink: ) dazu zwingt, ein Auto in eine Garage auf seinem Grund un Boden zu stellen, dürfte „Ärger“ mit den Art. 11 und 14 des Grundgesetzes bekommen :wink:

Man kann sich übrigens gern bei seinem örtlichen Bauordnungsamt davon überzeugen :wink:

Gruß vom
Schnabel

Hallo

habe ich da irgendeinen Thread verpasst?

Eventuell schon.

Die „zweckentsprechende“ Nutzung einer Garage ist keineswegs
die mögliche Auflage einer Baugenehmigung.

Nein, die ist bereits in der LBO, in der GaragenVO und in der BauNVO geregelt.

Vielmehr liegt im
Normalfall einer handelsüblichen Fertiggarage

Nur am Rande: Welche Fertiggarage?

eine
Typenbaugenehmigung nach den „handelsüblichen
Landesbauordnungen“ vor. Eine Pflicht zum Abstellen seines PKW
oder Motorrades darin hat kein Bauherr!

Darum geht es auch nicht. Es geht um die Pflicht, die Garage nicht für andere Zwecke zu nutzen.

Niemand hat rechtlich ein Problem damit, wenn eine Garage leersteht und das Auto des Garagenbesitzers davor am Straßenrand.
Was vermutlich gemeint ist, ist eine „widerrechtliche“
Nutzung, die ein *höheres Schutzinteresse* der Anlieger
auslöst als das Abstellen von Autos.

Nein, gemeint ist, dass Garagen als Bauwerke diverse Privilegien genießen, die Lagerräume eben nicht genießen.

Es kann einem (leider!) keiner verbieten, sein Auto auf seinem
Grundstück vor der Garage abzustellen und sich die Garage voll
mit Krempel zu packen.

Zweiteres schon.

Dieser „Nutzungsmissbrauch“ wird ordnungsrechtlich erst
relevant, wenn sich die Belästigungen daraus in die Nähe des
Abfall- und Umweltrechts bewegen, sonst hat man gegen diese
Unsitte keine Chance (außer umfangreiche Parkverbote auf den
Straßenflächen davor).

Ich glaube, du hast die Zielrichtung der Frage missverstanden. Es geht weniger um den Parkflächenverbrauch, sondern um die formelle Illegalität der Garage infolge Nutzungsänderung.

Gruß
smalbop

Hallo.
Ich versteh die Welt nicht. Ich habe eine Garage. Aus gesundheitlichen Gründen musste ich meinen Führerschein abgeben, habe also kein Auto mehr. Die Garage nutze ich jetzt als Abstellraum für Gartenmöbel u.ä. Bin ich jetzt verpflichtet die Garage an Fremde zu vermieten? Kann ich gesetzlich dazu verpflichtet werden, Fremden Zutritt zu meinem Grundstück zu dulden? Oder muss ich die Garage jetzt abreissen?
Gruss Peter

Hallo,

Die „zweckentsprechende“ Nutzung einer Garage ist keineswegs
die mögliche Auflage einer Baugenehmigung.

Nein, die ist bereits in der LBO, in der GaragenVO und in der
BauNVO geregelt.

Da habe ich nirgendwo gefunden, dass man tatsächlich ein Auto in die Garage stellen muss. Hast Du mal einen direkten Link zum entsprechenden Paragraphen?
Gruß
loderunner

Hallo,
nein, nein und nein :smile:

Natürlich nicht (siehe meine beiden Vorpostings).

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
in keiner der drei von Dir genannten Rechtsquellen wird der Eigentümer einer Garage verpflichtet, sein Auto dort reinzustellen. Er wird verpflichtet, bestimmte Nutzungen darin *zu unterlassen*, das ist etwas völlig anders als ein bestimmtes *Tun* von ihm zu verlangen.

Gruß vom
Schnabel

Hallo ihr lieben,
vielen Dank für die ausführliche Diskussion:
ich fasse noch einal zusammen was ich jetzt meine gelernt zu haben:

  1. es geht nur um Garagen die zweckgebunden Gebau wurden
  2. diese dürfen nur! zum parken des Autos benutzt werden!!
  3. wo ich das Auto wirklich parke ist natürlich völlig egal
  4. übliche Praxis ist eine andere und fast keiner kennt das
  5. wer eine Garage vermietet die zweckgebunden gebaut wurde, muss
    dringend den Mieter unterschreiben lassen, dass er nur sei Auto dort parkt…
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Die „zweckentsprechende“ Nutzung einer Garage ist keineswegs
die mögliche Auflage einer Baugenehmigung.

Nein, die ist bereits in der LBO, in der GaragenVO und in der
BauNVO geregelt.

Da habe ich nirgendwo gefunden, dass man tatsächlich ein Auto
in die Garage stellen muss.

Das steht da auch nicht - und das habe ich auch nicht behauptet. Ich wiederhole gerne auch für dich nochmal: Es geht in diesem Faden nicht um die Pflicht, ein Auto in der Garage abzustellen. Es geht um das Verbot, eine Garage zweckzuentfremden, indam man was anderes reinstellt.

Hallo

in keiner der drei von Dir genannten Rechtsquellen wird der
Eigentümer einer Garage verpflichtet, sein Auto dort
reinzustellen. Er wird verpflichtet, bestimmte Nutzungen darin
*zu unterlassen*, das ist etwas völlig anders als ein
bestimmtes *Tun* von ihm zu verlangen.

Nochmal: Das habe ich auch nicht behauptet. Ich wiederhole mich: Es geht in diesem Faden nicht um die Pflicht, ein Auto in der Garage abzustellen. Es geht um das Verbot, eine Garage zweckzuentfremden, indam man was anderes reinstellt.

Hallo

ich fasse noch einal zusammen was ich jetzt meine gelernt zu
haben:

  1. es geht nur um Garagen die zweckgebunden Gebau wurden
  2. diese dürfen nur! zum parken des Autos benutzt werden!!
  3. wo ich das Auto wirklich parke ist natürlich völlig egal
  4. übliche Praxis ist eine andere und fast keiner kennt das
  5. wer eine Garage vermietet die zweckgebunden gebaut wurde,
    muss
    dringend den Mieter unterschreiben lassen, dass er nur sei
    Auto dort parkt…

Ich sehe, du bist der einzige, der hier kapiert hat, worum es in dem faden ging und wie einerseits die tatsächliche und andererseits die von der Mehrheit „gefühlte“ Rechtslage ist.

Gruß
smalbop

Hallo,

Es geht um das Verbot, eine Garage
zweckzuentfremden, indam man was anderes reinstellt.

Genau. Und das habe ich immer noch nicht gefunden. Wo bleibt denn nun der link?
Gruß
loderunner

http://www.limburgerhof.de/html/Rathaus/Informatione…

oder hier für Rheinland-Pfalz Landesbauordnung §47 Absatz 9
http://landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/1xrg/page…

Hallo,
danke für Deine Links. Aber in denen geht es um vorgeschriebene Stellplätze in Gegenden, in denen es an Parkplätzen mangelt und in denen deshalb beim Bau Stellplätze/Garagen ausgewiesen werden müssen. Darum ging es hier ja nicht.
Gruß
loderunner

Hallo,
Du hast doch aber behauptet: „Also: Eine Garage ist als Garage genehmigt und folglich auch nur als Garage zu benutzen. Alles andere kann (und wird) aus rein prinzipiellen Erwägungen eine Nutzungsuntersagung durch die Bauaufsichtsbehörde nach sich ziehen, wenn diese davon erfährt.“

Das ist Unsinn!

Ein Verbot, in einer Garage „private Gegenstände unterzustellen“ gibt es öffentlich-rechtlich nicht! Es gibt ein Verbot, die Garage für höher zu würdigende Schutzinteressen zu *nutzen*. Das ist das Drinwohnenlassen von Menschen und schädliche Emmissionen auf die Umwelt in Form von Lärm oder Krach durch eine gewerbliche Nutzung. Sonst Nix! Wenn ein Vermieter einem Mieter das Unterstellen von anderen Dingen als Autos untersagt, ist das eine *schuldrechtliche Nutzungsbeschränkung* und kein öffentliches Bauordnungsrecht. Es gibt dann keine „Behörde“, die das verbietet, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch des Eigentümers auf Unterlassung.
Eine Bauordnungsbehörde würde hier niemals einschreiten.

Gruß vom
Schnabel

doch!!
(Im Anfangsfaden von mir: Wahrscheinlich ist die Garage mal Auflage gewesen für den Bau des Hauses?! )