Außergewöhnliche Belastung nachträglich geltend machen?

Hi,
Das Ehepaar AB - gemeinsame Veranlagung - soll für 2012 die Einkommensteuererklärung abgegeben haben und der Einkommensteuerbescheid soll im Jahr 2013 ergangen sein, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Jetzt soll sich herausstellen, dass in 2012 Ausgaben angefallen sind, die als außergewöhnliche Belastungen hätten geltend gemacht werden können.

Fragen:

  1. Können diese Beträge für 2012 auch heute noch gegenüber dem FA geltend gemacht werden?
  2. Welche Formalien sind einzuhalten?
  3. Können die Beträge auch jetzt noch über mehrere Jahre verteilt werden? Nach Finanzgericht Saarland (1 K 1308/12) scheint das möglich zu sein, auch bei dem vorstehend beschriebenen Sachverhalt?

Danke für Eure Hilfe.
MfG Wilhelm

Servus,

beachte beim Heranziehen des zitierten Urteils die Einzelheiten zum Sachverhalt und die Begründung: Es ging um einen Fall, in dem sich der Abzug der Aufwendungen in dem Jahr, in dem sie angefallen sind, zu einem großen Teil nicht ausgewirkt hätteM; außerdem ist vom FG Saarland nicht auf ein grundsätzliches Wahlrecht erkannt worden, das so nicht im EStG vorgesehen ist, sondern auf eine Verteilung der in einem Jahr zusammengeballten Aufwendungen im Rahmen der Billigkeit gem § 163 AO. Nur unter diesen Gesichtspunkten lässt sich das Urteil für analog gelagerte Fälle heranziehen; als erstinstanzliches Urteil ist es übrigens auch dann kein Präzedenzurteil.

Im vorliegenden Fall kann eine Möglichkeit der Änderung bestehen, wenn der ESt-Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht - das steht auf dem Bescheid drauf. Nicht verwechseln mit den Vorläufigkeitsvermerken im „Kleingedruckten“ hinten im Bescheid.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

Unterstellt, im Bescheid stünde:

"Die Festsetzung der EkSt ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich

  • NN
  • NN
  • des Abzuges einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung."

Ist das - in Deiner Diktion - ein nicht hilfreicher Satz im Kleingedruckten oder eröffnet er den Steuerschuldnern die Möglichkeit zur nachträglichen Geltendmachung? Wenn ja, kann das formlos geschehen oder sind Formalien zu beachten? Wäre Dir dankbar, wenn Du Dich noch einmal mit meinem Problem beschäftigen könntest.
LG Wilhelm

Servus,

das ist eine Erklärung der Vorläufigkeit hinsichtlich einzelner Punkte, die derzeit Gegenstand von Verfahren in höchster Instanz sind und zur Entscheidung anstehen. Diese Punkte tun im vorliegenden Fall nichts zur Sache.

Wenn nicht am Anfang des Bescheides steht, dass er gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeht, ist er nach Verstreichen der Einspruchsfrist nicht mehr „offen“ für Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen.

Schöne Grüße

MM

Danke