Buchhalter und die übermittlung der USt-VA

Hallo zusammen folgende Frage, die weder das Finanzamt, noch die OFD lösen konnte/durfte.

Person A ist selständig als Buchhalter da ist nun die Problematik der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, laut Steuerberatergesetz darf Er es ja  garnicht,

Wie kann man sowas umgehen (LEGAL)?

  • Einen Steuerberater auf 450 € anstellen… und ihn für jede Übermitlung 1 € als Gehalt auszahlen?
  • Der Mandant erteilt den Buchhalter eine Vollmacht?
  • Die Daten (nur für die USt-VA) zum steuerberater schicken, dass er es an das Finanzamt schickt?

dass sind die sachen die spontan eingefallen sind.

Hoffentlich könnt ihr Person A helfen.

Servus,

alldieweil selbständige Buchhalter ohnehin (auch außerhalb der Erstellung und Übermittlung von USt-VA und ZM) eine ganze Menge Dinge nicht eigenverantwortlich tun dürfen, die zur laufenden FiBu gehören, ist die sinnvolle Lösung hier die Zusammenarbeit mit einem StB - sinnvollerweise dem, der auch für den Jahresabschluss und die Steuererklärungen seine Unterschrift hergibt. Der muss genauso wie beim JA die Möglichkeit haben, die Arbeit des selbständigen Buchhalters in dem Umfang zu überwachen, der notwendig ist, damit er für dessen Arbeitsergebnisse verantwortlich zeichnen kann. Sinnvollerweise wird das auch nachvollziehbar dokumentiert, z.B. indem der Buchungsbestand mindestens zwei Tage vor USt-Termin journalisiert und dem StB übermittelt wird, ggf. mit bereits vorbereiteter USt-VA (Abstimmprotokoll), so dass dieser dann nach Kontrolle die USt-VA übermitteln kann.

Für einen Euro Honorar (in ungefähr vierzig Sekunden) ist die Kontrolle der USt- und Vorsteuerbuchungen eines selbständigen Buchhalters nicht zu leisten - und selbst wenn, wäre ein StB, der das für dieses Honorar macht, ein seltsamer Kaufmann - es sei denn, der selbständige Buchhalter wäre, wie das öfter mal zu sehen ist, sein „bad office“, das ihm die schlammigen Mandate abnimmt.

Zur nichtselbständigen Tätigkeit eines StB für einen selbständigen Buchhalter vgl. § 58 StBerG.

Erteilen einer Vollmacht durch den Mandanten ist lustig: Wie wäre es, wenn er dem selbständigen Buchhalter auch eine Vollmacht für die Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen, für die Prüfung der Steuerbescheide und ggf. Einlegen von Rechtsmitteln erteilte?

Kurzer Sinn: Wenn ein selbständiger Buchhalter seine Kundschaft nicht bei der Erstellung von Jahresabschlüssen, Überschussrechnungen, Steuererklärungen im Regen stehen lassen will (und das macht er pro Kunde genau ein Mal!), muss er sich eh um die Zusammenarbeit mit einem StB oder WP kümmern. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit kann auch die Handhabung von USt-VA, ZM (und ggf. auch gleich den übrigen Meldungen, auch wenn diese nicht explizit steuerliche Angelegenheiten betreffen) geklärt werden.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Person A ist selständig als Buchhalter da ist nun die Problematik der Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung, laut Steuerberatergesetz darf Er es ja  garnicht,

Doch übermitteln darf er. Nicht erlaubt ist das Erstellen. Die Unternehmer selber dürfen die hierfür notwendigen beiden Tastendrücke erledigen, sie dürfen sich von Angehörigen dabei helfen lassen oder stellen jemanden dafür an. Niemand muss dafür vom Fach sein. Selbstständige Buchhalter dürfen das jedoch nicht.

Grüße

Moin!

  • Einen Steuerberater auf 450 € anstellen…

Das geht in dieser Form nicht lt. Steuerberatungsgesetz. Der Steuerberater dürfte dann nur die Steuererklärung des Buchhalters bearbeiten. Nicht aber fremde Steuererklärungen.

und ihn für jede
Übermitlung 1 € als Gehalt auszahlen?

Sei nicht so knickrig

  • Der Mandant erteilt den Buchhalter eine Vollmacht?

Der Buchhalter darf das nun mal nicht. Da ändert auch eine Vollmacht nichts dran.

  • Die Daten (nur für die USt-VA) zum steuerberater schicken,
    dass er es an das Finanzamt schickt?

Das wäre m.E. eine der wenigen Möglichkeiten.

Gruß

Derschwede77

P.S. Meiner Erfahrung nach wird das häufig nicht soooo eng gesehen. Wann alles läuft und jeder anständig ist, wird sich niemand darum kümmern. Ich glaube auch nicht, dass das Finanzamt auswertet von wem die Voranmeldung gesendet wurde.

Aber bedenke: Immer dann, wenn mal etwas schief läuft, sei es beim Mandanten oder beim Buchhalter, dann ist der Buchhalter immer der Erste auf den mit dem Finger gezeigt wird. Es ist also ein nicht zu vernachlässigendes Risiko das man da als „geduldeter“ Buchhalter eingeht. Nicht umsonst bezahlt man als Steuerberater einen größeren Betrag als Haftpflichtversicherung. Und glaube mir, man kann noch so sorgfältig arbeiten, irgendwann hat man mal etwas übersehen oder etwas nicht gewusst und dann ist die Kacke am Dampfen.

Wann fängt denn das „Erstellen“ an?

wenn ich ein Buchungssatz eingebe, wird ja automatisch die Buchung in der USt-VA erstellt. Man darf die Buchungssätze in die EDV eingeben… meiner Meinung nach widerspricht sich da dass Gesetz.

Servus,

Deine Rückfrage, wie man eine USt-VA erstellt, legt nahe, dass Du nicht zu dem Personenkreis gehörst, der gem. § 6 Nr. 4 StBerG überhaupt selbständig Buchungssätze nach vorgegebenem Kontenrahmen bilden und erfassen darf.

Zu einer USt-VA gehört:

  • Sicherstellung der zutreffenden Behandlung aller Erlöse und aller Vorgänge, für die Vorsteuerabzug in Frage kommt
  • Prüfung der ggf. nötigen Belege/Nachweise
  • Sicherstellung der zutreffenden Zurechnung UStlich relevanter Vorgänge zum VAZ
  • Abstimmung der gebuchten USt-Werte mit den gebuchten Erlösen
  • Abstimmung von USt- und Vorsteuerbeträgen zu innergemeinschaftlichem Erwerb und generell 13b-Fällen
  • Übernahme der geprüften Werte zu Umsätzen, USt und Vorsteuer in das amtliche Formular (heißt auch als übermittelter Datensatz so).

Wenn Du die genannten Dinge beim Erstellen einer USt-VA nicht tust, bleibst Du eh besser beim Belegeklopfen - da widerspricht sich das Gesetz keineswegs und hat hier offenbar eine nützliche Schutzfunktion.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Wann fängt denn das „Erstellen“ an?
wenn ich ein Buchungssatz eingebe, wird ja automatisch die Buchung in der USt-VA erstellt. Man darf die Buchungssätze in die EDV eingeben… meiner Meinung nach widerspricht sich da dass Gesetz.

Das Erstellen der UStVA fängt da an, wo man sich per Tastendruck die UStVA erstellen/ausdrucken lässt. Ich habe lediglich beschrieben, wer dies neben StB noch darf und nicht behauptet, dass diese Regelung irgendwie logisch oder vernünftig sei. Ich habe naturgemäß eine eine Vermutung, warum das so ist.

Grüße

@Aprilfisch:

was dazugehört weiß ich: ich erfülle die anforderungen des §6 (4).

Übermitteln darf man es, jedoch nicht erstellen.

So wie ich es verstehe, ist das erstellen nun aber das abschicken. Denke, werde am Montag mal die Steuerberaterkammer anrufen, die sollen mir dazu was sagen.

Servus,

das kannst Du verstehen wie Du magst - objektiv ist „Erstellen einer USt-VA“ das, was ich beschrieben habe. Wenn Du nicht weißt, wie man eine USt-VA erstellt, lass es lieber gleich bleiben, egal ob eigenverantwortlich oder mit Patenschaft eines StB oder WP.

Bei der Kammer gibt das sicher eine hübsche Lachnummer, wenn ein selbständiger Buchhalter anruft und wissen möchte, wie man eine USt-VA erstellt. Ich glaube, ich würde mir diese Blamage liebend gerne ersparen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

was dazugehört weiß ich: ich erfülle die anforderungen des §6 (4).
Übermitteln darf man es, jedoch nicht erstellen.
So wie ich es verstehe, ist das erstellen nun aber das abschicken.

Nee. Das, was da abgeschickt wird, ist doch das, was vorher erstellt worden ist. Wenn Dir Dein Mandant die erstellte USt-VA zur Verfügung stellt, dann darfst Du sie auch abschicken. In vielen Unternehmen besteht dieses Erstellen heutzutage aus einem Knopfdruck. Meist kostet es dann nur noch einen weiteren, um die auch gleich abzuschicken. Den zweiten Knopfdruck darfst auch Du machen, nachdem der Kunde, einer seiner Angehörigen oder Mitarbeiter den ersten getan hat. Es wäre sogar möglich, dass ein Buchhalter aus einem EU-Land das vorübergehend für einen deutschen Kunden macht. Ein deutscher Buchhalter darf es nicht. Ja, das ist ein wenig Inkonsistent, aber bisher ist es so. Wer weiß, ob das nicht über kurz über lang über die EU-Schiene kippt. Keine Ahnung welcher Steuerberater davor ernsthaft Angst haben müsste.

Denke, werde am Montag mal die Steuerberaterkammer anrufen, die sollen mir dazu was sagen.

Dir ist schon klar, dass das die Interessenvertretung der Steuerberater ist? Und Du kannst Dir ungefähr vorstellen, wer Lobbyarbeit dafür leistet, dass das Steuerberatergesetz, u.a. die Regelung enthält, an der Du gerade ein wenig verzweifelst? Das ist bei allen Kammern so. Da kannst Du auch bei der Ärztekammer fragen, was die davon halten Rettungssanitätern mehr Kompetenzen zu übertragen.

Grüße