Private Nachhilfe - Übungsleiterpauschale?

hallo

gilt für privaten Gitarrenunterricht bzw. private Nachhilfe neben einem Hauptberuf steuerlich auch diese Übungsleiterpauschale von 2100 Euro im Jahr?

Danke. Edward.

Servus,

nein. Weder nach altem noch nach neuem Recht. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer (…) Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.

Schöne Grüße

MM

Hi MM,

hier eine Zusatzfrage:
Nehmen wir an, Herr X hat ein Gewerbe (kein Kleinunternehmer). Frau X fängt an, Nachhilfe zu geben.
a) Gibt es für Frau X eine Freigrenze, unterhalb der nichts zu versteuern ist? (Betrag und § ?)
b) Kann Frau X damit ein Gewerbe/Freiberuf als Kleinunternehmerin betreiben auch wenn ihr Mann „kein Kleinunternehmer“ ist?

Gruß JoKu

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hier eine Zusatzfrage:
Nehmen wir an, Herr X hat ein Gewerbe (kein Kleinunternehmer).
Frau X fängt an, Nachhilfe zu geben.
a) Gibt es für Frau X eine Freigrenze, unterhalb der nichts zu
versteuern ist? (Betrag und § ?)

Nein

b) Kann Frau X damit ein Gewerbe/Freiberuf als
Kleinunternehmerin betreiben auch wenn ihr Mann „kein
Kleinunternehmer“ ist?

Ja, Ehefrau und Ehemann sind umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen wenn die beiden Tätigkeiten auch vollkommen getrennt voneinander behandelt werden.

hier eine Zusatzfrage:
Nehmen wir an, Herr X hat ein Gewerbe (kein Kleinunternehmer).
Frau X fängt an, Nachhilfe zu geben.
a) Gibt es für Frau X eine Freigrenze, unterhalb der nichts zu
versteuern ist? (Betrag und § ?)

Nein

Gibt es da nicht so eine
Freigrenze für steuerfreie Nebeneinkünfte von 410€ ?

Gruß JoKu

Das ist, wie oben chon gesagt, die sog. „Übungsleiterpauschale“. Gilt aber nur für Tätigkeit bei gemmeinnützigen Einrichtungen (§3Nr.26 EStG)

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Gibt es da nicht so eine
Freigrenze für steuerfreie Nebeneinkünfte von 410€ ?

Das ist, wie oben chon gesagt, die sog.
„Übungsleiterpauschale“. Gilt aber nur für Tätigkeit bei
gemmeinnützigen Einrichtungen (§3Nr.26 EStG)

Na, die Übungsleiterpauschale liegt aber bei 2.100 €.
http://bundesrecht.juris.de/estg/__3.html

Gruß JoKu

Die 410 Euro kommen aus §46(3) EStG. Da ist aber Bedingung dass die Einkünfte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen. Das dürfte hier nicht gegeben sein.

Beispiel zu §46(3):

Er verdient 50.000 Brutto als Arbeitnehmer,
Er vermietet noch ein Häuschen und hat einen Einnahmeüberschuss von 390 Euro.
§46(3): Die 390 Euro werden bei Berechnung des zu versteuernden Einkommens einfach weggelassen

Gru´ß

Jörg

ok aber wenn er angestellter ist und nebenbei nachhilfe erteilt? kann er also 410 euro steuerfrei dazuverdienen?

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Jawoll!