Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von

einmalig gezahltem Arbeitsentgeld, BGBI 1996 S. 1859.

es war vor ca. 2 J. im Gespräch, dass Sozialabgaben auf einmalig gezahltem Entgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen, etc.) verfassungswidrig seien.

Gibt es mittlerweile eine Entscheidung ob diese Sozialabgaben rechtmäßig sind oder müssen diese Sozialabgaben an den Arbeitnehmer zurückgezahlt werden?

Gruß Roland

einmalig gezahltem Arbeitsentgeld, BGBI 1996 S. 1859.

es war vor ca. 2 J. im Gespräch, dass Sozialabgaben auf
einmalig gezahltem Entgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,
Gratifikationen, etc.) verfassungswidrig seien.

Gibt es mittlerweile eine Entscheidung ob diese Sozialabgaben
rechtmäßig sind?

hallo roland, diese entscheidung ist da seit 24.05.2000:

Leitsatz der Redaktion:
Auf Weihnachts- und Urlaubsgeld dürfen ab Juni 2001 keine Sozialbeiträge mehr erhoben werden, wenn der Gesetzgeber nicht durch eine Neuregelung dafür sorgt, daß diesen Abzügen bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen entsprechende Gegenleistungen gegenüber stehen.
Mit dieser Entscheidung entschied das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber 1997 erlassenen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht einmaliger Zahlungen durch den Arbeitgeber. „Einmalzahlungen“ wie etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld waren bisher zwar einerseits sozialversicherungspflichtig, blieben jedoch auf der anderen Seite bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld usw.) außer Betracht. Das Bundesverfassungsgericht stellte deshalb schon im Jahre 1995 fest, daß dies mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei und forderte eine Neuregelung. Mit Wirkung zum 01. Januar 1997 erließ der Gesetzgeber ein neues Gesetz, das jedoch wegen seiner Ungenauigkeit keinerlei praktische Auswirkungen hatte. Noch immer wurde der Arbeitnehmer für einmalige Leistungen zur Kasse gebeten, ohne dafür entsprechende Leistungen zu erhalten. Jetzt entschied das Bundesverfassungsgericht erneut: Trifft der Gesetzgeber bis Juni 2001 keine neue Neuregelung, dürfen auf Einmalzahlungen keine Sozialabgaben mehr erhoben werden.
http://www.wdr.de/tv/recht/rechtneu/rn9901/rl01699.htm
s. auch http://www.steuer-newsletter.de/1999-2000/aktuelle13…

und hier ist das urteil im volltext: http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/2000/5/24

oder müssen diese Sozialabgaben an den

Arbeitnehmer zurückgezahlt werden?

wie du obigen leitsätzen entnehmen kannst, bleibt für die vergangenheit alles beim alten. aber heuer beim weihnachtsgeldabzug dürftest du es merken. lt. dem von der fa. „iuris“ veröffentlichten § 23 a des 4. sgb wurde dieser bisher nicht geändert. damit kommt dem urteil des bundesverfassungsgerichts gesetzeskraft zu. (s. Fußnote zu § 23a: "Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 24.5.2000 I 1082 - 1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99 - " http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/sgb_4/index.html dann klicken auf 2. abschnitt - zweiter titel- sgb 4 § 23 a - Fußnote

ich wünsch dir einen schönen advent.
gunnar

ist doch aber geändert!
Hi,

wie du obigen leitsätzen entnehmen kannst, bleibt für die
vergangenheit alles beim alten. aber heuer beim
weihnachtsgeldabzug dürftest du es merken. lt. dem von der fa.
„iuris“ veröffentlichten § 23 a des 4. sgb wurde dieser bisher
nicht geändert.

frag mich nicht nach dem Aktenzeichen, aber meines Wissens ist die Regelung so geändert worden, das die Einmalzahlungen nunmehr auch bei der Zahlung von Leistungen (Krankengeld usw.) berücksichtigt werden, damit sind die Anforderungenb des Urteils wohl erfüllt.

Gruß,
Micha