Einmalige Dozententätigkeit im EU Land

Hallo,

greift bei einer einmaligen Dozententätigkeit (zB. 1.000,00 EUR) in einem anderen MItgliedsstaat der §3 Nr.26?

Angegeben würde sowas doch in Anlage S (Z.36) sowie in Anlage EÜR (Einnahme Z.9 minus Ausgabe Z.21)?

Durch den Freibetrag von 2.400,00 (?) dann ja ohnehin steuerfrei, oder?

Danke vorab.

Hi,

§ 3 Nr. 26 EStG hat folgenden Wortlaut:
„Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;“

innerhalb EU mit gleichen Voraussetzungen wie im Inland

Schöne Grüße
C.