Hallo Sonja!
Es ist ganz gewiß zweckmäßig, Deinem Hinweis zu folgen und zunächst abzuklären, ob überhaupt Einnahmen oberhalb des Freibetrages anfallen. Im übrigen aber muß ich Dir entschieden widersprechen. Grundsätzlich erfolgt bei einer selbständigen Tätigkeit die steuerrechtliche Einstufung als gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EstG. Die Einstufung als freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Einkommensteuergesetz ist in den sog. Katalogberufen unproblematisch. Diese sind die Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten), die rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe (Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren), die naturwissenschaftlichen/technischen Berufe (Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen) sowie die informationsvermittelnden Berufe (Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer).
Darüber hinaus gibt es ähnliche Berufe, wobei als Abgrenzungskriterien der Freiberuflichen zur gewerblichen Tätigkeit dienen
- die für eine freiberufliche Tätigkeit erforderliche Berufszulassung
- die erforderliche Ausbildung sowie
- die berufliche Tätigkeit.
Entspricht ein Beruf in diesen drei Kriterien einem der Katalogberufe, so handelt es sich um einen ähnlichen Beruf, der deshalb ebenfalls als freiberuflich eingestuft wird. Eine zur Berufsausübung erforderliche Ausbildung auf höherem Niveau stellt eine weitere Voraussetzung einer freiberuflichen Tätigkeit dar, von der es allerdings Ausnahmen gibt. Der Steuerpflichtige muß dann den Nachweis führen, daß seine Arbeit auch in Tiefe und Breite dem Katalogberuf ähnlich ist.
Zurück zum Ursprungsposting: Eine Tätigkeit als Trainer entspricht nicht ohne weiteres den Katalogberufen oder diesen als ähnlich anzusehenden Berufen. Von daher ist zur Anerkennung darzustellen, daß die Tätigkeit besondere persönliche Fähigkeiten sowie in Tiefe und Breite umfangreiche Kenntnisse erfordert. Sofern es sich nicht um die Katalogberufe und ohne weiteres als ähnlich erkennbare Tätigkeiten handelt, wird die Anerkennung restriktiv gehandhabt. Genau dazu dient der von mir erwähnte Fragebogen, wo es neben den persönlichen Angaben um die geeignete Darstellung geht, um eine Einstufung nach § 18 EstG zu erreichen. Weil man bei dieser wirklich nicht besonders spannenden Materie leicht Fehler macht, die nur mühsam reparierbare Folgen hinsichtlich Gewerbesteuerpflicht, Aufzeichnungspflichten und Kammerzugehörigkeit nach sich ziehen, empfahl ich hier (gegen meine sonstige Gepflogenheit) den Gang zum Steuerberater.
Deine Anmerkung, mit dem Kümmern um die Rente könne man nicht früh genug beginnen, mag zu einem guten Teil eine Mentalitätsfrage sein. Wenn es aber um die Finanzierung eines Studiums geht, halte ich es für kontraproduktiv, gleichzeitig öffentliche Rentenkassen zu füttern. Ich stehe auch zur Aussage, daß dazu in späteren Jahren noch Zeit genug ist. Das Thema ist wahrhaftig zu komplex, um es hier zu erläutern. Nur so viel: Wer heute als blutjunger Mensch (vermeidbare) Beiträge an staatliche Rentenkassen leistet, wird mit Gewißheit daraus keinen adäquaten Nutzen ziehen, sondern erleben, daß diese Beiträge als marginale Aufstockung eines Systems staatlicher Grundsicherung weitgehend untergehen. Wer etwas für eine über die Grundsicherung hinaus gehende Altersversorgung tun möchte, schaffe Eigentum a) in Immobilien und b) in Industrieanteilen, sprich in Aktien. Letzteres mit großem Bogen um die Analystenkaste. Die fälligen Ausführungen zu a) und b) schenke ich mir an dieser Stelle.
Gruß
Wolfgang