Hallo zusammen,
ich habe eine allgemeine Frage zur Rücklagenbildung im gemeinnützigen Verein. Irritiert hat folgender Satz:
„Eine Betriebsmittelrücklage für laufende Aufwendungen ist in Höhe von maximal einem Viertel der Gesamtjahresausgaben zulässig“.
Ich finde aber nur:
„Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
Die Zuführung zu dieser Rücklage darf bis zu einem Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus bis zu 10 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel betragen.“
Kennt jemand die gesetzliche Quelle der o.g. Aussage?
Danke und viele Grüße
Malibu