hi bernd,
also die höhe der einkünfte dürfte sich nur marginal verändern, von der warte dürfte es für dich keine probleme geben, denn folgende summen sollten fast entsprechend sein:
betriebseinnahmen = bruttoarbeitslohn
betriebsausgaben = werbungskosten
gewinn = überschuss
probleme dürften in deinem fall nur bei folgenden punkten entstehen:
hat das gericht irgendwelche regelungen zur haftung des „arbeitgebers“
in puncto lohnsteuer veranlasst?
denn es wird sich folgendes ergeben, der arbeitgeber ist haftungsschuldner der lohnsteuer und du bist als arbeitnehmer der steuerschuldner. zusammen haftet ihr dem finanzamt als gesamtschuldner. das FA kann nach pflichtgemäßen ermessen
entscheiden von wem es das geld verlangt.
folgendes wird passieren: das FA verlangt von dir die LSt, diese wird im rahmen des einkommensteuerbescheides (noch hoffentlich änderbar) angerechnet und da du ja bereits eine einkommensteuernachzahlung leisten musstest quasie +/- null ablaufen.
der rückgriff an den arbeitgeber haette nur zur folge, das er auch aus deinem brutto die LSt abführen muesste. da du aber das brutto voll erhalten hast (Nettoumsatz) müsste er von dir erst den LSt-Betrag einfordern, bevor er ihn an das FA abführen könnte. diese
verfahrensweise ist um 3 ecken komplizierter, weshalb das FA sicherlich die erstere wählen wird.
zu hoffen ist nur, das hier schon im urteil entsprechende regelungen enthalten sind. im endeffekt sollte es so sein, das noch geschuldete lohnsteuer und die zuviel gezahlte einkommensteuernachzahlung sich entsprechen solten…
zu problemen sollte es nur beim SV kommen. den arbeitgeberanteil wird der AG selber ohne dein zutun an die krankenkasse abführen, was aber mit dem arbeitnehmeranteil? ich denke, den wird sich die krankenkasse direkt bei dir abholen (prinzip w.o.). ggf. bestehen
aufrechnungsmöglichkeiten, weil du freiwillig versichert warst in der gesetzl. KV?
problem hier: der vorsorgeufwendungsabzug im einkommensteuerbescheid kann sich mindern (wenn der vorwegabzug noch in anspruch genommen wurde), dadurch kann sich eine höhere steuer ergeben.
da es umsatzsteuer-technisch sollte die unternehmereigenschaft nun auch weggefallen sein, inwieweit die ustzahlung vom FA zurückgefordert werden kann, haengt von den bescheiden ab. ggf. wurde auf die umsatzsteuererklärung nicht reagiert, dann besteht noch der vorbehalt
der nachprüfung.
hier solltest du am besten das gespräch mit dem finanzamt suchen, denn eine korrektur ist in dem fall meines erachtens nicht möglich (verweis auf § 14 Abs. 3 UStG mit UStR 190). ggf. mit dem sachbearbeiter besprechen, das entweder alles beim alten bleibt, oder:
- du eine umsatzsteuererklärung nur mit nullen als korrektur einreichst
- das guthaben an dich ausgeschüttet wird
- du die zuviel erhaltende umsatzsteuer an den arbeitgeber abgibst, der diese an das finanzamt zurückzahlt, weil kein vorsteuerabzug zutrifft
- du schlussendlich dem arbeitgeber die falschen rechnungen aus dem rücken leierst
effektiv büßt du den vorsteueransprcuh ein, und das zu recht.
die beschriebene verfahrensweise ist aber so nicht gesetzlich geregelt. wenn es um höhere summen geht, solltest du mit dem gesamten packen papier (urteile, schreiben, steuerbescheide und steuererklärungen) zu einem steuerberater gehen und dich korrekt beraten lassen!
es gibt viel zu tun, packs an
gruss vom
showbee