[ErbSt,GrdESt] Grundstücksübertragung an Kind

Hallo,

ich habe ein paar Fragen zu einer Übertragung von Wohneigentum innerhalb der Familie:

Vater V möchte entweder sein gesamtes Haus oder aber zwei Etagen des Hauses (d.h. 2 Wohnungen) an seine Tochter T und ihren Mann M übertragen.

Fragen:

  • Fällt bei einer derartigen Übertragung Grunderwerbs-Steuer für T und M an?
  • Fällt eine sonstige Steuer an?
  • Macht es einen Unterschied, ob das gesamte Haus oder nur eine Wohnung verkauft wird?
  • Macht es einen steuerlichen Unterschied, ob die Übertragung nur an die Tochter T oder an beide (T und M) durchgeführt wird?

Ich wäre euch für jeden Hinweis sehr dankbar. Hinweise auf zugrundeliegende Steuergesetze wären natürlich der Hammer!

Viele Grüße,
Moe

  • Fällt bei einer derartigen Übertragung Grunderwerbs-Steuer
    für T und M an?

Nein

  • Fällt eine sonstige Steuer an?

Ja, Schenkungssteuer (kommt auf Betrag an)

  • Macht es einen Unterschied, ob das gesamte Haus oder nur
    eine Wohnung verkauft wird?

Ja, höhere Schenkungssteuer

  • Macht es einen steuerlichen Unterschied, ob die Übertragung
    nur an die Tochter T oder an beide (T und M) durchgeführt
    wird?

Ja, Schenkungssteuer

§ 3 Nr. 2 GrEStG http://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/

§ 1, 15, 16, 19 ErbStG http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/

[GrdSEt] kl. Korrektur zur GrunderwerbSt-Anmerkung
Hi !

  • Fällt bei einer derartigen Übertragung Grunderwerbs-Steuer
    für T und M an?

Nein

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrdEStG fällt für „Kaufverträge oder … andere Rechtsgeschäfte, [die] den Anspruch auf Übertragung begründen“ GrESt an. Als solche „anderen Rechtsgeschäfte“ sind auch die Schenkungsversprechen (§§ 518, 313 BGB) anzusehen.

Sollten das Haus oder einzelne Wohnungen geschenkt werden, fällt wegen § 3 Nr. 2 GrEStG keine GrESt an. Dieser Vorgang wäre steuerbefreit.

Wird allerdings, wie es auch gefragt wurde, eine teilentgeltliche Übertragung vorgenommen, so fällt für den entgeltlich übertragenen Teil GrESt an.

Zur Ermittlung einer steuerlich optimalen Gestaltung, also Beachtung von:

  • Erbschaft-/Schenkungssteuergesetz (nachdem eine Teilzahlung sinnvoll scheint)
  • Grunderwerbsteuergesetz (nach dem eine Teilzahlung zu vermeiden ist)
  • Einkommensteuergesetz (Rente/dauernde Last; vorweggenommene Erbfolge - Teil-/Vollzahlungen günstig)
    sollte aber unbedingt ein steuerlicher Experte im RL herangezogen werden.

Wenn man jetzt ein paar Euro für die steuerliche Beratung ausgibt, kann man u.U. in den nächsten 50 Jahren einiges an Steuern sparen.

BARUL76

Ich denke mal mit „verkauft“ hat sich der Fragende verschrieben.

Ich gehe davon aus, dass es hier lediglich um unentgeltliche Übertragung ging.

,.

welche Steuerarten bei Grundstücksübertragung?
Hi !

  • Fällt bei einer derartigen Übertragung Grunderwerbs-Steuer
    für T und M an?

Sie Antwort im Artikel auf oerdiz: möglicherweise.

  • Fällt eine sonstige Steuer an?

Zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht. Aber als Eigentümer des Hauses ist später Grundsteuer zu zahlen. Wenn Wohnungen vermietet werden, fällt wahrscheinlich Einkommensteuer an. Beim ([teil-]entgeltlichen) Übertragungsvorgang kann für den Kaufpreis möglicherweise auch noch zur Umsatzsteuer optiert werden. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn gewerblich vermietet wird oder ein baldiger Weiterverkauf des Hauses steuerlich als „gewerblicher Grundstückshandel“ anzusehen ist.

  • Macht es einen Unterschied, ob das gesamte Haus oder nur
    eine Wohnung verkauft wird?

Jein. Möglicherweise könnte bei Teilverkäufen die so genannte 3-Objekt-Grenze überschritten werden. Das bedeutet im Einzelnen:
Wird ein Gebäude normal vermietet, kann es nach 10 Jahren Behaltensfrist einkommensteuerfrei verkauft werden. Innerhalb der 10 Jahre gilt ein Verkauf als Spekulationsgeschäft (nez: privater Veräußerungsgewinn im Sinne § 23 EStG).
Wird aber diese 3-Objekt-Grenze überschritten wird der Verkauf auch außerhalb der 10-Jahres-Frist einkommensteuerlich relevant. Ein Gewinn/Verlust der sich ermittelt aus

 Veräußerungserlös
./. Anschaffungskosten (historisch)
<u>./. Abschreibung (möglicherweise auch fiktive AfA)</u>
= Veräußerungsgewinn/-verlust

wäre in diesen Fällen als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu behandeln. Ob diese Betrachtung dann auch dazu führt, dass hier Gewerbesteuer anfällt, weiß ich allerdings nicht.

  • Macht es einen steuerlichen Unterschied, ob die Übertragung
    nur an die Tochter T oder an beide (T und M) durchgeführt
    wird?

Im Erbschaft-/Schenkungssteuergesetz sind bestimmte Steuerklassen (nicht zu verwechseln mit den Lohnsteuerklassen!) vorgesehen, in die die Verwandten und Bekannten einsortiert werden. Während leibliche Kinder in der Steuerklasse I zu finden sind, werden die Schwiegerkinder in die Steuerklasse II eingereiht (vgl. § 15 ErbStG).
Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge für die Schenkung. Während für Kinder ein Freibetrag von € 205.000 vorgesehen ist, wird Schwiegerkinden „nur“ ein Freibetrag von € 10.300 zugestanden (vgl. § 16 ErbStG).
Werden Beide beschenkt, steht also insgesamt ein Freibetrag von € 215.300 zu.
Dieser Freibetrag steht nach § 14 Abs. 1 ErbStG alle 10 Jahre zur Verfügung.

Aus einkommensteuerlicher Sicht sollte beachtet werden, dass es sich möglicherweise um steuerbare und steuerpflichtige Fälle der vorweggenommenen Erbfolge (BMF, 13.01.1993, IV B3 - S 2190 - 37/92, BStBl I 1993, 80; Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge - Ich glaube, es gab hier in den letzten 2 Jahren ein neueres Schreiben, finde aber hierzu derzeit nichts) handelt. Außerdem könnte die Übertragung gegen regelmäßig wiederkehrende Leistungen erfolgen. Auch hier ist ein umfangreiches BMF-Schreiben (BMF, 16.09.2004, IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 2004, 922; Wiederkehrenden Leistung: Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen) zu beachten.

Um diesen Vorgang also aus steuerlicher Sicht (von den anderen Rechtsgebieten, die da auch noch berührt werden, möchte ich hier gar nicht sprechen) optimal zu gestalten, sollte unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Ein kleiner Fehler in der Vertragsgestaltung kann sich sehr schnell in ungeahnten Größenordnungen auswirken.

BARUL76

.

Jein. Möglicherweise könnte bei Teilverkäufen die so genannte
3-Objekt-Grenze überschritten werden. Das bedeutet im
Einzelnen:

Hallo,

m.E. kein Fall für die „3-Obj-Gr“! Die 3OG dient der Abgrenzung von der privaten Vermögensverwaltung und Gewerbe. Aber dennoch muss auch eine Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Wenn hier das Familienheim auf Kinder & Ehepartner übertragen wird, liegt das m.E. nicht vor. Also selbst bei Aufteilung des EFH in 5 Objekte (weil man 5 Kinder hat), greift zwar die 3OG, aber es ist dennoch kein Gewerbe!

Mfg vom

showbee

Hi !

  • Fällt bei einer derartigen Übertragung Grunderwerbs-Steuer
    für T und M an?

Sie Antwort im Artikel auf oerdiz: möglicherweise.

hi,

verwandte in gerader linie - hab ich was verpasst ?

gruß inder

[GrESt] fällt doch nicht an
Hi !

verwandte in gerader linie - hab ich was verpasst ?

Geb zu, dass ich im GrEStG nicht so fit bin. Aber nach deinem Hinweis habe auch ich den § 3 Nr. 6 gefunden.

Also nehme ich zu diesem Thema (GrESt) alles zurück und behaupte das Gegenteil. Allgemein steuerbefreit sind die Erwerbe der Kinder und ihrer Ehegatten oder wie es das Gesetz auszudrücken versteht:
„Von der Besteuerung sind ausgenommen:

6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. 2Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. 3Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich“

Danke für den Hinweis, wieder was gelernt.

BARUL76

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Ich denke mal mit „verkauft“ hat sich der Fragende
verschrieben.

Ich gehe davon aus, dass es hier lediglich um unentgeltliche
Übertragung ging.

Hallo Oerdiz,

nein, die Wohnung/das Haus soll tatsächlich von Vater an Tochter verkauft werden.

P.S. nebenbei schon mal vielen Dank an die große Beteiligung zu dem Thema!!!

LG,
Moe

Vielen Dank an alle, insbes. barul76 für die umfangreiche Arbeit!
Ihr habt mir sehr geholfen.

Liebe Grüße (auch von V und T :smile: )
Moe