Rechnungslegung Drittland für sonstige Leistung

Hallo,

ich habe eine Frage, wo ich eventuell die Antwort vielleicht schon kenne, mir aber nicht sicher bin.
Eine Unternehmerin organisiert Events hier in Deutschland für eine Firma, die ihren Sitz im Drittland hat. Sie stellt die Rechnung netto, was meines Erachtens falsch ist, denn die Leistung wird in Deutschland erbracht und ist somit ust-pflichtig.
Liege ich da falsch? Sie schreibt auch keinen Paragraphen auf die Rechnung, das die Leistung steuerfrei sei.
Aber auf der Rechnung steht auch nicht drauf, wo die Events statt finden, aber ich weiß, das sie in Deutschland sind.

Da ich neu hier bin hoffe ich, mich an die Regeln gehalten zu haben.
Vielen Dank schon einmal.

Liebe Grüße Anysa

Servus,

Ort der Leistung ist in diesem Fall ziemlich wahrscheinlich (Leistungen, die der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit dienen) dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist nicht steuerbar in Deutschland. Wie sie im Drittland behandelt wird, hängt davon ab, welches Land das ist.

Zum schönen Thema „Ort der sonstigen Leistung“ empfehle ich das Original:

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html

Damit lassen sich auch Grenzfälle untersuchen („Event“ ist ein sehr weiter Bereich, und „organisieren“ auch. Das kann auch ganz anders einzuordnen sein, je nachdem, wie genau die Leistung vereinbart ist und durchgeführt wird).

Schöne Grüße

MM

Hallo,

das Problem das ich sehe ist aber, das diese Events dem Verkauf eines Produktes dienen (Werbung). Dafür wird eine Party veranstaltet, auf der die Ware aus dem Drittland hier im Inland verkauft wird, bzw. bestellt werden kann.
Die Kosten für das Event werden dem Unternehmen aus dem Drittland in Rechnung gestellt zzgl. einer Provision.

Ist es dann auch noch von der USt befreit?

LG
Anysa

Servus,

von der USt befreit ist keine der sonstigen Leistungen, die in § 3a Abs 4 UStG aufgezählt sind. Diese Leistungen unterliegen dort der USt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, für den sie erbracht werden. D.h. wenn es in dem Land, in dem er sitzt, keine USt gibt, ist keine USt darauf fällig.

Wenn eine Werbeveranstaltung für einen Unternehmer ausgerichtet wird, der sein Unternehmen im Ausland betreibt, so ist das klar eine Leistung im Sinn von § 3a Abs 3 und 4 UStG: Ort der Leistung ist dort, wo der Leistungsempfänger sitzt, und wenn das z.B. die Türkei ist, hat der deutsche Unternehmer, der die Leistung erbringt, mit der Umsatzsteuer gar nichts am Hut, sondern der Empfänger der Leistung schuldet die türkische KDV.

Nochmal anders wäre das, wenn der deutsche Unternehmer, der die Veranstaltung ausrichtet, auf dieser Veranstaltung auf eigene Rechnung Waren des ausländischen Unternehmers anbietet (auch als Kommissionär). Soll das denn im gegebenen Beispiel so sein?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

die präsentierte Ware wird nicht vom deutschen Unternehmer auf eigene Rechnung verkauft. Es wird höchstens eine Bestellung aufgegeben, mit dem der deutsche Unternehmen dann nichts mehr zu tun hat. Er bekommt höchstens eine Provision dafür.

Vielen Dank für deine Hilfe.

LG
Anysa