AfA Beginn nach Anschaffung

Ein PC wurde im November 2010 gekauft und geliefert, also angeschafft. Dieses bewegliche Wirtschaftsgut soll aber real erst ab 01.01.2011 angeschlossen, genutzt und aus verschiedenen Gründen auch erst ab 2011 abgeschrieben werden.
Ist in diesem Fall als Beginn der Nutzungsdauer und damit Beginn der Abschreibung der 01.01.2011 gesetzlich in Deutschland gestattet (möglichst Referenz erbeten) oder muss die Abschreibung zwingend im Jahr der Anschaffung beginnen (also ab November 2010)?
Vielen Dank für die Hilfe.

Hallo,

ich vermute, es geht um einen betrieblichen PC?

Man könnte den PC für das Privatvermögen anschaffen und zum 1.1. in das Betriebsvermögen einlegen.
Dadurch gingen dann aber 2 Monate Abschreibung verloren.
Außerdem wäre eine Berücksichtigung der USt als Vorsteuer nur im Rahmen einer Vorsteuer-Berichtigung möglich, wozu aber gesetzliche Mindestgrenzen überschritten sein müssen.

Gruß
Lawrence

R 7.4 EStR: Man könnte also mit dem Verkäufer des PC´s vereinbaren, dass er ihn erst in 2011 anschliesst und installiert

Hallo!

Es ist nicht nur gestattet, es ist sogar zwingende Vorschrift, dass man die Abschreibung erst ab Nutzungsbeginn ansetzen darf.

Es ergibt sich aus der Formulierung des §7(1) EStG: „…der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt“

Gruß

Jörg

Beginn der AfA ist doch aber bei Übergang von Nutzen, Lasten und Gefahr. Also lt. SV ab November 2010 im Zeitpunkt der Lieferung. Also wenn der Käufer wirtschaftlicher Eigentümer wird.

Da ist es doch unerheblich, wann der Käufer den PC tatsächlich nutzen will.

Jain.

Du hast aber recht, dass im gegebenen Fall meine Auskunft wohl nicht ganz korrekt war. Da es sich wahrscheinlich um einen reinen Kauf handelt, ist die Afa ab Nov 2010 geltend zu machen.

Wenn es sich um Kauf mit Montage durch den Verkäufer (integration in die Systemumgebung o.ä.) handeln würde, wäre die Afa erst mit Montage, die dann vermutlich im Januar stattfindet, geltend zu machen.

Gruß

Jörg

Außerdem wäre eine Berücksichtigung der USt als Vorsteuer nur
im Rahmen einer Vorsteuer-Berichtigung möglich, wozu aber
gesetzliche Mindestgrenzen überschritten sein müssen.

Hallo,
für privat angeschaffte Wirtschaftsgüter greift § 15a UStG nicht

Wenn es sich um Kauf mit Montage durch den Verkäufer
(integration in die Systemumgebung o.ä.) handeln würde, wäre
die Afa erst mit Montage, die dann vermutlich im Januar
stattfindet, geltend zu machen.

=> das wäre in der Tat eine Möglichkeit

Grüße zurück
e

Wenn es sich um Kauf mit Montage durch den Verkäufer
(integration in die Systemumgebung o.ä.) handeln würde, wäre
die Afa erst mit Montage, die dann vermutlich im Januar
stattfindet, geltend zu machen.

=> das wäre in der Tat eine Möglichkeit

Hey-lest Ihr meine Beiträge nicht? *heul*

Argh, doch! Ich wollte noch drauf hinweisen!
Mea culpa!

Vielen Dank an alle für die guten Antworten.
Die Anschaffung als privates Gut mit einer Übertragung im nächsten Jahr in das Betriebsvermögen ist wohl die beste Lösung. Vorsteuerabzug ist nicht relevant.
Gruß
sebbistier