3. Steuerkarte?

Hallo an alle, die vielleicht mehr wissen als ich und mir deshalb weiterhelfen können!
Eine Frau erhält Witwenpension von der Stadt und muss dort Steuerkarte abgeben, da diese Zahlung wie Gehaltseinkommen behandelt wird. Des weiteren bezieht sie ALG 1 und musste dort auch eine Steuerkarte vorlegen. Weil ALG höher ist, bekam die Stadt die Steuerkarte mit Klasse 6 und AA berechnet anhand von Steuerklasse 1. Nun will die Frau einen Nebenjob annehmen, der steuer- und sozialabgabenpflichtig ist (Verdienst Brutto 380,- Euro monatl., Arbeitszeit: nicht über 15 Std. wöchentlich). Gibt es dafür eine dritte Steuerkarte, oder soll sie die Steuerkarte Klasse 1 abgeben, die dem Arbeitsamt ja nur vorgelegt wurde und somit noch in ihrem Besitz ist?
Für Antworten schon jetzt vielen lieben Dank.
Gruß von Gräfin R

Hallo,

die Steuerpflichtige kann bestimmen, bei wem sie die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorlegt.

Hallo,

Ergänzung:

wenn die Pension geringer ist als der Hinzuverdienst, dann Steuerkarte mit Klasse I beim Arbeitgeber abgeben.

Ist die Pension höher, Steuerkarte mit Klasse I an Stadt mit der Bitte senden, die vorliegende Karte mit Steuerklasse VI zurückzugeben. Dann die Karte mit Steuerklasse 6 beim Arbeitgeber abgeben.

Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Eine dritte Steuerkarte wird in diesem Fall wohl nicht ausgestellt, weil mit dem AA kein Dienstverhältnis besteht.

hallo zemionow,
Arbeitsentgelt aus Nebenjob wäre geringer, also Steuerkarte tauschen. soweit klar.
Ich weiß aber, dass das Arbeitsamt den Anspruch auch anhand der Steuerklasse berechnet (bei Vorlage von St.-Kl.6 gibt es erheblich weniger). Wenn die Frau nun die Pension ebenfalls mit der 1 abrechnen lassen würde (also weniger Steuerabzüge hat), muss sie dann bei der Einkommensteuererklärung mit Steuernachzahlung rechnen, weil die Zahlung vom Arbeitsamt ja dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt?
Gruß Gräfin R

Hallo,

Ich weiß aber, dass das Arbeitsamt den Anspruch auch anhand
der Steuerklasse berechnet (bei Vorlage von St.-Kl.6 gibt es
erheblich weniger).

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet hauptsächlich nach dem vorherigen beitragspflichtigen Gehalt, der Lohnsteuerklasse (und danach, ob Kinder bei der Berechnung mit zu berücksichtigen sind).

Berechnungsgrundlage ist also die Situation vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Manche Ehegatten tauschen daher bei absehbarer Arbeitslosigkeit die Steuerklassen 3/5 vor dem Antrag beim Arbeitsamt, um das ALG zu erhöhen. Ein Wechsel der Steuerklasse nach ALG-Bewilligung spielt m. E keine Rolle mehr für die Höhe des ALG.

Wenn die Frau nun die Pension ebenfalls

mit der 1 abrechnen lassen würde (also weniger Steuerabzüge
hat), muss sie dann bei der Einkommensteuererklärung mit
Steuernachzahlung rechnen, weil die Zahlung vom Arbeitsamt ja
dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt?

Die Zahlungen des Arbeitsamtes unterliegen in jedem Fall dem Progressionsvorbehalt. Nur kann es sein, dass durch einen erhöhten Steuerabzug nach Klasse 6 eine Nachzahlung im Rahmen der Einkommensteuererklärung vermieden wird. Die Höhe der gesamten Einkommensteuer ist in allen Varianten gleich, nur der unterjährige Geldfluss ist verschieden.

Im Übrigen: Der Hinzuverdienst im Nebenjob muss dem AA gemeldet werden. Bei Überschreitung bestimmter Grenzen besteht ggf. keine Arbeitslosigkeit mehr, aber es gibt wohl Freigrenzen.

MfG
Zemionow

Hallo,

nur der Vollständigkeit halber: das mit dem Steuerklassenwechsel vor dem ALG-Antrag kann auch daneben gehen. Spielt aber in dem zugrundeliegenden Beispiel auch keine Rolle.

Gruß
Zemionow

Hallo,

zur Vermeidung von Missverständnissen:

Die Zahlungen des Arbeitsamtes unterliegen in jedem Fall dem
Progressionsvorbehalt.

Gemeint ist das volle Arbeitslosengeld, nicht der Betrag, der nach Abzug von Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ausgezahlt wird.

MfG
Zemionow