Hallo,
Darf ich ehrlich sein? Ich habe kein Wort verstanden. Dürfte
diese Person, tätig als z.B. freier Berater mit fester
Betriebststätte in ein Parkhaus einmieten und wären diese dann
als BA abzugsfähig.
Also auf die „feste Betriebsstätte“ kommt es hierbei erst einmal nicht an - zumindest nicht in diesem speziellen Fall.
Zu den BA waren meine Ausführungen ja schon nachvollziehbar wie ich finde. Das Problem was sich bei Deinem Fall aber durchaus stellen könnte ist, dass der Betriebsausgabenabzug eben deswegen versagt wird, weil eine „reine betriebliche Veranlassung“ der Anmietung des Parkhausplatzes nicht gegeben sein könnte. Nutzt Du den Wagen eben auch privat und das in einem Umfang, der eine eindeutige bzw. nachvollziehbare Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht zulässt, könnte der BA-Abzug durch das FA durchaus abgelehnt werden. Schließlich ist bei Freiberuflern die Nutzung sehr oft eben nicht nur rein beruflich.
Oder müsste der PkW zu mindest als
gewillkürtes BV angesetzt werden oder andere Konstruktion wenn
es im Privatvermögen blieben, wären die Parkhausgebühren mit
den 30 cent pro gef. Km abgegolten?
Seit einem BFH-Urteil aus dem Jahre 2003 dürfen auch Freiberufler die mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung „operieren“, gewillkürtes Betriebsvermögen haben. Von daher wäre es schon möglich, den PKW als ein solches gegenüber dem FA zu deklarieren. Am einfachsten wäre es für Dich, wenn Du nachweisen könntest, dass Du den PKW zu mehr als 50% betrieblich nutzt. Liegt dieser „Wert“ unter 10% ist es Privatvermögen. In der Zone zwischen diesen beiden Werten kommt es eben darauf an, wie gut Du darlegen kannst, dass der Wagen betrieblich genutzt wird und eine solche Nutzung auch erforderlich ist.
Beispiel: Du bist Unternehmensberater. Hierzu kann es -aus repräsentativen Zwecken- auch erforderlich sein, ein „angemessenes Auto“ zu fahren (es gab da mal ein „Ferrari-Urteil“). Nehmen wir aber mal das es sich um eine S-Klasse handelt. Nun willst Du den Wagen „sicher wissen“ und mietest einen Platz im Parkhaus an. Privat nutzt DU den Wagen auch aber nicht so oft, weil z.B. der Ehepartner noch einen Wagen hat. In einem solchen Falle (es wäre gewillkürtes BV) wäre der Abzug der Stellplatzmiete als BA zulässig und akzeptiert.
Es kommt also jetzt in der tat darauf an, in welchem Umfang der Wagen wie genutzt wird.
VG
Sebastian