Parkgebühren

Hallo,

mich würde mal folgendes Interessieren:

Person A ist freiberuflich und hat eine feste Betriebsstätte.

Unter welchen Voraussetzugen wäre z.B. die Einmietung in ein nahegelegenes Parkhaus als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Vielen Dank.

Grüße

Lara

Hallo Lara,

Unter welchen Voraussetzugen wäre z.B. die Einmietung in ein
nahegelegenes Parkhaus als Betriebsausgaben abzugsfähig?

Als zunächst einmal sind BA ja immer diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. In diesem Zusammenhang wird auch oft von dem Erfordernis des sog. ursächlichen Zusammenhangs gesprochen. Will also heißen, der jeweilige Aufwand muss durch den Betrieb veranlasst werden.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass es für BA nicht (!) darauf ankommt, ob die jeweiligen Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind. Von daher besteht schon ein gewisser Handlungsspielraum. Ausnahme: Es greift eines der Abzugsverbote aus dem § 4 (5) EStG. Hier in diesem Fall könnte, wenn es nicht eine eindeutige Zuordnung des Fahrzeugs zum Betrieb gibt (auch eine private Nutzung von nicht geringem Ausmaße), insbesondere Nr. 7 greifen (http://bundesrecht.juris.de/estg/__4.html)

Zum Vergleich: Hätte man den Fall eines Handwerkers, der einen Parkplatz für seinen Transporter, den er ausschließlich nur betrieblich nutzt, anmietet, so wäre die Sachlage unstrittig - BA wären zu bejahen.

VG
Sebastian

Hallo Sebastian,

danke für deine schnelle Antwort.

Darf ich ehrlich sein? Ich habe kein Wort verstanden. Dürfte diese Person, tätig als z.B. freier Berater mit fester Betriebststätte in ein Parkhaus einmieten und wären diese dann als BA abzugsfähig. Oder müsste der PkW zu mindest als gewillkürtes BV angesetzt werden oder andere Konstruktion wenn es im Privatvermögen blieben, wären die Parkhausgebühren mit den 30 cent pro gef. Km abgegolten?

Vielen DAnk.

Grüße

Lara

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Hallo,

Darf ich ehrlich sein? Ich habe kein Wort verstanden. Dürfte
diese Person, tätig als z.B. freier Berater mit fester
Betriebststätte in ein Parkhaus einmieten und wären diese dann
als BA abzugsfähig.

Also auf die „feste Betriebsstätte“ kommt es hierbei erst einmal nicht an - zumindest nicht in diesem speziellen Fall.
Zu den BA waren meine Ausführungen ja schon nachvollziehbar wie ich finde. Das Problem was sich bei Deinem Fall aber durchaus stellen könnte ist, dass der Betriebsausgabenabzug eben deswegen versagt wird, weil eine „reine betriebliche Veranlassung“ der Anmietung des Parkhausplatzes nicht gegeben sein könnte. Nutzt Du den Wagen eben auch privat und das in einem Umfang, der eine eindeutige bzw. nachvollziehbare Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht zulässt, könnte der BA-Abzug durch das FA durchaus abgelehnt werden. Schließlich ist bei Freiberuflern die Nutzung sehr oft eben nicht nur rein beruflich.

Oder müsste der PkW zu mindest als
gewillkürtes BV angesetzt werden oder andere Konstruktion wenn
es im Privatvermögen blieben, wären die Parkhausgebühren mit
den 30 cent pro gef. Km abgegolten?

Seit einem BFH-Urteil aus dem Jahre 2003 dürfen auch Freiberufler die mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung „operieren“, gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Von daher wäre es schon möglich, den PKW als ein solches gegenüber dem FA zu deklarieren. Am einfachsten wäre es für Dich, wenn Du nachweisen könntest, dass Du den PKW zu mehr als 50% betrieblich nutzt. Liegt dieser „Wert“ unter 10% ist es Privatvermögen. In der Zone zwischen diesen beiden Werten kommt es eben darauf an, wie gut Du darlegen kannst, dass der Wagen betrieblich genutzt wird und eine solche Nutzung auch erforderlich ist.

Beispiel: Du bist Unternehmensberater. Hierzu kann es -aus repräsentativen Zwecken- auch erforderlich sein, ein „angemessenes Auto“ zu fahren (es gab da mal ein „Ferrari-Urteil“). Nehmen wir aber mal das es sich um eine S-Klasse handelt. Nun willst Du den Wagen „sicher wissen“ und mietest einen Platz im Parkhaus an. Privat nutzt DU den Wagen auch aber nicht so oft, weil z.B. der Ehepartner noch einen Wagen hat. In einem solchen Falle (es wäre gewillkürtes BV) wäre der Abzug der Stellplatzmiete als BA zulässig und akzeptiert.

Es kommt also jetzt in der tat darauf an, in welchem Umfang der Wagen wie genutzt wird.

VG
Sebastian