§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. Jahr 2004
Hi !
Der § 20 (1) Nr. 6 EStG spricht vom Erlebensfall.
Ich vermute mal, dass es sich bei dem Vertrag noch um einen Altvertrag handelt (vor dem 01.01.2005 abgeschlossen). Für diesen ist, wie in § 52 Abs. 36 S. 5 EStG ausgeführt, folgendes anzuwenden:
„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
6.
außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. 2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. 3Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5. 4Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;“
Dass für Neuverträge eine andere Regelung gilt, hatte ich bereits mitbekommen und daher auch ausdrücklich auf den § 52 hingewiesen. Es verbleibt dabei, dass ich mir unsicher darüber bin, ob die Zinsen
- überhaupt und wenn ja
- in Anlage KAP oder Anlage R
zu berücksichtigen sind. Auch wenn ich derzeit nichts konkretes finde, sagt mir mein Bauchgefühl, dass diese Zinsen auch einkommensteuerpflichtig sein müssen. Diese Bedenken wollte ich nur äußern. Ob meine Bedenken nun bestätigt oder widerlegt werden, ist mir im Endeffekt gleich. In Beiden Fällen hätte ich wieder etwas dazugelernt.
BARUL76
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