Moin Claudia,
Auf welche Stelle im Koran mag sie sich da wohl bezogen haben?
Sure 4, Vers 34:
„Und jene, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, ermahnt sie, laßt sie allein in den Betten und straft sie.“
(Übersetzung der Ahmadeyya Muslim Jamaat)
„Und wenn ihr fürchtet, daß (irgendwelche) Frauen sich auflehnen, dann vermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“
(Übersetzung Rudi Paret)
„Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie!“
(Übersetzung M. A. Rassoul)
„Die Frauen, bei denen ihr fürchtet, sie könnten im Umgang unerträglich werden, müßt ihr beraten. Wenn das nichts nützt, dürft ihr euch von ihren Schlafstätten fernhalten; wenn das nichts nützt, dürft ihr sie (leicht) strafen (ohne sie zu erniedrigen).“
(Übersetzung der Al-Azhar Universität in Ägypten)
„Und diejenigen Ehefrauen, deren böswillige trotzige Auflehnung ihr fürchtet, diese sollt ihr (zunächst) ermahnen, dann in den Ehebetten meiden und (erst danach) einen (leichten) Klaps geben!“
(Übersetzung Amir Zaidan)
„Ermahnt diejenigen, von denen ihr Widerspenstigkeit befürchtet, und entfernt euch von ihnen in den Schlafgemächern und schlagt sie.“
(Übersetzung Adel Khoury)
Die Richterin sprach in der Begründung ihrer Entscheidung von einem „Züchtigungsrecht“ des Ehemannes gegenüber der Ehefrau nach dem Koran („Die Ausübung des Züchtigungsrechts begründet keine unzumutbare Härte gemäß Paragraph 1565 BGB“). Damit - dass ein solches ‚Züchtigungsrecht‘ existiert - hat sie sicherlich Recht. Dass dieses hingegen von irgendeiner Relevanz für die deutsche Rechtsprechung sein sollte, ist wahrlich ein Skandal - noch gibt es in Deutschland keine Scharia, auch nicht für Migranten aus islamischen Ländern. Bleibt zu hoffen, dass die dienstaufsicht dieser kuriosen Richterin kräftig auf die Finger klopft.
Freundliche Grüße,
Ralf