[ESt] Fahrkosten bei Bereitschaftsdiensten

Hallo Ihr Wissenden,
ich weiss nicht, was ich falsch gemacht habe, aber warum hat keiner auf meine Frage geantwortet.
Ich versuche es noch einmal:
Ein Steuerpflichtiger fähret täglich zur Arbeit. Nach seiner normalen Arbeitszeit hat er noch des öfteren Bereitschaftsdienst in der Form, dass er sich zu Hause oder wo auch immer aufhalten kann und erreichbar sein muss. Nun kommt es des öfteren vor, dass er nach seiner Arbeitszeit einen Anruf bekommt und im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes in die Firma muss. Diese zusätzlichen Fahrten will das Finanzamt nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte im Rahmen der Werbungskosten anerkennen, weil nach Aussage des Finanzamtes zwei Fahrten zur Arbeit an einem Tag nur einmal berücksichtigt werden. Ist diese Aussage richtig?Er ist doch in diesem Fall gezwungen dienstlich zweimal zur Arbeit zu fahren.
MfG Peter

Hallo zurück,

leider ist es tatsächlich so, dass zu ein und derselben Arbeitsstätte
nur eine Fahrt pro Tag abzugsfähig ist, egal wie oft der Arbeitnehmer
fährt. Dies gilt seit der Einführung der Entfernungspauschale in
2001.

Der Gesetzestext spricht hier von einer „Abgeltung aller
Aufwendungen“, in dem für jeden Arbeitstag einmal die Entfernung *
0,30 € (ab 2004) gerechnet wird.

Welche Kosten dem Arbeitnehmer tatsächlich entstehen ist dabei egal,
ob einmal gefahren wird oder drei mal, ob jemand zu Fuß kommt, mit
dem Rad oder mit dem Auto (bei Nutung öffentlicher Verkehrsmittel
können sich u.U. andere Beträge ergeben).

VG
Kathi

Und das wurde erst kürzlich vom Bundesfinanzhof untermauert. Es klagte ein Opernsänger.

Siehe hier:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechu…

.

schade und danke!

MfG Peter

[MOD] Geschwindigkeiten der Antworten
Hi !

ich weiss nicht, was ich falsch gemacht habe, aber warum hat
keiner auf meine Frage geantwortet.

Manche Fragen sind eben erst mit ein wenig Recherche zu beantworten. Da braucht es nicht nach nur 30 Stunden einer Erinnerung an die Frage.
Es wird auch nicht gern gesehen, dass ein und die selbe Frage zweimal im Forum und schon gar nicht in EINEM Brett gestellt wird.

Habe daher deine Frage vom 31.08. 08:57 gelöscht.

höherer Ansatz ist gem. BFH 11.05.2005 möglich
Hi !

Mit Urteil vom 11. Mai 2005 (Az. VI R 40/04, BStBl II 2005 Seite 712) hat der BFH entschieden, dass es sich bei dem Ansatz der Entfernungspauschale um eine TAGESpauschale handelt.

Unabhängig von der Anzahl der Fahrten ist die Pauschale für jeden Tag nur für eine Fahrt zu gewähren.

Es ist aber für jeden Tag möglich, statt der Pauschale die höheren tatsächlichen Aufwendungen geltend zu machen.
Problematisch wird es meist nur, die tatsächlichen Kosten nachzuweisen. Hierzu müßte zum Einen ein Fahrtenbuch (es reicht wahrscheinlich auch ein Fahrtennachweisheft - Unterschied zwischen beiden findet sich im Archiv) geführt werden und zum Anderen müßten sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Kfz anfallen, aufgezeichnet werden.
Die Aufwendungen sind dann auch noch in „allgemeine Aufwendungen“ wie:

  • Kfz-Steuer
  • Kfz-Versicherung
  • Kraftstoff
  • Kfz-Reparaturen (inkl. TÜV/AU, …)

und der einzelnen Fahrt direkt zuordenbare Kosten wie:

  • Mautgebühren
  • Parkgebühren

aufzuteilen. Die allgemeinen Aufwendungen sind dann anteilig jedes Jahr gesondert zu berechnen und für jeden Entfernungskilometer anzusetzen.

Sollten solche Aufzeichnungen bisher nicht geführt worden sein, sollte mit dem Sachbearbeiter im Finanzamt im Rahmen einer „tatsächlichen Verständigung“ für die Vergangenheit eine Schätzung der Werte vorgenommen werden. Dies sollte aber in telefonischen oder persönlichen Gesprächen durchgeführt werden.

BARUL76

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@ Barul

oh, da muss ich leider widersprechen. Nach Ihrer Ansicht könnte man ja dann bei 100% iger Nutzung des PKW nur für Fahrten zur Arbeit 100% der Kosten für den PKW absetzen, wenn man ein Fahrtenbuch führt.

Das ist leider falsch.

Für Fahrten mit PKW zur Arbeit gibt es einzig und allein die Entfernungspauschale. Nur bei Nutzung öffentl. Verkehrsmittel kann, wenn diese Aufwendungen höher sind als die Entfernungspauschale, ein Ansatz erfolgen.

Evtl. haben Sie da was mit Reisekosten verwechselt!

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