welche Steuerarten bei Grundstücksübertragung?
Hi !
- Fällt bei einer derartigen Übertragung Grunderwerbs-Steuer
für T und M an?
Sie Antwort im Artikel auf oerdiz: möglicherweise.
- Fällt eine sonstige Steuer an?
Zum Zeitpunkt der Schenkung noch nicht. Aber als Eigentümer des Hauses ist später Grundsteuer zu zahlen. Wenn Wohnungen vermietet werden, fällt wahrscheinlich Einkommensteuer an. Beim ([teil-]entgeltlichen) Übertragungsvorgang kann für den Kaufpreis möglicherweise auch noch zur Umsatzsteuer optiert werden. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn gewerblich vermietet wird oder ein baldiger Weiterverkauf des Hauses steuerlich als „gewerblicher Grundstückshandel“ anzusehen ist.
- Macht es einen Unterschied, ob das gesamte Haus oder nur
eine Wohnung verkauft wird?
Jein. Möglicherweise könnte bei Teilverkäufen die so genannte 3-Objekt-Grenze überschritten werden. Das bedeutet im Einzelnen:
Wird ein Gebäude normal vermietet, kann es nach 10 Jahren Behaltensfrist einkommensteuerfrei verkauft werden. Innerhalb der 10 Jahre gilt ein Verkauf als Spekulationsgeschäft (nez: privater Veräußerungsgewinn im Sinne § 23 EStG).
Wird aber diese 3-Objekt-Grenze überschritten wird der Verkauf auch außerhalb der 10-Jahres-Frist einkommensteuerlich relevant. Ein Gewinn/Verlust der sich ermittelt aus
Veräußerungserlös
./. Anschaffungskosten (historisch)
<u>./. Abschreibung (möglicherweise auch fiktive AfA)</u>
= Veräußerungsgewinn/-verlust
wäre in diesen Fällen als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu behandeln. Ob diese Betrachtung dann auch dazu führt, dass hier Gewerbesteuer anfällt, weiß ich allerdings nicht.
- Macht es einen steuerlichen Unterschied, ob die Übertragung
nur an die Tochter T oder an beide (T und M) durchgeführt
wird?
Im Erbschaft-/Schenkungssteuergesetz sind bestimmte Steuerklassen (nicht zu verwechseln mit den Lohnsteuerklassen!) vorgesehen, in die die Verwandten und Bekannten einsortiert werden. Während leibliche Kinder in der Steuerklasse I zu finden sind, werden die Schwiegerkinder in die Steuerklasse II eingereiht (vgl. § 15 ErbStG).
Je nach Steuerklasse gelten unterschiedliche Freibeträge für die Schenkung. Während für Kinder ein Freibetrag von € 205.000 vorgesehen ist, wird Schwiegerkinden „nur“ ein Freibetrag von € 10.300 zugestanden (vgl. § 16 ErbStG).
Werden Beide beschenkt, steht also insgesamt ein Freibetrag von € 215.300 zu.
Dieser Freibetrag steht nach § 14 Abs. 1 ErbStG alle 10 Jahre zur Verfügung.
Aus einkommensteuerlicher Sicht sollte beachtet werden, dass es sich möglicherweise um steuerbare und steuerpflichtige Fälle der vorweggenommenen Erbfolge (BMF, 13.01.1993, IV B3 - S 2190 - 37/92, BStBl I 1993, 80; Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge - Ich glaube, es gab hier in den letzten 2 Jahren ein neueres Schreiben, finde aber hierzu derzeit nichts) handelt. Außerdem könnte die Übertragung gegen regelmäßig wiederkehrende Leistungen erfolgen. Auch hier ist ein umfangreiches BMF-Schreiben (BMF, 16.09.2004, IV C 3 - S 2255 - 354/04, BStBl I 2004, 922; Wiederkehrenden Leistung: Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen) zu beachten.
Um diesen Vorgang also aus steuerlicher Sicht (von den anderen Rechtsgebieten, die da auch noch berührt werden, möchte ich hier gar nicht sprechen) optimal zu gestalten, sollte unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Ein kleiner Fehler in der Vertragsgestaltung kann sich sehr schnell in ungeahnten Größenordnungen auswirken.
BARUL76
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