Hallo.
Die entscheidende Frage ist, ob das unfertige Gebäude unter die Begünstigungsregel des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fällt, wonach Gebäude, die zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken gedient haben, nicht als privates Veräußerungsgeschäft erfasst werden. Eine eindeutige Aussage habe ich in der Literatur leider nicht gefunden. Das BMF-Schreiben vom 05.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1383) enthält unter Tz. 25 folgenden Hinweis: „Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, wenn er mit der beabsichtigten Nutzung des WG zu eigenen Wohnzwecken in Zusammenhang steht.“ Ob diese Aussage des BMF jedoch reicht, um den hier dargestellten Sachverhalt zu erfassen, vermag ich nicht zu beurteilen.
Der Gesetzgeber wollte jedoch gerade von der Spekulationsbesteuerung absehen, wenn ein Grundstück kurzfristig (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) veräußert werden muss (vgl. B-Drs. 14/23, S. 180; http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/14/000/1400023.pdf).
Weitere Ausführungen zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken enthalten die Urteile des FG Münster v. 18.06.2007 (1 K 3749/05 E) sowie des BFH v. 18.01.2006 (IX R 18/03), welche grundsätzlich auf den Einzug in eine im Wesentlichen bezugsfertige Wohnung abstellen.
Du solltest also darauf hinwirken, dass die Sichtweise des BMF (und der Gesetzesbegründung) auf Deinen Sachverhalt angewandt werden, dann bist Du raus aus der Spekulationsbesteuerung. Andernfalls stellt sich die Frage nach der Besteuerung in Deutschland.
Bei Veräußerung in 2013 wird das private Veräußerungsgeschäft im Rahmen Deiner Steuererkärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger als sonstige Einkünfte erfasst. Tatsächlich dürfte sich hier die Progression ungünstig auswirken. Aber auch bei Veräußerung in 2014 bist Du nach § 49 Abs. 1 Nr. 8 a) EStG in Deutschland (beschränkt) steuerpflichtig. Die Einkommensteuer bemisst sich bei beschränkt Steuerpflichtigen nach dem Grundtarif ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrages (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Viele Grüße
Andreas