Reverse charge § 13b

Hallo,

angenommen eine große Reinigungsfirma beschäftigt viele Subunternehmer.
Wer (Auftraggeber oder Auftragnehmer) ist verpflichtet, auf den o.g. § hinzuweisen?

Und wenn keinerlei Hinweis erfolgt:

  1. muss dies der Auftraggeber kontrollieren?
    oder
  2. muss der Auftragnehmer dies wahrheitsgemäß anzeigen?

Wenn 1., wie kann der Auftraggeber sich hier Kontrolle verschaffen?
Wenn 2., was müsste der AN angeben?

16BIT

angenommen eine große Reinigungsfirma beschäftigt viele
Subunternehmer.
Wer (Auftraggeber oder Auftragnehmer) ist verpflichtet, auf
den o.g. § hinzuweisen?

m.e. der leistungsempfänger, wenn er eine rechnung mit USt-ausweis bekommt.

Und wenn keinerlei Hinweis erfolgt:

  1. muss dies der Auftraggeber kontrollieren?

na, er bekommt ja eine rechnung. rechnungen werden idr geprüft und da sollte man dann schon merken, ob die rechnung korrekt ist. ist diese dann nicht korrekt, sollte man das dem auftragnehmer melden.

oder
2. muss der Auftragnehmer dies wahrheitsgemäß anzeigen?

verstehe die frage nicht

Wenn 1., wie kann der Auftraggeber sich hier Kontrolle
verschaffen?

kontrolle worüber?

Wenn 2., was müsste der AN angeben?

er stellt seine rechnung netto ohne umsatzsteuer. der verweis auf 13b muss m.e. nicht mal drauf sein.

gruß inder

Servus,

Wer (Auftraggeber oder Auftragnehmer) ist verpflichtet, auf den o.g. § hinzuweisen?

Das Risiko, unberechtigt ausgewiesene USt nicht bloß vom Auftraggeber nicht bezahlt zu bekommen, sondern im dümmsten Fall auch noch abführen zu müssen, obwohl sie ihm nicht überwiesen worden ist, trägt der Sub. Eine Verpflichtung für den Auftraggeber, bereits im Vorfeld darauf hinzuweisen, besteht nicht - wenn er jedoch ein naheliegendes Interesse daran hat, dass die ganze Sub-Kette halbwegs rund läuft, tut er gut daran, diesen Hinweis nicht erst dann zu geben, wenn ihm verkehrt ausgestellte Rechnungen vorliegen.

Und wenn keinerlei Hinweis erfolgt:

  1. muss dies der Auftraggeber kontrollieren?

Nun, wenn er lustig ist, kann er auch die ihm vorgelegten Rechnungen mit Ausweis von USt bezahlen und darauf warten, dass ihm anlässlich Bp, USt-Nachschau oder -Prüfung der Vorsteuerabzug weggenommen und eine fette Rechnung präsentiert wird.

  1. muss der Auftragnehmer dies wahrheitsgemäß anzeigen?

Der Sub muss halt zutreffende USt-Voranmeldungen und USt-Erklärungen abgeben, und falls sich das Ganze zwischen verschiedenen Ländern abspielt, auch Zusammenfassende Meldungen. Das muss er aber immer, unabhängig davon, ob er in einer solchen 13b-Kette drinhängt oder nicht.

Wenn 1., wie kann der Auftraggeber sich hier Kontrolle verschaffen?

Er hat die Möglichkeit, die eingehenden Rechnungen vor Bezahlung sachlich und rechnerisch zu prüfen - keine ganz ungewöhnliche Handhabung.

Wenn 2., was müsste der AN angeben?

Noja, er muss halt erklären, welche Umsätze er ausführt, auf die der Leistungsempfänger die USt schuldet. In welchem Formular das wo genau steht, hängt davon ab, ob seine Umsätze dem deutschen UStG oder dem Mehrwertsteuergesetz irgendeines anderen Landes unterliegen.

Schöne Grüße

MM

Servus,

der verweis auf 13b muss m.e. nicht mal drauf sein.

das kann wegen § 14 Abs 7 UStG schon der Fall sein. Bequemer als das Studium der Mehrwertsteuergesetzgebung in Bulgarien, Rumänien, Polen, Estland und Litauen ist es allemal, wenn man dem Sub eine Musterrechnung in die Hand drückt, auf der ein Hinweis auf 13b UStG enthalten ist.

Schöne Grüße

Mm

Servus,

der verweis auf 13b muss m.e. nicht mal drauf sein.

das kann wegen § 14 Abs 7 UStG schon der Fall sein. Bequemer
als das Studium der Mehrwertsteuergesetzgebung in Bulgarien,
Rumänien, Polen, Estland und Litauen ist es allemal, wenn man
dem Sub eine Musterrechnung in die Hand drückt, auf der ein
Hinweis auf 13b UStG enthalten ist.

korregd - ist auf jeden fall geschmeidiger…

gruß inder

Bitte gib eigenen Text ein und lösche den Teil des Zitats, auf den du dich nicht beziehst. Denn ein unverändertes Zitat der vorherigen Antwort bietet keinen Mehrwert für den Fragesteller.
… mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/article/write

Hallo,

vielen Dank an Euch, aber wie es so ist, tauchen dann neue Fragen dazu auf :wink:)

Das Risiko, unberechtigt ausgewiesene USt nicht bloß vom Auftraggeber nicht bezahlt zu bekommen, sondern im dümmsten Fall auch noch abführen zu müssen, obwohl sie ihm nicht überwiesen worden ist, trägt der Sub.

Hab ich dies richtig verstanden, wenn der Sub ne Rechnung mit USt stellt, der AG diese aber nicht mit überweist, der Sub diese dann nochmals ans FA abführen müsste?

Wie sieht es nun aus, wenn der AN eigentlich kein Reinigungsunternehmen ist, sondern irgendwas ganz anderes gewerblich tut und nur aushilft (1-2x die Woche)?
Oder fällt dieser AN dann auch unter den §, da er ja „Gebäudeteile“ reinigt?

Und wie ist dies, wenn jetzt der §13 gilt, mit der USt für den AG?
Zählt diese zu der vereinnahmten USt?
Bitte am Bsp. einer EÜR erläutern, denn von Bilanz hab ich keine Ahnung.
Als Bsp. wäre toll, der AG hätte von einem anderen Unternehmen den Auftrag das Gebäude zu reinigen (100,-€ zzg. 19,-€ USt)
Diesen Auftrag reicht er 1:1 an ein andres Reinigungsunternehmen.

Lt. alter Regel, wäre es für den AG ja +/- 0 auf E/A- und auch auf der USt-Seite.
Wie ich verstanden habe, müsste es nun +/- 0 auf der E/A-Seite sein und +19,-€ auf der USt-Seite?

Vielen Dank!
16BIT

Servus,

Hab ich dies richtig verstanden, wenn der Sub ne Rechnung mit
USt stellt, der AG diese aber nicht mit überweist, der Sub
diese dann nochmals ans FA abführen müsste?

er müsste sie als unberechtigt ausgewiesene USt abführen, wenn ihm jemand draufkommt und wenn dieser jemand im Stil des FA Ludwigshafen / Rhein arbeitet („Es muss klar sein, wer die Behörde vertritt und wer Untertan ist“).

Wie sieht es nun aus, wenn der AN eigentlich kein
Reinigungsunternehmen ist, sondern irgendwas ganz anderes
gewerblich tut

Noja, in dem Moment, wo er reinigt, reinigt er, auch wenn er sonst einen Büroservice oder einen Gebrauchtreifenhandel betreibt.

Und wie ist dies, wenn jetzt der §13 gilt, mit der USt für den
AG?
Zählt diese zu der vereinnahmten USt?

Ja, der Betrag steht dann einmal in vereinnahmter USt und einmal in abziehbarer Vorsteuer. Der Betriff „vereinnahmt“ ist dabei ein bissle unglücklich, man braucht den Betrag bloß wegen des Vorzeichens an dieser Stelle.

Als Bsp. wäre toll, der AG hätte von einem anderen Unternehmen
den Auftrag das Gebäude zu reinigen (100,-€ zzg. 19,-€ USt)

Wenn das „nach oben“ in der 13b-Kette weitergeht, kommen die Einnahmen in Zeile 13 (Feld 103) der Anlage EÜR, damit sie mit den erklärten USt-Werten abstimmbar sind.

Lt. alter Regel, wäre es für den AG ja +/- 0 auf E/A- und auch auf der USt-Seite.

Wenn die Zahlung direkt an den Sub geleistet wird, ist keine Einnahme oder Ausgabe im Spiel. Wenn der Unternehmer sie aber durchleitet, ist da eine Einnahme und eine Ausgabe jeweils dann, wenn die Zahlung fließt. Bei der USt ohne 13b das Gleiche: Eingenommene USt und abziehbare Vorsteuer in gleicher Höhe - bloß die Zahllast verändert sich nicht.

Wie ich verstanden habe, müsste es nun +/- 0 auf der E/A-Seite
sein und +19,-€ auf der USt-Seite?

Das ist ein bissle verwirrend mit der USt, die man auf erhaltene Leistungen schuldet - Umsatzsteuer auf Betriebsausgaben macht das Hirn dröselig, weil es im Grund ein gewaltiger Unsinn ist. Die + 19 € USt sind gleichzeitig als Vorsteuer abziehbar, also auch hier wieder + 19 ./. 19 = 0.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

vielen Dank für diese Erläuterungen. Ist nun auch in meinem Hirn angekommen *hoff*. :wink:))

Das FA würde (lt. meinem Bsp.) von mir 19,-€ USt aber bekommen, da ich die ja nur „einbehalte“, in den Büchern steht aber 0, da ich diese „rein theoretisch“ weitergereicht „hätte“.

Man, oh man…
Da nutzen ein paar böse Buben das USt-Recht aus und noch bösere Buben verkomplizieren dies dann für alle…

Vielen Dank, war mir eine große Hilfe!

16BIT