GoBD
Hallo Rudi,
die Sachsen haben hier tatsächlich sehr gute Arbeit geleistet, in dem sie es geschafft haben, eine richtig fette Dynamitladung in wenigen Sätzen unterzubringen:
_Für elektronische Kontoauszüge gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Sicherstellung der Unveränderbarkeit ab Eingang beim Steuerpflichtigen. Dabei sind die „Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ zu beachten.
Der bloße Ausdruck elektronisch empfangener Kontoauszüge genügt den Aufbewahrungspflichten nicht. Die Kontoauszüge sind in der Form aufzubewahren, wie sie im Unternehmen eingegangen sind (z.B. als PDF-Dokument). Das DV-System ist so zu sichern, dass die Daten nicht verloren gehen (z. B. Unauffindbarkeit, Vernichtung, Untergang und Diebstahl)._
Wenn das alles klappt, vor allem die Sicherstellung der Unveränderbarkeit ab Eingang - und das ist der wichtigste Knackpunkt: Es genügt nicht, dass jede Veränderung Spuren hinterlässt, sondern es muss sichergestellt sein, dass ab Herunterladen oder Übermittlung nichts mehr an den Dokumenten geschraubt werden kann -: Kein Problem.
Die Ansprüche an Umgang mit und Aufbewahrung von elektronischen Belegen sind grosso modo höher, als sie der von Dir beschriebene Unternehmer in der Regel erfüllen kann.
Schöne Grüße
MM