'Düsseldorfer Verfahren'

Liebe Fachleute,

eine Bekannte von mir, aufgrund ihres „hohen“ Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, hat sich bei einer Telefon-Flirt-Line beworben. Unter anderem ist ihr dort gesagt worden, daß das Unternehmen, sollte sie für es tätig werden, 15 % der Einnahmen einbehalten und an das Finanzamt abführen wolle, dies geschehe nach dem „Düsseldorfer Verfahren“, das für diese Branche ausgehandelt worden sei, und mehr Steuerzahlungen fielen nach diesem Verfahren nicht an.

Ich bin nun steuertechnisch nicht bewandert, ein Düsseldorfer Verfahren ist bei mir irgendwie mit Unterhaltszahlungen verbunden, aber auch da bin ich nicht so sicher. Ist das eine spezielle Klausel für „rotlichnahe“ Beschäftigungen? Wo kann ich genaueres darüber lesen (google hat unter diesem Schlagwort alle möglichen Vorgänge aus Düsseldorf, aber nichts zutreffendes) oder ist das ganz einfach falsch erklärt oder/und falsch weitergegeben?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Heidi

Hallo,

Ich bin nun steuertechnisch nicht bewandert, ein Düsseldorfer
Verfahren ist bei mir irgendwie mit Unterhaltszahlungen
verbunden, aber auch da bin ich nicht so sicher. Ist das eine
spezielle Klausel für „rotlichnahe“ Beschäftigungen?

so isses.

Wo kann
ich genaueres darüber lesen (google hat unter diesem
Schlagwort alle möglichen Vorgänge aus Düsseldorf, aber nichts
zutreffendes) oder ist das ganz einfach falsch erklärt
oder/und falsch weitergegeben?

Ich hab bei google mal ein paar Anführungszeichen bemüht („düsseldorfer verfahren“) und das hier gefunden:
http://www3.landtag-bw.de/WP13/Drucksachen/2000/13_2…

Und hier noch das passende Seminar nächste Woche:
http://www.koelner.anwaltsverein.de/anwaltsservice/m…

Gruß,
Christian

Hallo,

ergänzend zu den von Christian in bewährter Weise an der Quelle gezapften Erläuterungen eine Ergänzung zum vorliegenden Fall:

Da es sich beim „Düsseldorfer Verfahren“ um einen Spezialfall der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO handelt, sollte die StPfl wenn möglich mehr als nur eine mündliche Aussage darüber besorgen, dass die Pauschale von 15% mit dem Fiskus „ausgehandelt“ worden ist. Grundsätzlich entbindet die Schätzung nach § 162 AO nicht von der Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen; eine Art Vertrauensschutz wäre also im vorliegenden Fall nur gewährleistet, wenn der Betreiber der Flirtline eine entsprechende Zusage von der zuständigen Behörde vorlegen kann.

Unabhängig davon kann die StPfl möglicherweise - je nachdem, wie die Sache läuft - zu einer noch niedrigeren Besteuerung kommen, wenn sie die Steuern „regulär“ erklärt. Dieses ist allerdings recht unwahrscheinlich, weil allein die USt rund 13,8 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen ausmachen wird.

Schon klar, dass sie in dieser Situation gegenüber dem Betreiber am viel kürzeren Hebel sitzt, also von ihm nicht viel verlangen kann. Da die genannte Pauschale von 15% in den meisten Fällen eine Steuerermäßigung bedeutet, ists wohl auch nicht angezeigt, sich beim BetriebsstättenFA des Betreibers den Sachverhalt bestätigen zu lassen - die Folge kann gut eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen sein, weil eben eine Schätzung nicht die Veranlagung grundsätzlich ausschließt.

Schöne Grüße

MM