Anlage KAP: Angabe Beträge aus Lebensversicherung

Person A ist Begünstigter aus einer Lebensversicherung der verstorbenen Person B (Onkel). In welcher Zeile der Anlage KAP wird dieser ausgezahlte Betrag in der Lohn/Einkommenssteuererklärung angegeben?
Wenn dieser Betrag zur Begleichung der Beerdigungskosten verwendet wird, kann er dann als steuermindernd eingesetzt werden?

Vielen Dank
Harald

Hallo,

nicht in der Einkommensteuererklärung, sondern in einer ggf. abzugebenen Erbschaftsteuererklärung. Auch (und nur dort) sind ggf. Beerdigungskosten gegenrechenbar.

Mfg vom

showbee

Nachfragen und kleine Korrektur
Hi !

nicht in der Einkommensteuererklärung,

Aber wie sieht es mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. (§ 52 Abs. 36 S. 5 EStG) aus. Habe jetzt zwar in drei Kommentaren geblättert. Konnte nirgendwo direkt herauslesen, dass „der Erbe“ steuerpflichtig ist. Aber da ihm die Zinsen zufließen, muss es wohlso sein.
Möglicherweise liegt aber auch eine Rente (Anlage R) vor. Bin mir da aber wirklich unschlüssig.

Auch (und nur dort) sind ggf. Beerdigungskosten gegenrechenbar.

Ganz so absolut darf man es wahrscheinlich nicht formulieren, auch wenn es hier bei dem Ausgangsfall wohl zutrifft. Sollte das erworbene Vermögen nämlich für die Begleichung der Beerdigungskosten nicht ausreichen, könnten die übersteigenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) behandelt werden.

BARUL76

.

Der § 20 (1) Nr. 6 EStG spricht vom Erlebensfall. In diesem Fall hier ist die Person aber tot.

Kann mich der Ansicht von showbee nur anschließen.

mfg

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.d.F. Jahr 2004
Hi !

Der § 20 (1) Nr. 6 EStG spricht vom Erlebensfall.

Ich vermute mal, dass es sich bei dem Vertrag noch um einen Altvertrag handelt (vor dem 01.01.2005 abgeschlossen). Für diesen ist, wie in § 52 Abs. 36 S. 5 EStG ausgeführt, folgendes anzuwenden:

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
6.
außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. 2Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. 3Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5. 4Satz 2 gilt in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a oder b erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c abgezogen werden können. 5Die Sätze 1 bis 4 sind auf Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen entsprechend anzuwenden;“

Dass für Neuverträge eine andere Regelung gilt, hatte ich bereits mitbekommen und daher auch ausdrücklich auf den § 52 hingewiesen. Es verbleibt dabei, dass ich mir unsicher darüber bin, ob die Zinsen

  1. überhaupt und wenn ja
  2. in Anlage KAP oder Anlage R
    zu berücksichtigen sind. Auch wenn ich derzeit nichts konkretes finde, sagt mir mein Bauchgefühl, dass diese Zinsen auch einkommensteuerpflichtig sein müssen. Diese Bedenken wollte ich nur äußern. Ob meine Bedenken nun bestätigt oder widerlegt werden, ist mir im Endeffekt gleich. In Beiden Fällen hätte ich wieder etwas dazugelernt.

BARUL76

.

Erbschaft
Der Neffe ist hier Erbe und Begünstigter der Lebensversicherung. Nur wenn der Erblasser selbst hätte die Kapitalauszahlung erhalten, dann Versteuerung nach EStG.

Hier aber Versteuerung nach ErbStG, wenn über Freibeträgen u. sonstigen Aufwendungen.

Versicherung auf den Todesfall
Hi !

Meine Bedenken sind damit leider noch immer nicht ausgeräumt. Eine Versicherung auf den Todesfall kann ausschließlich von dem Begünstigten bezogen werden. Wenn also im EInkommensteuergesetz steht, dass Zinsen aus einer Versicherung auf den Todesfall als Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusehen sind, hat sich doch der Gesetzgeber was bei gedacht.
Auch wird, soweit ich mich erinnere durch die Erbschaftsteuer ein übergegangenes Vermögen (vielleicht mit abgezinstem Zeitwert?) besteuert. Aber die Erträge aus diesem Vermögen müssten dann doch einkommensteuerlich zu erfassen sein?

Hab leider auch im EStG keinen Hinweis darauf finden können, dass Vorgänge, die der Erbschaftsteuer unterlegen haben, von der Einkommensteuer befreit sind.

Hoffe, dies zeigt noch mal etwas deutlicher, woran ich derzeit bei diesem Thema zu knabbern habe. Vielleicht finden wir ja noch eine Lösung.

BARUL76

Hallo Barul,

ich glaube es erklären zu können: unter § 20 I Nr. 6 EStG fallen die Zinsen, wenn man eine „Versicherung auf den Erlebens- oder Todesfall“ (die LV) beendete. Beifreit waren Zinsen aus als SoA abzugsfähige LV und über 12-jährige.

§ 20er Einkünfte sind nur die Zinsen, wenn eine LV beendet wurde und Kapital nebst Zins ausgezahlt wurde (der Erlebensfall bzw. Kündigung). Im Todesfall ist die Auszahlung der LV ein Vertrag zu gunsten Dritter und geht zwar nicht in Erbmasse, sondern geht vorweg an den Begünstigten. Sie ist dennoch ErbSt-pflichtig.

M.E. schliessen sich Erwerb (SchenkSt/ErbSt) und Einkünfte (ESt) aus.

Mfg vom

showbee

Die gesetzl. Grundlagen scheinen geklärt. Im § 20 ist die Rede vom „Erlebensfall und Rückkauf“, deshalb kann dieser nicht auf den Begünstigten zutreffen.

Hier habe ich -außerhalb des Gesetzes und ohne Gewähr auf Richtigkeit- mal folgendes gefunden:

http://www.finanztip.de/p/steuerrecht/str_lebensvers…

unter 1 b

Im Versicherungsfall, d.h. bei Tod der versicherten Person, ist bei einer Kapitallebensversicherung, die die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt, die Auszahlung der Versicherungssumme (einschließlich der rechnungsmäßigen Zinsen) und der Überschussbeteiligung (außerrechnungsmäßige Zinsen) immer steuerfrei, auch wenn der Versicherungsfall vor Ablauf von 12 Jahren eintritt.

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